Voranzustellen ist, daß es sich bei der gegenständlichen Sozialrechtssache um eine solche betreffend eine wiederkehrende Leistung handelt, sodaß die Revision gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. Die Ausführungen im Rechtsmittel zur Revisionszulassung gemäß § 502 Abs 1 ZPO waren daher nicht erforderlich.Voranzustellen ist, daß es sich bei der gegenständlichen Sozialrechtssache um eine solche betreffend eine wiederkehrende Leistung handelt, sodaß die Revision gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist. Die Ausführungen im Rechtsmittel zur Revisionszulassung gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO waren daher nicht erforderlich.
Die geltend gemachten Mangelhaftigkeiten liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung.Die geltend gemachten Mangelhaftigkeiten liegen nicht vor; diese Beurteilung bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung.
Die unter Hinweis auf § 503 Z 2 (richtig: Z 4) ZPO geltend gemachte Rechtsrüge muß unbeachtlich bleiben, weil bereits im Berufungsverfahren keine gesetzmäßige Rechtsrüge erstattet worden war (8 ObA 109/97f; 10 ObS 271/95, 10 ObS 40, 41/96 uva). Die Revision wiederholt bloß deren Argumente, ohne hierin jedoch die rechtliche Beurteilung ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes bekämpft zu haben. Die Ausführungen im Zusammenhang mit den Mitwirkungs- verpflichtungen der Klägerin (insbesondere durch Vorlage entsprechender Belege und Urkunden) betreffen die Mängelfreiheit (bzw Mängelbehaftetheit) des erstinstanzlichen Beweisverfahrens; die Klägerin bekämpft damit jedoch nicht die (ausgehend von der Beweiswürdigung samt Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen) abgeleitete rechtliche Beurteilung, wonach die begehrte Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen ist, ihr jedoch weiterhin leichte und mittelschwere Arbeiten zugemutet werden können und demgemäß am gesamten maßgeblichen Arbeitsmarkt entsprechende Verweisungsberufe zur Verfügung stehen.Die unter Hinweis auf Paragraph 503, Ziffer 2, (richtig: Ziffer 4,) ZPO geltend gemachte Rechtsrüge muß unbeachtlich bleiben, weil bereits im Berufungsverfahren keine gesetzmäßige Rechtsrüge erstattet worden war (8 ObA 109/97f; 10 ObS 271/95, 10 ObS 40, 41/96 uva). Die Revision wiederholt bloß deren Argumente, ohne hierin jedoch die rechtliche Beurteilung ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes bekämpft zu haben. Die Ausführungen im Zusammenhang mit den Mitwirkungs- verpflichtungen der Klägerin (insbesondere durch Vorlage entsprechender Belege und Urkunden) betreffen die Mängelfreiheit (bzw Mängelbehaftetheit) des erstinstanzlichen Beweisverfahrens; die Klägerin bekämpft damit jedoch nicht die (ausgehend von der Beweiswürdigung samt Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen) abgeleitete rechtliche Beurteilung, wonach die begehrte Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen ist, ihr jedoch weiterhin leichte und mittelschwere Arbeiten zugemutet werden können und demgemäß am gesamten maßgeblichen Arbeitsmarkt entsprechende Verweisungsberufe zur Verfügung stehen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.