Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Die beklagte Partei vermeint, daß der Kläger ausschließlich im Interesse des Bauherrn tätig geworden sei, der die Kosten seines Rohbaues durch die Beistellung von Arbeitskräften beträchtlich verringern habe können. Für die G***-H***-G*** MBH sei diese Mitwirkung von "negativem" wirtschaftlichem Interesse gewesen, weil sie sich für sie gewinnmindernd ausgewirkt habe. Ein privater Hausbau stelle jedoch keinen "Betrieb" im Rechtssinn dar. Deshalb sei der Kläger nicht im Sinn des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG tätig gewesen. Nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignen, wie sie sonst ein nach § 4 Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht. Nach Abs 3 der erstzit Gesetzesstelle werden den im Sinne des Abs 1 Z ... 6 .. tätig werdenden Personen die Leistungen der Unfallversicherung aus einem bei dieser Tätigkeit eingetretenen Unfall auch gewährt, wenn sie nicht unfallversichert sind.Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Die beklagte Partei vermeint, daß der Kläger ausschließlich im Interesse des Bauherrn tätig geworden sei, der die Kosten seines Rohbaues durch die Beistellung von Arbeitskräften beträchtlich verringern habe können. Für die G***-H***-G*** MBH sei diese Mitwirkung von "negativem" wirtschaftlichem Interesse gewesen, weil sie sich für sie gewinnmindernd ausgewirkt habe. Ein privater Hausbau stelle jedoch keinen "Betrieb" im Rechtssinn dar. Deshalb sei der Kläger nicht im Sinn des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG tätig gewesen. Nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit ereignen, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht. Nach Absatz 3, der erstzit Gesetzesstelle werden den im Sinne des Absatz eins, Ziffer Punkt Punkt 6, .. tätig werdenden Personen die Leistungen der Unfallversicherung aus einem bei dieser Tätigkeit eingetretenen Unfall auch gewährt, wenn sie nicht unfallversichert sind.
Für eine Tätigkeit iS des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG ist es wesentlich, daß eine dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Dienstgebers (Unternehmers) entspricht, vorliegt. Die Tätigkeit muß ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden, die zum Unternehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen (SZ 48/123 = SVSlg 23.136; MGA ASVG 47. ErgLfg FN 3h zu § 176), das Unfallsopfer in den fremden Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert sein (ÖJZ 1979, 322; DRdA 1983, 193; MGA ASVG aaO). Bereits vor Inkrafttreten des 6. Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung 9. März 1942 dRGBl I 107 war anerkannt, daß Personen, die nicht zu den Belegschaftsmitgliedern des Betriebes oder den sonst Versicherten gehörten, trotzdem dem Schutz der Unfallversicherung unterlagen, wenn sie auch nur vorübergehend eine dem Betrieb dienende Tätigkeit verrichteten (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung II 53. Nachtrag 475k mwN). In Anlehnung hieran wurde durch § 537 Nr 10 RVO idF des 6. ÄndG bestimmt, daß gegen Arbeitsunfall auch Personen versichert sind, die "wie ein nach den Nummern 1 bis 9 Versicherter tätig werden, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht". Der durch das 6. ÄndG vollzogene Übergang von der Betriebs- zur Personenversicherung machte, sollte der Versicherungsschutz gegenüber der bisherigen Rechtsentwicklung nicht verschlechtert werden, eine besondere Vorschrift für die Personen erforderlich, die weder zu den auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten, noch zu den sonst nach § 537 RVO aF versicherten Personen gehörten. In der Bundesrepublik Deutschland lautet die seit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (UVNG) 30. April 1963 dBGBl I 241 im § 539 Abs 2 RVO enthaltene Regelung: "Gegen Arbeitsunfall sind ferner Personen versichert, die wie ein nach Abs 1 Versicherter tätig werden; dies gilt auch bei nur vorübergehender Tätigkeit." (Brackmann, Handbuch aaO 475l). Diese Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes ging von der Erkenntnis aus, daß eine funktionsfähige Unfallversicherung neben der Erbringung der geschuldeten Arbeit im engeren Sinne Ausstrahlungen mitumfassen müsse, die eigentlich noch zur Betriebstätigkeit gehören. Trotz des Übergangs zur Personenversicherung blieb der Begriff des Betriebes aber weiterhin beachtlich: er steckte die Risikosphäre der Unfallversicherung ab (Tomandl, Der Schutzbereich der Unfallversicherung ZAS 1975, 123, (127)).Für eine Tätigkeit iS des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG ist es wesentlich, daß eine dem in