Die Revision ist gemäß § 46 Abs 1 ASGG zulässig, weil die entscheidungswesentlichen Fragen in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes bisher nicht behandelt wurden und daher eine Rechtsprechung hiezu fehlt.Die Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig, weil die entscheidungswesentlichen Fragen in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes bisher nicht behandelt wurden und daher eine Rechtsprechung hiezu fehlt.
Da der Oberste Gerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken gegen die anzuwendende Bestimmung des § 140 Abs 7 BSVG (aF) hatte, stellte er mit Beschluß vom 24.3.1992, 10 Ob S 8/92 gemäß § 89 Abs 3 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, festzustellen, daß § 149 Abs 7 BSVG in der mit 31.12.1989 außer Kraft getretenen Fassung derDa der Oberste Gerichtshof verfassungsrechtliche Bedenken gegen die anzuwendende Bestimmung des Paragraph 140, Absatz 7, BSVG (aF) hatte, stellte er mit Beschluß vom 24.3.1992, 10 Ob S 8/92 gemäß Paragraph 89, Absatz 3, B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, festzustellen, daß Paragraph 149, Absatz 7, BSVG in der mit 31.12.1989 außer Kraft getretenen Fassung der
6. BSVGNov BGBl 1982/649 verfassungswidrig war. Mit Erkenntnis vom 10.12.1993, GZ 60/92 ua wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab; die vom Obersten Gerichtshof aufgeworfenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der in Frage stehenden Bestimmung träfen nicht zu.
Bei der Entscheidung über die Revision ist daher von der Bestimmung des § 140 Abs 7 BSVG in der mit 31.12.1989 außer Kraft getretenen Fassung der 6.BSVGNov BGBl 1982/649 auszugehen, zumal der gesamte in Frage stehende Sachverhalt noch vor Inkrafttreten der 6.BSVGNov verwirklicht wurde.Bei der Entscheidung über die Revision ist daher von der Bestimmung des Paragraph 140, Absatz 7, BSVG in der mit 31.12.1989 außer Kraft getretenen Fassung der 6.BSVGNov BGBl 1982/649 auszugehen, zumal der gesamte in Frage stehende Sachverhalt noch vor Inkrafttreten der 6.BSVGNov verwirklicht wurde.
Die beklagte Partei vertritt weiterhin den Standpunkt, daß ungeachtet des Umstandes, daß nach Erwerb von zusätzlichen land(forst)wirtschaftlichen Flächen die Neufeststellung des Einheitswertes unterblieb, eine Neubewertung des für die Bemessung der Ausgleichszulage maßgeblichen Wertes zu erfolgen hatte. Sie verweist dazu auf die Bestimmung des § 23 Abs 3 lit f BSVG, wonach bei Bildung des Versicherungswertes bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschatlichen Fläche, wenn gemäß § 21 Abs 1 Z 1 lit a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Fläche erhöhter bzw verminderter Einheitswert zu bilden ist. Dies sei zum Unterschied vom finanzrechtlichen der sozialversicherungsrechtliche Einheitswert, der auch für Zwecke der Ausgleichszulage zu berücksichtigen sei.Die beklagte Partei vertritt weiterhin den Standpunkt, daß ungeachtet des Umstandes, daß nach Erwerb von zusätzlichen land(forst)wirtschaftlichen Flächen die Neufeststellung des Einheitswertes unterblieb, eine Neubewertung des für die Bemessung der Ausgleichszulage maßgeblichen Wertes zu erfolgen hatte. Sie verweist dazu auf die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, BSVG, wonach bei Bildung des Versicherungswertes bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschatlichen Fläche, wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Fläche erhöhter bzw verminderter Einheitswert zu bilden ist. Dies sei zum Unterschied vom finanzrechtlichen der sozialversicherungsrechtliche Einheitswert, der auch für Zwecke der Ausgleichszulage zu berücksichtigen sei.
