Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Einschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Der Revisionswerberin ist darin zuzustimmen, daß das Gericht in Sozialrechtssachen nach § 87 Abs 1 ASGG vorbehaltlich der - hier nicht in Frage kommenden - Abs 2 bis 4 leg cit sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen hat. Das Gericht hat daher die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind, und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verletzung dieser Pflicht begründet nicht nur einen Verfahrensmangel (Kuderna, ASGG § 87 Erl 3), sondern kann auch, wenn nach Inhalt der Prozeßakten dem Berufungsgericht erheblich scheinende, also entscheidungswesentliche Tatsachen nicht festgestellt wurden, zu einer im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machenden und in deren Erledigung wahrzunehmenden Unvollständigkeit der Sachgrundlage führen (Fasching, Komm IV 210 Anm 6 1. Absatz). Die im 2. Abs der zit Kommentarstellen vertretene Meinung, die Möglichkeit der Aufhebung gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO wegen rechtlicher Feststellungsmängel werde dadurch umfänglich begrenzt, daß das Berufungsgericht nur diejenigen Rechtsnormen seiner Überprüfung zugrunde legen könne, die auf den von den Parteien in erster Instanz behaupteten Sachverhalt ohne Ergänzung der Parteienbehauptungen angewendet werden können, weshalb eine Aufhebung zu dem Zweck unzulässig sei, die Parteien zu einem bisher von keinem der Streitteile getätigten und aus den Prozeßakten nicht ersichtlichen Vorbringen und Beweisanbot zu veranlassen, nur um eine dem Berufungsgericht besonders treffend scheinende rechtliche Beurteilung überhaupt erst zu ermöglichen, ist in Sozialrechtssachen im Lichte der oben erwähnten verstärkten Verantwortung des Gerichtes für die Sammlung und Feststellung des entscheidungswesentlichen Prozeßstoffes zu sehen.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Einschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Der Revisionswerberin ist darin zuzustimmen, daß das Gericht in Sozialrechtssachen nach Paragraph 87, Absatz eins, ASGG vorbehaltlich der - hier nicht in Frage kommenden - Absatz 2 bis 4 leg cit sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen hat. Das Gericht hat daher die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erwägen und zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind, und die zum Beweis dieser Tatsachen notwendigen Beweise von Amts wegen aufzunehmen. Die Verletzung dieser Pflicht begründet nicht nur einen Verfahrensmangel (Kuderna, ASGG Paragraph 87, Erl 3), sondern kann auch, wenn nach Inhalt der Prozeßakten dem Berufungsgericht erheblich scheinende, also entscheidungswesentliche Tatsachen nicht festgestellt wurden, zu einer im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machenden und in deren Erledigung wahrzunehmenden Unvollständigkeit der Sachgrundlage führen (Fasching, Komm römisch vier 210 Anmerkung 6 1. Absatz). Die im 2. Abs der zit Kommentarstellen vertretene Meinung, die Möglichkeit der Aufhebung gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO wegen rechtlicher Feststellungsmängel werde dadurch umfänglich begrenzt, daß das Berufungsgericht nur diejenigen Rechtsnormen seiner Überprüfung zugrunde legen könne, die auf den von den Parteien in erster Instanz behaupteten Sachverhalt ohne Ergänzung der Parteienbehauptungen angewendet werden können, weshalb eine Aufhebung zu dem Zweck unzulässig sei, die Parteien zu einem bisher von keinem der Streitteile getätigten und aus den Prozeßakten nicht ersichtlichen Vorbringen und Beweisanbot zu veranlassen, nur um eine dem Berufungsgericht besonders treffend scheinende rechtliche Beurteilung überhaupt erst zu ermöglichen, ist in Sozialrechtssachen im Lichte der oben erwähnten verstärkten Verantwortung des Gerichtes für die Sammlung und Feststellung des entscheidungswesentlichen Prozeßstoffes zu sehen.