Frage stehenden Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Dienstgebers (Unternehmers) entspricht, vorliegt. Die Tätigkeit muß ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden, die zum Unternehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen (SZ 48/123 = SVSlg 23.136; MGA ASVG 47. ErgLfg FN 3h zu Paragraph 176,), das Unfallsopfer in den fremden Betrieb wie ein Arbeitnehmer eingegliedert sein (ÖJZ 1979, 322; DRdA 1983, 193; MGA ASVG aaO). Bereits vor Inkrafttreten des 6. Gesetzes über Änderungen in der Unfallversicherung 9. März 1942 dRGBl römisch eins 107 war anerkannt, daß Personen, die nicht zu den Belegschaftsmitgliedern des Betriebes oder den sonst Versicherten gehörten, trotzdem dem Schutz der Unfallversicherung unterlagen, wenn sie auch nur vorübergehend eine dem Betrieb dienende Tätigkeit verrichteten (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung römisch zwei 53. Nachtrag 475k mwN). In Anlehnung hieran wurde durch Paragraph 537, Nr 10 RVO in der Fassung des 6. ÄndG bestimmt, daß gegen Arbeitsunfall auch Personen versichert sind, die "wie ein nach den Nummern 1 bis 9 Versicherter tätig werden, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht". Der durch das 6. ÄndG vollzogene Übergang von der Betriebs- zur Personenversicherung machte, sollte der Versicherungsschutz gegenüber der bisherigen Rechtsentwicklung nicht verschlechtert werden, eine besondere Vorschrift für die Personen erforderlich, die weder zu den auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten, noch zu den sonst nach Paragraph 537, RVO aF versicherten Personen gehörten. In der Bundesrepublik Deutschland lautet die seit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (UVNG) 30. April 1963 dBGBl römisch eins 241 im Paragraph 539, Absatz 2, RVO enthaltene Regelung: "Gegen Arbeitsunfall sind ferner Personen versichert, die wie ein nach Absatz eins, Versicherter tätig werden; dies gilt auch bei nur vorübergehender Tätigkeit." (Brackmann, Handbuch aaO 475l). Diese Ausdehnung des Unfallversicherungsschutzes ging von der Erkenntnis aus, daß eine funktionsfähige Unfallversicherung neben der Erbringung der geschuldeten Arbeit im engeren Sinne Ausstrahlungen mitumfassen müsse, die eigentlich noch zur Betriebstätigkeit gehören. Trotz des Übergangs zur Personenversicherung blieb der Begriff des Betriebes aber weiterhin beachtlich: er steckte die Risikosphäre der Unfallversicherung ab (Tomandl, Der Schutzbereich der Unfallversicherung ZAS 1975, 123, (127)).
Der österreichische Gesetzgeber führte in der Stammfassung des ASVG das Konzept des dargestellten § 537 Nr 10 RVO weiter und unterwarf jene Personengruppe, die man anläßlich der Umstellung auf die Personenversicherung nicht ihres Versicherungsschutzes entkleiden wollte, der Teilversicherung des § 8 Abs 1 Z 3 lit e ASVG. Der tiefere Grund ihres Zugehörens war den Redaktoren des ASVG offenbar nicht mehr bekannt. Sie stellten nur dar, um welche Personengruppe es sich handle und verwiesen im besonderen auf Nachbarn, Erntehelfer und Sommergäste, die vorübergehend in landwirtschaftlichen Betrieben aushelfen (599 BlgNR 7. GP 11). Da das Stammgesetz eine Versicherungslösung mit Beitragspflicht ins Auge gefaßt hatte, schien die Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises für die Einbeziehung zu genügen. Die Praxis erwies jedoch bald die Undurchführbarkeit dieses Konzeptes. Die Träger der Unfallversicherung konnten die arbeitnehmerähnlichen Personen vor dem Eintritt eines Unfalls nicht erfassen. Daraufhin resignierte der Gesetzgeber und erklärte die Teilversicherung für "undurchführbar". Um den arbeitnehmerähnlichen Personen den Versicherungsschutz nicht zu entziehen, verzichtete er lieber auf das Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses und auf Beitragsleistungen und gewährte ihnen auch als Nichtversicherten Schutz (599 BlgNR 7. GP 11). Damit war ein Systembruch eingetreten, den der Gesetzgeber aber gering veranschlagte. Er erklärte sich aus der traditionellen sozialpolitischen Grundmaxime, Personen, denen man einmal Sozialversicherungsschutz angedeihen ließ, nicht wieder diesem auszugliedern. In der Formulierung klingt die ursprüngliche Funktion noch einmal an: geschützt wird nur eine "betriebliche Tätigkeit", wie sie sonst ein Vollversicherter ausübt (Tomandl aaO 131).Der österreichische Gesetzgeber führte in der Stammfassung des ASVG das Konzept des dargestellten Paragraph 537, Nr 10 RVO weiter und unterwarf jene Personengruppe, die man anläßlich der Umstellung auf die Personenversicherung nicht ihres Versicherungsschutzes entkleiden wollte, der