Die Revision ist berechtigt.
Der Verfassungsgerichtshof hat auf Antrag des Obersten Gerichtshofes mit seinem Erkenntnis vom 17.12.1992, GZ G 120/92-9, G 143/92-9, G 260/92-6 und G 261/92-5, zu Recht erkannt, daß die Wortfolge "nach Vollendung des 60.Lebensjahres, die Versicherte" im § 253b Abs 1 ASVG idF des Art I Z 1 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 BGBl 157 bis zum Ablauf des 30.November 1991 verfassungswidrig war. Die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig festgestellte Wortfolge ist gemäß Art 140 Abs 7 Satz 2 B-VG auf den Anlaßfall und somit auf den hier zu entscheidenden Fall nicht anzuwenden, weshalb bei Entscheidung dieser Rechtssache die Vollendung des 60.Lebensjahres nicht mehr Voraussetzung für die Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist, sondern diese vielmehr schon nach Vollendung des 55.Lebensjahres gebührt. Diese Voraussetzung war beim Kläger aber am Stichtag erfüllt.Der Verfassungsgerichtshof hat auf Antrag des Obersten Gerichtshofes mit seinem Erkenntnis vom 17.12.1992, GZ G 120/92-9, G 143/92-9, G 260/92-6 und G 261/92-5, zu Recht erkannt, daß die Wortfolge "nach Vollendung des 60.Lebensjahres, die Versicherte" im Paragraph 253 b, Absatz eins, ASVG in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 Bundesgesetzblatt 157 bis zum Ablauf des 30.November 1991 verfassungswidrig war. Die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig festgestellte Wortfolge ist gemäß Artikel 140, Absatz 7, Satz 2 B-VG auf den Anlaßfall und somit auf den hier zu entscheidenden Fall nicht anzuwenden, weshalb bei Entscheidung dieser Rechtssache die Vollendung des 60.Lebensjahres nicht mehr Voraussetzung für die Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist, sondern diese vielmehr schon nach Vollendung des 55.Lebensjahres gebührt. Diese Voraussetzung war beim Kläger aber am Stichtag erfüllt.
Da die Vorinstanzen von einer anderen Rechtsansicht ausgegangen sind, haben sie nicht geprüft, ob die weiteren Voraussetzungen des gemäß § 270 ASVG für den Anspruch des Klägers maßgebenden § 253b ASVG idF des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 erfüllt sind. Der Kläger hat zwar die Ablichtung einer "Mitteilung" der beklagten Partei vom 21.9.1987 vorgelegt, aus der hervorgeht, daß er in der Zeit von Juli 1950 bis Dezember 1986 insgesamt 434 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung erworben hat. Auf die rechtliche Bedeutung dieser Urkunde muß hier aber nicht eingegangen werden, weil auch dadurch noch nicht das Vorliegen aller für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer festgelegten Voraussetzungen dargetan ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang vor allem auf die Voraussetzungen nach § 253b Abs 1 lit c und d ASVG. Da es somit offensichtlich einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben.Da die Vorinstanzen von einer anderen Rechtsansicht ausgegangen sind, haben sie nicht geprüft, ob die weiteren Voraussetzungen des gemäß Paragraph 270, ASVG für den Anspruch des Klägers maßgebenden Paragraph 253 b, ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 erfüllt sind. Der Kläger hat zwar die Ablichtung einer "Mitteilung" der beklagten Partei vom 21.9.1987 vorgelegt, aus der hervorgeht, daß er in der Zeit von Juli 1950 bis Dezember 1986 insgesamt 434 Beitragsmonate in der Pflichtversicherung erworben hat. Auf die rechtliche Bedeutung dieser Urkunde muß hier aber nicht eingegangen werden, weil auch dadurch noch nicht das Vorliegen aller für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer festgelegten Voraussetzungen dargetan ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang vor allem auf die Voraussetzungen nach Paragraph 253 b, Absatz eins, Litera c und d ASVG. Da es somit offensichtlich einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.