Im Übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung.
Den Revisionsausführungen sei in Kürze entgegengehalten, dass die Frage, ob die Vernehmung eines Zeugen oder weiteren Sachverständigen zur Feststellung der medizinischen Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers notwendig gewesen wäre, eine solche der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen darstellt, die im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden kann. Der Vorwurf, die Begründung des Berufungsgerichtes, warum dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt werden konnte, sei mangelhaft, trifft nicht zu. Ein Verfahrensmangel läge nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit einer Mängelrüge nicht auseinander gesetzt hätte. Keinen solchen Mangel begründet der Umstand, dass es die erstgerichtlichen Feststellungen ohne Beweisergänzung übernahm.
Zum weiters geltend gemachten Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ist Folgendes auszuführen:
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, war in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden. Eine in der Berufung unterbliebene oder auch nur nicht gehörig, d. h. nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehende Rechtsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (SSV-NF 10/118; RIS-Justiz RS0043573; Rechberger/Kodek aaO Rz 5 mit Widerlegung einer gegenteiligen Ansicht in der Lehre).
Mangels Ausführung einer Rechtsrüge in der Berufung ist auf diesen Revisionsgrund nicht weiter einzugehen, ohne dass untersucht werden muss, ob die nunmehrigen Darlegungen überhaupt eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge enthalten oder sich nicht in einer Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigung erschöpfen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.