Teilversicherung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, ASVG. Der tiefere Grund ihres Zugehörens war den Redaktoren des ASVG offenbar nicht mehr bekannt. Sie stellten nur dar, um welche Personengruppe es sich handle und verwiesen im besonderen auf Nachbarn, Erntehelfer und Sommergäste, die vorübergehend in landwirtschaftlichen Betrieben aushelfen (599 BlgNR 7. Gesetzgebungsperiode 11). Da das Stammgesetz eine Versicherungslösung mit Beitragspflicht ins Auge gefaßt hatte, schien die Schutzbedürftigkeit dieses Personenkreises für die Einbeziehung zu genügen. Die Praxis erwies jedoch bald die Undurchführbarkeit dieses Konzeptes. Die Träger der Unfallversicherung konnten die arbeitnehmerähnlichen Personen vor dem Eintritt eines Unfalls nicht erfassen. Daraufhin resignierte der Gesetzgeber und erklärte die Teilversicherung für "undurchführbar". Um den arbeitnehmerähnlichen Personen den Versicherungsschutz nicht zu entziehen, verzichtete er lieber auf das Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses und auf Beitragsleistungen und gewährte ihnen auch als Nichtversicherten Schutz (599 BlgNR 7. Gesetzgebungsperiode 11). Damit war ein Systembruch eingetreten, den der Gesetzgeber aber gering veranschlagte. Er erklärte sich aus der traditionellen sozialpolitischen Grundmaxime, Personen, denen man einmal Sozialversicherungsschutz angedeihen ließ, nicht wieder diesem auszugliedern. In der Formulierung klingt die ursprüngliche Funktion noch einmal an: geschützt wird nur eine "betriebliche Tätigkeit", wie sie sonst ein Vollversicherter ausübt (Tomandl aaO 131).
Nach ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist es für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit wesentlich, daß es sich um eine, wenn auch nur kurzfristige Arbeit handelt, die dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und für ihn von wirtschaftlicher Bedeutung ist. Es muß sich um eine ernstliche Tätigkeit handeln, die auch sonst im Betrieb angefallen wäre und überlicherweise von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses verrichtet wird. Dabei muß das Unfallopfer in den fremden Betrieb eingegliedert sein. Ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zum Unternehmen ist aber ebensowenig erforderlich wie Weisungsgebundenheit. Leistet jemand seine Hilfe nur vorübergehend und aus Gefälligkeit, so steht es ihm zwar frei, seine Tätigkeit einzustellen und seine weitere Mitarbeit zu verweigern. Solange er aber an der Ausführung des Planes des Unternehmers mit dessen ausdrücklichem oder nach der Sachlage zu vermutendem Willen mitwirkt, zeigt er damit seine Bereitschaft, sich den dazu erforderlichen Weisungen des Unternehmers zu fügen. War der Helfer mit den im Rahmen seiner Hilfstätigkeit auszuführenden Arbeiten so vertraut, daß er dazu keiner Weisungen mehr bedurfte, so stellt sich bereits die den innerbetrieblichen Gepflogenheiten entsprechende Tätigkeit als "betriebliche" iS des Gesetzes dar. Ob sie dem Unternehmen nützlich sein konnte, muß aus ihrem Zweck erschlossen werden. Die Beweggründen der Mithilfe sind nicht maßgeblich (zB SZ 48/50; SZ 52/66 = EvBl 1980/24; EvBl 1988/18; SSV-NF 1/17; 27. September 1988, 10 Ob S 206/88; 6. Dezember 1988, 10 Ob S 212/88).
Diese Grundsätze werden im wesentlichen auch von der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vertreten (siehe Brackmann, Handbuch II 53. Nachtrag 475m bis 476e)Diese Grundsätze werden im wesentlichen auch von der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes vertreten (siehe Brackmann, Handbuch römisch zwei 53. Nachtrag 475m bis 476e)
Die den dargelegten Grundsätzen entsprechende rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist daher richtig.
Der Meinung der Revisionswerberin, die Tätigkeit des Klägers hätte nur dem (privaten) Bauherrn und nicht auch dem Betrieb der G***-H***-G*** MBH gedient, kann nicht gefolgt werden. Nach dem zwischen diesem Unternehmen und dem Bauherrn geschlossenen Werkvertrag hatte der vom Unternehmen beizustellende Monteur (und damit das Unternehmen) die Verantwortung für die richtige Aufstellung des Dachstuhls zu tragen. Dieser Monteur entfaltete bei der Montage des Dachstuhls eine betriebliche Tätigkeit der genannten Gesellschaft, wofür er Hilfskräfte benötigte, die nach dem genannten Vertrag vom Bauherrn beizustellen waren. Diese Hilfskräfte wurden daher mit dem ausdrücklichen Willen des Unternehmens tätig und unterstützten den beigestellten Monteur bei seiner der Erbringung der vom Unternehmen geschuldeten Leistung dienenden betrieblichen Tätigkeit, so daß auch ihre Mithilfe dem Dienstleistungsbetrieb diente.
Der unbegründeten Revision war daher nicht Folge zu geben.