Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, er habe am 15. 5. 1998 das 55. Lebensjahr vollendet und es hätte daher geprüft werden müssen, ob bei ihm die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 253d ASVG vorliegen. Es handle sich dabei nicht um einen "anderen" Versicherungsfall, sondern um eine bloß andere Bezeichnung der Pension bei im Wesentlichen gleichen Anspruchsvoraussetzungen.Der Kläger führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, er habe am 15. 5. 1998 das 55. Lebensjahr vollendet und es hätte daher geprüft werden müssen, ob bei ihm die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im Sinn des Paragraph 253 d, ASVG vorliegen. Es handle sich dabei nicht um einen "anderen" Versicherungsfall, sondern um eine bloß andere Bezeichnung der Pension bei im Wesentlichen gleichen Anspruchsvoraussetzungen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Die Zulässigkeit des Rechtsweges für eine Bescheidklage setzt nach § 67 Abs 1 Z 1 ASGG (und § 69 ASGG) voraus, dass der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Liegt eine meritorische Entscheidung des Versicherungsträgers über den geltend gemachten Anspruch des Versicherten nicht vor, ist der Rechtsweg - von § 68 ASGG und anderen hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - ausgeschlossen. Auch ein Austausch des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren ist nicht zulässig, weil es für solche Begehren an einer "darüber" ergangenen Entscheidung des Sozialversicherungsträgers fehlt (SSV-NF 12/65 mwN ua).Die Zulässigkeit des Rechtsweges für eine Bescheidklage setzt nach Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG (und Paragraph 69, ASGG) voraus, dass der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat. Liegt eine meritorische Entscheidung des Versicherungsträgers über den geltend gemachten Anspruch des Versicherten nicht vor, ist der Rechtsweg - von Paragraph 68, ASGG und anderen hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - ausgeschlossen. Auch ein Austausch des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren ist nicht zulässig, weil es für solche Begehren an einer "darüber" ergangenen Entscheidung des Sozialversicherungsträgers fehlt (SSV-NF 12/65 mwN ua).
Im vorliegenden Fall wurde mit dem der Klage zugrunde liegenden Bescheid ausschließlich über den Antrag des Klägers vom 12. 1. 1995 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgesprochen. Die Bestimmung des § 253d ASVG über die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wurde in ihrer ursprünglichen Form durch die 51. ASVG-Nov BGBl 1993/335 geschaffen und galt seit 1. 7. 1993. Wenn auch die dort normierten Anspruchsvoraussetzungen im Wesentlichen denjenigen entsprachen, die zuvor für den Sonderfall der Invalidität gemäß § 255 Abs 4 ASVG (aF) normiert waren, handelt es sich doch in der novellierten Fassung nicht mehr um eine Invaliditätspension im Sinn des § 254 ASVG, sondern um eine vorzeitige Alterspension gemäß §§ 253 ff ASVG, also um einen anderen Versicherungsfall (vgl Versicherungsfälle des Alters nach § 222 Abs 1 Z 1 im Unterschied zu den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nach § 222 Abs 1 Z 2 ASVG). Die Einbeziehung eines neuen Versicherungsfalles, der bisher nicht Gegenstand des vor dem Versicherungsträger durchgeführten Verfahrens war und über den mit Bescheid nicht erkannt wurde, ist unzulässig. Es liegt insoweit Unzulässigkeit des Rechtsweges vor (Kuderna, ASGG2 Anm 4 zu § 86 mwN). Es wäre in diesem Fall der Grundsatz der sukzessiven Kompetenz, dass Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren die vorherige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und das Vorliegen eines über den Leistungsanspruch des Versicherten absprechenden Bescheides des Versicherungsträgers ist, verletzt. Voraussetzung für die Führung eines sozialgerichtlichen Verfahrens über ein Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wäre daher, dass der Versicherungsträger über einen diesbezüglichen Antrag des Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrages erlassen hätte (§ 67 Abs 1 ASGG). Die Entscheidung des Versicherungsträgers über einen Antrag auf Invaliditätspension kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Grundlage für die Führung eines gerichtlichen Verfahrens über ein Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bilden, weil es sich dabei um einen anderen Versicherungsfall handelt (SSV-NF 12/65; 11/74 mwN ua).Im vorliegenden Fall wurde mit dem der Klage zugrunde liegenden Bescheid ausschließlich über den Antrag des Klägers vom 12. 1. 