Solche wesentliche Feststellungsmängel liegen hinsichtlich
a) des Eintrittes des Versicherungsfalles, b) des Anfalles der Versehrtenrente und c) deren Art (vorläufige oder Dauerrente) vor. zu a):
Nach § 174 Z 2 ASVG gilt der Versicherungsfall bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 120 Abs 1 Z 1 ASVG) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 203 ASVG) als eingetreten. Nach § 120 Abs 1 Z 1 leg cit gilt der Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht, als eingetreten. Nach § 203 Abs 1 ASVG besteht der Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist, wobei die Versehrtenrente für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH gebührt. Das Erstgericht hat zwar festgestellt, daß die Berufskrankheit und die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vH "bereits seit April 1987" bestehen. Diese Feststellung ist offensichtlich auf den begehrten Rentenbeginn (6. April 1987) abgestellt, bedeutet aber keine Verneinung des früheren Beginnes der Berufskrankheit und der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Insbesondere dafür, daß die Berufskrankheit schon wesentlich früher eingetreten ist, sprechen einige Beweisergebnisse, vor allem der in der Anzeige nach § 363 Abs 2 ASVG erwähnte Beginn der ärztlichen Behandlung im Oktober 1986, die nach der Mitteilung des Klägers an die beklagte Partei vom 23. April 1987 schon im Jahre 1985 begonnen haben soll, und die im Anstaltsakt erwähnten Aufenthalte des Klägers in Bad Hofgastein vom 28. Jänner bis 18. Februar 1987 und in den LKA Salzburg vom 9. bis 18. März 1987.Nach Paragraph 174, Ziffer 2, ASVG gilt der Versicherungsfall bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 203, ASVG) als eingetreten. Nach Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit gilt der Versicherungsfall der Krankheit mit dem Beginn der Krankheit, das ist des regelwidrigen Körper- oder Geisteszustandes, der die Krankenbehandlung notwendig macht, als eingetreten. Nach Paragraph 203, Absatz eins, ASVG besteht der Anspruch auf Versehrtenrente, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder eine Berufskrankheit über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist, wobei die Versehrtenrente für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH gebührt. Das Erstgericht hat zwar festgestellt, daß die Berufskrankheit und die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vH "bereits seit April 1987" bestehen. Diese Feststellung ist offensichtlich auf den begehrten Rentenbeginn (6. April 1987) abgestellt, bedeutet aber keine Verneinung des früheren Beginnes der Berufskrankheit und der Minderung der Erwerbsfähigkeit. Insbesondere dafür, daß die Berufskrankheit schon wesentlich früher eingetreten ist, sprechen einige Beweisergebnisse, vor allem der in der Anzeige nach Paragraph 363, Absatz 2, ASVG erwähnte Beginn der ärztlichen Behandlung im Oktober 1986, die nach der Mitteilung des Klägers an die beklagte Partei vom 23. April 1987 schon im Jahre 1985 begonnen haben soll, und die im Anstaltsakt erwähnten Aufenthalte des Klägers in Bad Hofgastein vom 28. Jänner bis 18. Februar 1987 und in den LKA Salzburg vom 9. bis 18. März 1987.
Hätte die Behandlungsbedürftigkeit der Berufskrankheit etwa schon Anfang Oktober 1986 begonnen, dann würde der Versicherungsfall nach § 174 Z 2 ASVG schon mit Anfang Oktober 1986 als eingetreten gelten. Dies wäre - wie noch zu zeigen sein wird - für den Kläger günstiger als die bisherige Feststellung, daß die Berufskrankheit und die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vH (jedenfalls) bereits seit April 1987 bestehe.Hätte die Behandlungsbedürftigkeit der Berufskrankheit etwa schon Anfang Oktober 1986 begonnen, dann würde der Versicherungsfall nach Paragraph 174, Ziffer 2, ASVG schon mit Anfang Oktober 1986 als eingetreten gelten. Dies wäre - wie noch zu zeigen sein wird - für den Kläger günstiger als die bisherige Feststellung, daß die Berufskrankheit und die Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 vH (jedenfalls) bereits seit April 1987 bestehe.