Der Oberste Gerichtshof hat in SSV-NF 2/99 bereits ausgesprochen, daß der im § 149 Abs 1 GSVG verwendete Begriff des Einheitswertes im Sinne des Bewertungsgesetzes zu verstehen sei, wie dies insbesondere § 149 Abs 10 GSVG iVm § 23 Abs 2 und 4 BSVG deutlich mache. Dies gilt auch für den im § 140 Abs 7 BSVG (aF) verwendeten Begriff des Einheitswertes, weil die letztgenannte Gesetzesstelle wörtlich mit § 149 Abs 7 GSVG (aF) übereinstimmt wie § 149 Abs 10 GSVG (aF) mit § 140 Abs 10 BSVG (aF). Nach § 23 Abs 2 BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes. Hiebei ist von dem zuletzt festgestellten Einheitswert des Betriebes auszugehen. Abs 4 dieser Gesetzesstelle erwähnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, daß es sich dabei um die von den Finanzbehörden für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb vorzunehmende Feststellung eines Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG handelt (SSV-NF 4/30, 145). Es ist daher davon auszugehen, daß der Gesetzgeber den Begriff des Einheitswertes in der hier strittigen Bestimmung als terminus technicus im Sinne der Definition des Bewertungsgesetzes verwendet hat. Einheitswert ist danach nur der im Sinne des Bewertungsgesetzes von den Finanzbehörden bescheidmäßig festgelegte Einheitswert eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes.Der Oberste Gerichtshof hat in SSV-NF 2/99 bereits ausgesprochen, daß der im Paragraph 149, Absatz eins, GSVG verwendete Begriff des Einheitswertes im Sinne des Bewertungsgesetzes zu verstehen sei, wie dies insbesondere Paragraph 149, Absatz 10, GSVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 2 und 4 BSVG deutlich mache. Dies gilt auch für den im Paragraph 140, Absatz 7, BSVG (aF) verwendeten Begriff des Einheitswertes, weil die letztgenannte Gesetzesstelle wörtlich mit Paragraph 149, Absatz 7, GSVG (aF) übereinstimmt wie Paragraph 149, Absatz 10, GSVG (aF) mit Paragraph 140, Absatz 10, BSVG (aF). Nach Paragraph 23, Absatz 2, BSVG ist der Versicherungswert ein Hundertsatz des Einheitswertes. Hiebei ist von dem zuletzt festgestellten Einheitswert des Betriebes auszugehen. Absatz 4, dieser Gesetzesstelle erwähnt in diesem Zusammenhang ausdrücklich, daß es sich dabei um die von den Finanzbehörden für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb vorzunehmende Feststellung eines Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG handelt (SSV-NF 4/30, 145). Es ist daher davon auszugehen, daß der Gesetzgeber den Begriff des Einheitswertes in der hier strittigen Bestimmung als terminus technicus im Sinne der Definition des Bewertungsgesetzes verwendet hat. Einheitswert ist danach nur der im Sinne des Bewertungsgesetzes von den Finanzbehörden bescheidmäßig festgelegte Einheitswert eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes.
