Der Oberste Gerichtshof hatte gegen die relevierte Gesetzesbestimmung aus dem Grund der Verfassungsmäßigkeit Bedenken und stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, im § 253 b Abs 1 ASVG BGBl 1955/189 idF des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 BGBl 157 die Wortfolge "nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte" als verfassungswidrig aufzuheben oder auszusprechen, daß diese Wortfolge in der angeführten Bestimmung vom 1.April 1991 bis 30.November 1991 verfassungswidrig war.Der Oberste Gerichtshof hatte gegen die relevierte Gesetzesbestimmung aus dem Grund der Verfassungsmäßigkeit Bedenken und stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, im Paragraph 253, b Absatz eins, ASVG BGBl 1955/189 in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 Bundesgesetzblatt 157 die Wortfolge "nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte" als verfassungswidrig aufzuheben oder auszusprechen, daß diese Wortfolge in der angeführten Bestimmung vom 1.April 1991 bis 30.November 1991 verfassungswidrig war.
Mit Erkenntnis vom 17.12.1992, G 120/92-9 ua, sprach der Verfassungsgerichtshofshof aus, daß die erwähnte Wortfolge bis zum Ablauf des 30.11.1991 verfassungswidrig war und auch auf jene Sachverhalte nicht mehr anzuwenden ist, die den beim Verfassungsgerichts zu G 260/92 und G 261/92 anhängigen Rechtssachen zugrunde liegen (Art 140 Abs 7 zweiter Satz B-VG). Die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erklärte Wortfolge im § 253 b Abs 1 ASVG ist daher im vorliegenden Fall, der zu G 261/92 beim Verfassungsgerichtshof anhängig war und einem Anlaßfall gleichsteht, nicht mehr anzuwenden. Die Rückwirkung des Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes besteht darin, daß dieser so zu entscheiden ist, als ob die aufgehobene Bestimmung im für die Entscheidung des Anlaßfalles maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bestanden hätte (VfSlg 3961, 4072), so daß sie in diesem Fall nicht mehr anzuwenden ist (VfSlg 8934).Mit Erkenntnis vom 17.12.1992, G 120/92-9 ua, sprach der Verfassungsgerichtshofshof aus, daß die erwähnte Wortfolge bis zum Ablauf des 30.11.1991 verfassungswidrig war und auch auf jene Sachverhalte nicht mehr anzuwenden ist, die den beim Verfassungsgerichts zu G 260/92 und G 261/92 anhängigen Rechtssachen zugrunde liegen (Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG). Die vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erklärte Wortfolge im Paragraph 253, b Absatz eins, ASVG ist daher im vorliegenden Fall, der zu G 261/92 beim Verfassungsgerichtshof anhängig war und einem Anlaßfall gleichsteht, nicht mehr anzuwenden. Die Rückwirkung des Ausspruches des Verfassungsgerichtshofes besteht darin, daß dieser so zu entscheiden ist, als ob die aufgehobene Bestimmung im für die Entscheidung des Anlaßfalles maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bestanden hätte (VfSlg 3961, 4072), so daß sie in diesem Fall nicht mehr anzuwenden ist (VfSlg 8934).
Damit ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß der Umstand, daß der Kläger das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dem erhobenen Anspruch auf vorzeitige Alterspension nicht entgegensteht. Die altersmäßige Voraussetzung für die begehrte Leistung ist erfüllt, weil er das 55. Lebensjahr überschritten hat. Nach den Feststellungen hat der Kläger zum Stichtag auch mehr als 420 Versicherungsmonate erworben, so daß auch die Voraussetzung des § 253 b Abs 1 lit b ASVG in der maßgeblichen Fassung gegeben ist. Die Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um die besondere Anspruchsvoraussetzung des § 253 b Abs 1 lit c ASVG zu erfüllen. Festgestellt wurde nur die Meldung eines Krankenstandes ab 19.4.1991 und der darauf folgenden Arbeitslosigkeit ab 1.5.1991. Dies reicht zur Beurteilung der besonderen Anspruchsgrundlagen nach der zitierten Gesetzesstelle nicht hin. Da auch Außerstreitstellungen hiezu nicht vorliegen, erweist sich das Verfahren in diesem Punkt ergänzungsbedürftig.Damit ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß der Umstand, daß der Kläger das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, dem erhobenen Anspruch auf vorzeitige Alterspension nicht entgegensteht. Die altersmäßige Voraussetzung für die begehrte Leistung ist erfüllt, weil er das 55. Lebensjahr überschritten hat. Nach den Feststellungen hat der Kläger zum Stichtag auch mehr als 420 Versicherungsmonate erworben, so daß auch die Voraussetzung des Paragraph 253, b Absatz eins, Litera b, ASVG in der maßgeblichen Fassung gegeben ist. Die Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um die besondere Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 253, b Absatz eins, Litera c, ASVG zu erfüllen. Festgestellt wurde nur die Meldung eines Krankenstandes ab 19.4.1991 und der darauf folgenden Arbeitslosigkeit ab 1.5.1991. Dies reicht zur Beurteilung der besonderen Anspruchsgrundlagen nach der zitierten Gesetzesstelle nicht hin. Da auch Außerstreitstellungen hiezu nicht vorliegen, erweist sich das Verfahren in diesem Punkt ergänzungsbedürftig.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.