1995 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgesprochen. Die Bestimmung des Paragraph 253 d, ASVG über die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit wurde in ihrer ursprünglichen Form durch die 51. ASVG-Nov BGBl 1993/335 geschaffen und galt seit 1. 7. 1993. Wenn auch die dort normierten Anspruchsvoraussetzungen im Wesentlichen denjenigen entsprachen, die zuvor für den Sonderfall der Invalidität gemäß Paragraph 255, Absatz 4, ASVG (aF) normiert waren, handelt es sich doch in der novellierten Fassung nicht mehr um eine Invaliditätspension im Sinn des Paragraph 254, ASVG, sondern um eine vorzeitige Alterspension gemäß Paragraphen 253, ff ASVG, also um einen anderen Versicherungsfall vergleiche Versicherungsfälle des Alters nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, im Unterschied zu den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG). Die Einbeziehung eines neuen Versicherungsfalles, der bisher nicht Gegenstand des vor dem Versicherungsträger durchgeführten Verfahrens war und über den mit Bescheid nicht erkannt wurde, ist unzulässig. Es liegt insoweit Unzulässigkeit des Rechtsweges vor (Kuderna, ASGG2 Anmerkung 4 zu Paragraph 86, mwN). Es wäre in diesem Fall der Grundsatz der sukzessiven Kompetenz, dass Voraussetzung für das gerichtliche Verfahren die vorherige Durchführung eines Verwaltungsverfahrens und das Vorliegen eines über den Leistungsanspruch des Versicherten absprechenden Bescheides des Versicherungsträgers ist, verletzt. Voraussetzung für die Führung eines sozialgerichtlichen Verfahrens über ein Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wäre daher, dass der Versicherungsträger über einen diesbezüglichen Antrag des Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bereits mit Bescheid entschieden oder den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrages erlassen hätte (Paragraph 67, Absatz eins, ASGG). Die Entscheidung des Versicherungsträgers über einen Antrag auf Invaliditätspension kann aber nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine Grundlage für die Führung eines gerichtlichen Verfahrens über ein Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bilden, weil es sich dabei um einen anderen Versicherungsfall handelt (SSV-NF 12/65; 11/74 mwN ua).
Die Ausführungen in der Revision bieten keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen. Auch die von Teschner/Widlar, MGA ASVG 64. ErgLfg Anm 1 zu § 254 erwähnte Praxis der beklagten Partei, einen Antrag eines Versicherten auf eine Invaliditätspension nach Vollendung des 55. Lebensjahres als Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu werten, vermag daran im vorliegenden Fall nichts zu ändern, weil ein solcher über einen Leistungsantrag des Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit absprechender Bescheid des Versicherungsträgers nicht vorliegt und daher insoweit der Rechtsweg unzulässig wäre. Dass der Kläger aber die Voraussetzungen für die Gewährung der den alleinigen Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildenden Invaliditätspension nicht erfüllt, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen. Der in der Revision gestellte Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidungen dahin, dass dem Kläger nunmehr zumindest ab dem 17. 5. 1998 die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zugesprochen werde, konnte daher schon aus den bereits dargelegten Gründen ebenfalls kein Erfolg beschieden sein. Damit erweist sich die Revision als nicht berechtigt.Die Ausführungen in der Revision bieten keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen. Auch die von Teschner/Widlar, MGA ASVG 64. ErgLfg Anmerkung 1 zu Paragraph 254, erwähnte Praxis der beklagten Partei, einen Antrag eines Versicherten auf eine Invaliditätspension nach Vollendung des 55. Lebensjahres als Antrag auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zu werten, vermag daran im vorliegenden Fall nichts zu ändern, weil ein solcher über einen Leistungsantrag des Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit absprechender Bescheid des Versicherungsträgers nicht vorliegt und daher insoweit der Rechtsweg unzulässig wäre. Dass der Kläger aber die Voraussetzungen für die Gewährung der den alleinigen Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bildenden Invaliditätspension nicht erfüllt, wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen. Der in der Revision gestellte Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidungen dahin, dass dem Kläger nunmehr zumindest ab dem 17. 5. 1998 die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zugesprochen werde, konnte daher schon aus den bereits dargelegten Gründen ebenfalls kein Erfolg beschieden sein. Damit erweist sich die Revision als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.