Die Revision ist berechtigt.
Weil der erkennende Senat gegen die hier präjudizielle Wortfolge "nach Vollendung des 60.Lebensjahres, die Versicherte" im § 253 b Abs 1 ASVG BGBl 1955/189 idF des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 BGBl 157 verfassungsrechtliche Bedenken hatte, stellte er mit Beschluß vom 10. November 1992, 10 Ob S 263/92, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, diese Wortfolge als verfassungswidrig aufzuheben oder auszusprechen, daß sie in der Zeit vom 1.April bis 30.November 1991 verfassungswidrig war.Weil der erkennende Senat gegen die hier präjudizielle Wortfolge "nach Vollendung des 60.Lebensjahres, die Versicherte" im Paragraph 253, b Absatz eins, ASVG BGBl 1955/189 in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 BGBl 157 verfassungsrechtliche Bedenken hatte, stellte er mit Beschluß vom 10. November 1992, 10 Ob S 263/92, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, diese Wortfolge als verfassungswidrig aufzuheben oder auszusprechen, daß sie in der Zeit vom 1.April bis 30.November 1991 verfassungswidrig war.
Mit Erkenntnis vom 17.Dezember 1992, G 120/92-9 ua, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß die erwähnte Wortfolge bis zum Ablauf des 30.November 1991 verfassungswidrig war und auch auf jene Sachverhalte nicht mehr anzuwenden ist, die den beim Verfassungsgerichtshof zu G 260/92 und zu G 261/92 anhängigen Rechtssachen zugrunde liegen (Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG).Mit Erkenntnis vom 17.Dezember 1992, G 120/92-9 ua, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß die erwähnte Wortfolge bis zum Ablauf des 30.November 1991 verfassungswidrig war und auch auf jene Sachverhalte nicht mehr anzuwenden ist, die den beim Verfassungsgerichtshof zu G 260/92 und zu G 261/92 anhängigen Rechtssachen zugrunde liegen (Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG).
Die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erklärte Wortfolge im § 253 b Abs 1 ASVG ist daher im vorliegenden Fall, der zu G 260/92 beim Verfassungsgerichtshof anhängig war und einem Anlaßfall gleichsteht, nicht mehr anzuwenden. Für den Kläger genügt daher ausnahmsweise als Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer die Vollendung des 55.Lebensjahres.Die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erklärte Wortfolge im Paragraph 253, b Absatz eins, ASVG ist daher im vorliegenden Fall, der zu G 260/92 beim Verfassungsgerichtshof anhängig war und einem Anlaßfall gleichsteht, nicht mehr anzuwenden. Für den Kläger genügt daher ausnahmsweise als Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer die Vollendung des 55.Lebensjahres.
Damit steht aber nun fest, daß der Kläger am Stichtag diese eine Voraussetzung für den Anspruch auf die begehrte Leistung erfüllt hat.
Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des § 253 b ASVG in der oben genannten Fassung wurden bisher weder behauptet, noch erörtert, außer Streit gestellt oder festgestellt.Die weiteren Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 253, b ASVG in der oben genannten Fassung wurden bisher weder behauptet, noch erörtert, außer Streit gestellt oder festgestellt.
Deshalb waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 496, 499, 503 Z 4, 510, 511 und 513 ZPO).Deshalb waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 496, 499, 503, Ziffer 4, 510, 511 und 513 ZPO).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.