Die wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Gemäß § 183 Abs.1 ASVG hat bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, der Träger der Unfallversicherung auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen; als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 % geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt. Zum Vergleich dafür, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zugrundelag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege steht, eine früher unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann nicht im Wege des § 183 Abs.1 ASVG korrigiert werden (SSV-NF 1/16). Da feststeht, daß im Zustand der Unfallfolgen keine Änderung eingetreten ist, hat es bei der rechtskräftigen Zuerkennung der Unfallrente von 30 % der Vollrente zu verbleiben. Eine unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn seit der Zuerkennung der Rente eine Besserung oder Verschlechterung des Zustandes eingetreten wäre. Ein Versicherter, der sich mit einer zu gering bemessenen Rente zufrieden gegeben hat, muß bei einer Besserung seines Zustandes eine Herabsetzung oder die Entziehung der Rente nicht in Kauf nehmen, wenn auf Grund des zum Zeitpunkt der Nachuntersuchung bestehenden Zustandes die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente im bisherigen Ausmaß vorlagen, andererseits hat der Unfallversicherungsträger bei einer zu hohen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit anläßlich der Gewährung im Fall eines Erhöhungsantrages ab diesem Zeitpunkt eine dem Zustand des Versehrten trotz eingetretener Verschlechterung nach den Feststellungen im Leistungsstreitverfahren keine entsprechend höhere Rente zu leisten (10 Ob S 182/89). Da im vorliegenden Fall jedoch eine Änderung im Gesundheitszustand des Klägers nicht eingetreten ist, käme eine Neubemessung der Rente selbst dann nicht in Betracht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers schon ursprünglich mit 40 % einzuschätzen gewesen wäre, wie nunmehr in der Revision behauptet wird. Im übrigen sei darauf verwiesen, daß das Klagebegehren ebenso wie auch der Berufungsantrag nur auf Zuerkennung einer 35 %igen Dauerrente ab 1.Juli 1986 gerichtet war, von einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens kann daher keine Rede sein.Gemäß Paragraph 183, Absatz eins, ASVG hat bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, der Träger der Unfallversicherung auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen; als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse nur, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 % geändert wird, durch die Änderung ein Rentenanspruch entsteht oder wegfällt oder die Schwerversehrtheit entsteht oder wegfällt. Zum Vergleich dafür, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, ist der Tatsachenkomplex heranzuziehen, der jener Entscheidung zugrundelag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Wege steht, eine früher unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit kann nicht im Wege des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG korrigiert werden (SSV-NF 1/16). Da feststeht, daß im Zustand der Unfallfolgen keine Änderung eingetreten ist, hat es bei der rechtskräftigen Zuerkennung der Unfallrente von 30 % der Vollrente zu verbleiben. Eine unrichtige Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit könnte nur dann von Bedeutung sein, wenn seit der Zuerkennung der Rente eine Besserung oder Verschlechterung des Zustandes eingetreten wäre. Ein Versicherter, der sich mit einer zu gering bemessenen Rente zufrieden gegeben hat, muß bei einer Besserung seines Zustandes eine Herabsetzung oder die Entziehung der Rente nicht in Kauf nehmen, wenn auf Grund des zum Zeitpunkt der Nachuntersuchung bestehenden Zustandes die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente im bisherigen Ausmaß vorlagen, andererseits hat der Unfallversicherungsträger bei einer zu hohen Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit anläßlich der Gewährung im Fall eines Erhöhungsantrages ab diesem Zeitpunkt eine dem Zustand des Versehrten trotz eingetretener Verschlechterung nach den Feststellungen im Leistungsstreitverfahren keine entsprechend höhere Rente zu leisten (10 Ob S 182/89). Da im vorliegenden Fall jedoch eine Änderung im Gesundheitszustand des Klägers nicht eingetreten ist, käme eine Neubemessung der Rente selbst dann nicht in Betracht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers schon ursprünglich mit 40 % einzuschätzen gewesen wäre, wie nunmehr in der Revision behauptet wird. Im übrigen sei darauf verwiesen, daß das Klagebegehren ebenso wie auch der Berufungsantrag nur auf Zuerkennung einer 35 %igen Dauerrente ab 1.Juli 1986 gerichtet war, von einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens kann daher keine Rede sein.
Nur der Vollständigkeit halber sei zu den übrigen Revisionsausführungen darauf verwiesen, daß es sich bei dem durch Art.III Z 4 SozRÄG 1988 dem § 183 Abs.1 ASVG angefügten weiteren Satz um eine authentische Interpretation des Gesetzgebers über den Begriff der "wesentlichen Änderung der Verhältnisse" handelt, die auf alle noch zu entscheidenden Rechtsfälle anzuwenden ist, da der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt hat (SSV-NF 2/9). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Nur der Vollständigkeit halber sei zu den übrigen Revisionsausführungen darauf verwiesen, daß es sich bei dem durch Artikel römisch drei, Ziffer 4, SozRÄG 1988 dem Paragraph 183, Absatz eins, ASVG angefügten weiteren Satz um eine authentische Interpretation des Gesetzgebers über den Begriff der "wesentlichen Änderung der Verhältnisse" handelt, die auf alle noch zu entscheidenden Rechtsfälle anzuwenden ist, da der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt hat (SSV-NF 2/9). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.Der Ausspruch über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.