§ 140 Abs 11 BSVG bestimmt, daß als Einheitswert im Sinne der Abs 7, 9 und 10 der für Zwecke der Sozialversicherung maßgebliche Einheitswert zu gelten hat. Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind um den Faktor 1,1575 zu vervielfachen. Diese Bestimmung geht auf die 6.BSVG-Nov BGBl 1982/649 zurück. Die Gesetzesmaterialien (1312 BlgNR 15.GP, 14) führen dazu (damals Abs 10) aus: Im Zusammenhang mit der Ermittlung der durchschnittlichen Einheitswerte komme der Tatsache wesentliche Bedeutung zu, daß die anläßlich der Hauptfeststellung zum 1.1.1979 festgestellten Einheitswertänderungen für den Bereich des Abgabenrechtes mit 1.1.1980 wirksam geworden seien, für den Bereich der Sozialversicherung die Wirksamkeit dieser Einheitswertveränderungen jedoch für die Zeit bis nach dem 31.12.1982 hinausgeschoben worden sei. Wenn daher bei der Ermittlung des durchschnittlichen Einheitswertes die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen Zeitabschnitten festgestellten Einheitswerte heranzuziehen seien, so könnten hiebei nur jene Einheitswerte Berücksichtigung finden, wie sie in den Jahren 1980 bis 1982 für Zwecke der Sozialversicherung gegolten hätten. Erst dann könne eine Vervielfachung mit dem Faktor 1,1575 vorgenommen werden. § 140 Abs 10 in der Fassung des Entwurfes nehme auf diese Gegebenheiten Bedacht. Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich deutlich, daß nur der finanzbehördlich festgelegte Einheitswert die Grundlage für die Pauschalierung des Ausgedinges bildet. Festgelegt wird hier nur, daß die besonderen Bestimmungen über die spätere Wirksamkeit der neuen Einheitsbewertung für Zwecke der Pauschalierung auch bei Ermittlung des durchschnittlichen Einheitswertes anzuwenden sind. Für eine von der Festsetzung des Einheitswertes durch die Finanzbehörden aufgrund des Bewertungsgesetzes unabhängige, eigenständige Festsetzung eines Einheitswertes durch die beklagte Partei bildet auch diese Bestimmung keine Grundlage.Paragraph 140, Absatz 11, BSVG bestimmt, daß als Einheitswert im Sinne der Absatz 7, 9 und 10 der für Zwecke der Sozialversicherung maßgebliche Einheitswert zu gelten hat. Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983 sind um den Faktor 1,1575 zu vervielfachen. Diese Bestimmung geht auf die 6.BSVG-Nov BGBl 1982/649 zurück. Die Gesetzesmaterialien (1312 BlgNR 15.GP, 14) führen dazu (damals Absatz 10,) aus: Im Zusammenhang mit der Ermittlung der durchschnittlichen Einheitswerte komme der Tatsache wesentliche Bedeutung zu, daß die anläßlich der Hauptfeststellung zum 1.1.1979 festgestellten Einheitswertänderungen für den Bereich des Abgabenrechtes mit 1.1.1980 wirksam geworden seien, für den Bereich der Sozialversicherung die Wirksamkeit dieser Einheitswertveränderungen jedoch für die Zeit bis nach dem 31.12.1982 hinausgeschoben worden sei. Wenn daher bei der Ermittlung des durchschnittlichen Einheitswertes die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb in den einzelnen Zeitabschnitten festgestellten Einheitswerte heranzuziehen seien, so könnten hiebei nur jene Einheitswerte Berücksichtigung finden, wie sie in den Jahren 1980 bis 1982 für Zwecke der Sozialversicherung gegolten hätten. Erst dann könne eine Vervielfachung mit dem Faktor 1,1575 vorgenommen werden. Paragraph 140, Absatz 10, in der Fassung des Entwurfes nehme auf diese Gegebenheiten Bedacht. Auch aus dieser Bestimmung ergibt sich deutlich, daß nur der finanzbehördlich festgelegte Einheitswert die Grundlage für die Pauschalierung des Ausgedinges bildet. Festgelegt wird hier nur, daß die besonderen Bestimmungen über die spätere Wirksamkeit der neuen Einheitsbewertung für Zwecke der Pauschalierung auch bei Ermittlung des durchschnittlichen Einheitswertes anzuwenden sind. Für eine von der Festsetzung des Einheitswertes durch die Finanzbehörden aufgrund des Bewertungsgesetzes unabhängige, eigenständige Festsetzung eines Einheitswertes durch die beklagte Partei bildet auch diese Bestimmung keine Grundlage.
