Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig; sie ist auch berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässig; sie ist auch berechtigt.
Weil der erkennende Senat gegen die hier präjudizielle Wortfolge im § 253b Abs 1 ASVG BGBl 55/189 idF des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 BGBl 157 "nach Vollendnung des 60.Lebensjahres, die Versicherte" verfassungsrechtliche Bedenken hatte, stellte er mit Beschluß vom 30.6.1992 10 Ob S 166/92 beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, diese Wortfolge als verfassungswidrig aufzuheben oder auszusprechen, daß sie in der Zeit vom 1.April bis 30.November 1991 verfassungswidrig war.Weil der erkennende Senat gegen die hier präjudizielle Wortfolge im Paragraph 253 b, Absatz eins, ASVG BGBl 55/189 in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 BGBl 157 "nach Vollendnung des 60.Lebensjahres, die Versicherte" verfassungsrechtliche Bedenken hatte, stellte er mit Beschluß vom 30.6.1992 10 Ob S 166/92 beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, diese Wortfolge als verfassungswidrig aufzuheben oder auszusprechen, daß sie in der Zeit vom 1.April bis 30.November 1991 verfassungswidrig war.
Mit Erkenntnis vom 17.12.1992 G 120/92-9 ua sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß die erwähnte Wortfolge bis zum Ablauf des 30.November 1991 verfassungswidrig war.
An diesen Spruch des Verfassungsgerichtshofes sind nach Art 140 Abs 7 Satz 1 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht (Satz 2 leg cit).An diesen Spruch des Verfassungsgerichtshofes sind nach Artikel 140, Absatz 7, Satz 1 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht (Satz 2 leg cit).
Die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erklärte Wortfolge im § 253b Abs 1 ASVG ist daher im vorliegenden Anlaßfall nicht mehr anzuwenden, in dem für den Kläger ausnahmsweise als Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension das vollendete 55. Lebensjahr genügt.Die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erklärte Wortfolge im Paragraph 253 b, Absatz eins, ASVG ist daher im vorliegenden Anlaßfall nicht mehr anzuwenden, in dem für den Kläger ausnahmsweise als Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension das vollendete 55. Lebensjahr genügt.
Damit steht aber nur fest, daß der Kläger am Stichtag diese eine Voraussetzung für den Anspruch auf die begehrte vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllt hat.
Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 253b Abs 1 ASVG idF des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 wurden bisher weder behauptet, noch erörtert, noch außer Streit gestellt noch festgestellt.Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 253 b, Absatz eins, ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 wurden bisher weder behauptet, noch erörtert, noch außer Streit gestellt noch festgestellt.
Deshalb waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben, und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 496, 499, 503 Z 4, 510, 511 und 513 ZPO).Deshalb waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben, und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 496, 499, 503, Ziffer 4, 510, 511 und 513 ZPO).
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Revision beruht auf dem nach § 2 Abs 1 ASGG anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Revision beruht auf dem nach Paragraph 2, Absatz eins, ASGG anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.