Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden (hier: unterlassene Einholung ergänzender Sachverständigengutachten [vgl Seite 3 f der Berufung]), können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch im Verfahren nach dem ASGG nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger² Rz 3 Abs 2 zu § 503 ZPO; MGA, ZPO15 E 38 zu § 503 mwN; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint wurden (hier: unterlassene Einholung ergänzender Sachverständigengutachten [vgl Seite 3 f der Berufung]), können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates auch im Verfahren nach dem ASGG nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger² Rz 3 Absatz 2, zu Paragraph 503, ZPO; MGA, ZPO15 E 38 zu Paragraph 503, mwN; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061).
Das gilt insbesondere für den vorliegenden Fall; hat die Revisionswerberin doch - wie sie selbst festhält - in ihrer Berufung nur die Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens als Berufungsgrund geltendgemacht, während das nunmehr behauptete, angeblich "zwingend" enthaltene (Rechtsmittel-)Vorbringen, wonach "der entscheidungswesentliche Sachverhalt für eine rechtsrichtige Entscheidung nicht hinreichend geklärt" sei, (auch) den Berufungsausführungen nicht zu entnehmen ist. Demgemäß hat das Berufungsgericht der Berufung (mangels Vorliegens eines Verfahrensmangels erster Instanz) nicht Folge gegeben, ohne auf die Rechtsbeurteilung einzugehen, und dazu ausdrücklich festgehalten, dass "eine Rechtsrüge nicht erhoben" wurde (Seite 8 der Berufungsentscheidung).
Im Übrigen kann auch der in der Rechtsrüge der vorliegenden Revision - erstmals - erhobene Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe [Kodek aaO Rz 4 zu § 496 ZPO]) nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema (hier: zum medizinischen Leistungskalkül) ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0043480 [T15 und T19]; 10 ObS 325/00t; 10 ObS 295/01w; 10 ObS 355/01f mwN; 10 ObS 385/02v).Im Übrigen kann auch der in der Rechtsrüge der vorliegenden Revision - erstmals - erhobene Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe [Kodek aaO Rz 4 zu Paragraph 496, ZPO]) nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema (hier: zum medizinischen Leistungskalkül) ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0043480 [T15 und T19]; 10 ObS 325/00t; 10 ObS 295/01w; 10 ObS 355/01f mwN; 10 ObS 385/02v).
Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte daher - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (Kodek aaO Rz 3 Abs 2 aE; MGA aaO E Nr 40 mwN; SSV-NF 15/13 mwN; RIS-Justiz RS0043086 [T7 und T9]; 10 ObS 325/00t; 10 ObS 385/02v; 10 ObS 263/02b; 10 ObS 310/02i uva; zuletzt: 10 ObS 417/02z); beide Fälle sind hier jedoch nicht gegeben, weil sich das Gericht zweiter Instanz mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und diese mit einer ausführlichen, der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt hat (Seite 5 bis 8 der Berufungsentscheidung).Ein Mangel des Berufungsverfahrens könnte daher - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - nur dann vorliegen, wenn das Berufungsgericht infolge unrichtiger Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (Kodek aaO Rz 3 Absatz 2, aE; MGA aaO E Nr 40 mwN; SSV-NF 15/13 mwN; RIS-Justiz RS0043086 [T7 und T9]; 10 ObS 325/00t; 10 ObS 385/02v; 10 ObS 263/02b; 10 ObS 310/02i uva; zuletzt: 10 ObS 417/02z); beide Fälle sind hier jedoch nicht gegeben, weil sich das Gericht zweiter Instanz mit der Mängelrüge auseinandergesetzt und diese mit einer ausführlichen, der Aktenlage nicht widersprechenden Begründung als nicht berechtigt erkannt hat (Seite 5 bis 8 der Berufungsentscheidung).
Davon abgesehen gehört die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, zur - irrevisiblen - Beweiswürdigung der Vorinstanzen (vgl SSV-NF 7/12 mwN, RIS-Justiz RS0043320) und kann im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0043061 [T11], RS0040046 [T10 bis T13]; 10 ObS 385/02v mwN; zuletzt: 10 ObS 417/02z).Davon abgesehen gehört die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, zur - irrevisiblen - Beweiswürdigung der Vorinstanzen vergleiche SSV-NF 7/12 mwN, RIS-Justiz RS0043320) und kann im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden (RIS-Justiz RS0043061 [T11], RS0040046 [T10 bis T13]; 10 ObS 385/02v mwN; zuletzt: 10 ObS 417/02z).
Die Revision enthält auch eine Rechtsrüge. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28; 5/18 uva; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 503 mwN; RIS-Justiz RS0043231 [T4]; RS0043573). Ungeachtet des § 87 Abs 1 ASGG gilt dieser Grundsatz auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (RIS-Justiz RS0043480). Im vorliegenden Verfahren ist - wie bereits ausgeführt - in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden. Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Ausführungen der Revision verwehrt (10 Ob 371/02k). Ob die Rechtsrüge in der Revision gesetzmäßig ausgeführt ist, muss somit nicht geprüft werden (10 ObS 146/01w).Die Revision enthält auch eine Rechtsrüge. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen. Nach ständiger Rechtsprechung kann auch in Sozialrechtssachen eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28; 5/18 uva; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 503, mwN; RIS-Justiz RS0043231 [T4]; RS0043573). Ungeachtet des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG gilt dieser Grundsatz auch im Verfahren in Sozialrechtssachen (RIS-Justiz RS0043480). Im vorliegenden Verfahren ist - wie bereits ausgeführt - in der Berufung keine Rechtsrüge erhoben worden. Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Ausführungen der Revision verwehrt (10 Ob 371/02k). Ob die Rechtsrüge in der Revision gesetzmäßig ausgeführt ist, muss somit nicht geprüft werden (10 ObS 146/01w).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.