Aus § 23 Abs 3 BSVG ist für den Standpunkt der beklagten Partei nichts abzuleiten. Diese Bestimmung regelt die Ermittlung des als Beitragsgrundlage maßgeblichen Versicherungswertes. Auch dort wird primär auf den von den Finanzbehörden festgestellten Einheitswert abgestellt. Wie bereits dargestellt, ergibt sich dies deutlich aus der Bezugnahme auf die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes in § 23 Abs 4 BSVG. Daneben werden verschiedene Fälle vorgesehen, in denen der Versicherungswert abweichend vom finanzbehördlich festgestellten Einheitswert zu ermitteln ist. Die Argumentation der Revision, es würden damit Regelungen für eine gesondert vom finanzbehördlichen Einheitswert vorzunehmende Ermittlung eines sozialversicherungsrechtlichen Einheitswertes vorgesehen, ist das Ergebnis einer Begriffsverwirrung. § 23 Abs 3 BSVG sieht vielmehr eine Sonderregelung nur für die Bildung des Versicherungswertes vor. Nur für diesen Zweck gilt abweichend von dem von den Finanzbehörden ermittelten Einheitswert der auf die dort bezeichnete Weise ermittelte Wert als Einheitswert. Diese nur für die Ermittlung des Versicherungswertes vorgesehene Sonderregelung fehlt jedoch in § 140 Abs 7 BSVG. Diese Norm knüpft ausdrücklich nur an den Einheitswert und damit an den finanzbehördlich ermittelten Einheitswert an. Dieser Wert hat sich aber unstrittig für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht geändert. Auch nach Erwerb weiterer fortwirtschaftlicher Flächen wurde kein neuer Einheitswertbescheid erlassen. Damit trat auch bezüglich der Voraussetzungen für den Bezug der Ausgleichszulage keine Änderung ein. Ein Überbezug an Ausgleichszulage ist daher nicht entstanden. Da der Rückforderungsanspruch schon aus diesem Grund nicht zu Recht besteht, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob dem Kläger ein schuldhafter Verstoß gegen die Meldepflicht vorzuwerfen ist.Aus Paragraph 23, Absatz 3, BSVG ist für den Standpunkt der beklagten Partei nichts abzuleiten. Diese Bestimmung regelt die Ermittlung des als Beitragsgrundlage maßgeblichen Versicherungswertes. Auch dort wird primär auf den von den Finanzbehörden festgestellten Einheitswert abgestellt. Wie bereits dargestellt, ergibt sich dies deutlich aus der Bezugnahme auf die Bestimmungen des Bewertungsgesetzes in Paragraph 23, Absatz 4, BSVG. Daneben werden verschiedene Fälle vorgesehen, in denen der Versicherungswert abweichend vom finanzbehördlich festgestellten Einheitswert zu ermitteln ist. Die Argumentation der Revision, es würden damit Regelungen für eine gesondert vom finanzbehördlichen Einheitswert vorzunehmende Ermittlung eines sozialversicherungsrechtlichen Einheitswertes vorgesehen, ist das Ergebnis einer Begriffsverwirrung. Paragraph 23, Absatz 3, BSVG sieht vielmehr eine Sonderregelung nur für die Bildung des Versicherungswertes vor. Nur für diesen Zweck gilt abweichend von dem von den Finanzbehörden ermittelten Einheitswert der auf die dort bezeichnete Weise ermittelte Wert als Einheitswert. Diese nur für die Ermittlung des Versicherungswertes vorgesehene Sonderregelung fehlt jedoch in Paragraph 140, Absatz 7, BSVG. Diese Norm knüpft ausdrücklich nur an den Einheitswert und damit an den finanzbehördlich ermittelten Einheitswert an. Dieser Wert hat sich aber unstrittig für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht geändert. Auch nach Erwerb weiterer fortwirtschaftlicher Flächen wurde kein neuer Einheitswertbescheid erlassen. Damit trat auch bezüglich der Voraussetzungen für den Bezug der Ausgleichszulage keine Änderung ein. Ein Überbezug an Ausgleichszulage ist daher nicht entstanden. Da der Rückforderungsanspruch schon aus diesem Grund nicht zu Recht besteht, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob dem Kläger ein schuldhafter Verstoß gegen die Meldepflicht vorzuwerfen ist.