Der Eintritt des Versicherungsfalles ist nicht nur für den Anfall der Versehrtenrente nach § 204 ASVG sondern zB auch für die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs 1 und für die Neufeststellung der Rente nach § 183 Abs 2 leg cit von Bedeutung.Der Eintritt des Versicherungsfalles ist nicht nur für den Anfall der Versehrtenrente nach Paragraph 204, ASVG sondern zB auch für die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 179, Absatz eins und für die Neufeststellung der Rente nach Paragraph 183, Absatz 2, leg cit von Bedeutung.
zu b):
Besteht für eine durch ... eine Berufskrankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung, so fällt die Versehrtenrente nach § 204 Abs 1 ASVG mit dem Tage nach dem Wegfall des Krankengeldes, spätestens mit der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. In allen übrigen, in den hier nicht in Frage kommenden Abs 2 bis 4 der zit Gesetzesstelle nicht genannten Fällen fällt die Versehrtenrente nach Abs 5 leg cit mit dem Tage nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Während Abs 1 den Anfall der Versehrtenrente für den Normalfall des auch krankenversicherten Arbeitnehmers regelt (MGA ASVG 46. ErgLfg 1026 FN 1), trifft Abs 5 zB auch krankenversicherte, aber vom Anspruch auf Krankengeld nach § 138 Abs 2 ASVG ausgeschlossene Personen (MGA ASVG 46. ErgLfg 1027 FN 8; Tomandl, SV-System 3. ErgLfg 350 f insb. 351 FN 11). Im Falle der Feststellung, daß der Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 26 Wochen vor dem 6. April 1987 liegt, also spätestens am 4. Oktober 1986, könnten weitere Feststellungen unterbleiben, weil dann die Versehrtenrente am 6. April 1987 jedenfalls angefallen wäre.Besteht für eine durch ... eine Berufskrankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung, so fällt die Versehrtenrente nach Paragraph 204, Absatz eins, ASVG mit dem Tage nach dem Wegfall des Krankengeldes, spätestens mit der 27. Woche nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. In allen übrigen, in den hier nicht in Frage kommenden Absatz 2 bis 4 der zit Gesetzesstelle nicht genannten Fällen fällt die Versehrtenrente nach Absatz 5, leg cit mit dem Tage nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an. Während Absatz eins, den Anfall der Versehrtenrente für den Normalfall des auch krankenversicherten Arbeitnehmers regelt (MGA ASVG 46. ErgLfg 1026 FN 1), trifft Absatz 5, zB auch krankenversicherte, aber vom Anspruch auf Krankengeld nach Paragraph 138, Absatz 2, ASVG ausgeschlossene Personen (MGA ASVG 46. ErgLfg 1027 FN 8; Tomandl, SV-System 3. ErgLfg 350 f insb. 351 FN 11). Im Falle der Feststellung, daß der Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 26 Wochen vor dem 6. April 1987 liegt, also spätestens am 4. Oktober 1986, könnten weitere Feststellungen unterbleiben, weil dann die Versehrtenrente am 6. April 1987 jedenfalls angefallen wäre.
Im Falle der Feststellung eines späteren Eintrittes des Versicherungsfalles müßte hingegen geprüft werden, ob und wielange für eine durch die Berufskrankheit verursachte Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld aus der Krankenversicherung bestand. zu c):
Schließlich werden im Hinblick auf § 209 ASVG nähere Feststellungen über die Entwicklung der Berufskrankheit erforderlich sein, weil derzeit noch nicht verläßlich beurteilt werden kann, ob die Versehrtenrente schon als Dauerrente festgestellt werden kann. Darüber, ob die Versehrtenrente vor dem 1. August 1987 wegen des allfälligen Zusammentreffens des Bezuges von Krankengeld mit dem Anspruch auf Versehrtenrente nach § 90a ASVG ruht, hat der beklagte Versicherungsträger noch nicht mit Bescheid entschieden (§ 367 Abs 2 ASVG), so daß es insoweit an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt (§ 67 Abs 1 Z 1 ASGG). Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.Schließlich werden im Hinblick auf Paragraph 209, ASVG nähere Feststellungen über die Entwicklung der Berufskrankheit erforderlich sein, weil derzeit noch nicht verläßlich beurteilt werden kann, ob die Versehrtenrente schon als Dauerrente festgestellt werden kann. Darüber, ob die Versehrtenrente vor dem 1. August 1987 wegen des allfälligen Zusammentreffens des Bezuges von Krankengeld mit dem Anspruch auf Versehrtenrente nach Paragraph 90 a, ASVG ruht, hat der beklagte Versicherungsträger noch nicht mit Bescheid entschieden (Paragraph 367, Absatz 2, ASVG), so daß es insoweit an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt (Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG). Es war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.