Das nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Rechtsmittel ist jedenfalls im Ergebnis nicht berechtigt.Das nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Rechtsmittel ist jedenfalls im Ergebnis nicht berechtigt.
Im vorliegenden Fall, in dem der Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) jedenfalls nach dem 31.3.1991 liegt, ist § 254 Abs 1 ASVG nach Art V Abs 3 Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 BGBl 157 in folgender, seit 1.4.1991 geltender Fassung des Art I Z 8 des letztgenannten Gesetzes anzuwenden:Im vorliegenden Fall, in dem der Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) jedenfalls nach dem 31.3.1991 liegt, ist Paragraph 254, Absatz eins, ASVG nach Artikel römisch fünf, Absatz 3, Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 Bundesgesetzblatt 157 in folgender, seit 1.4.1991 geltender Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 8, des letztgenannten Gesetzes anzuwenden:
"Anspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn die Wartezeit erfüllt ist (§ 236) und er (sie) am Stichtag (§ 223 Abs 2) weder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz noch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz noch in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist, noch Anspruch auf einen der im § 23 Abs 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge hat 1. bei dauernder Invalidität, 2. bei vorübergehender Invalidität"Anspruch auf Invaliditätspension hat der (die) Versicherte, wenn die Wartezeit erfüllt ist (Paragraph 236,) und er (sie) am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) weder in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz noch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz noch in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert ist, noch Anspruch auf einen der im Paragraph 23, Absatz 2, des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge hat 1. bei dauernder Invalidität, 2. bei vorübergehender Invalidität
...."
Nach den diesbezüglich übereinstimmenden Behauptungen in Klage und Klagebeantwortung und nach der unbekämpften Feststellung des Erstgerichtes war der Kläger am und auch nach dem Stichtag, und zwar nach der unbekämpften Feststellung des Erstgerichtes bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung bei einem Dienstgeber im Inland als Dienstnehmer (Schlosser) beschäftigt.
Daraus folgt, daß der Kläger vom Stichtag bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach § 4 Abs 1 Z 1 ASVG in der Pensionsversicherung nach dem ASVG versichert war.Daraus folgt, daß der Kläger vom Stichtag bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG in der Pensionsversicherung nach dem ASVG versichert war.
Daher ist jedenfalls eine der in der seit 1.4.1991 geltenden Fassung des § 254 Abs 1 ASVG vorgesehenen Voraussetzungen des eingeklagten Leistungsanspruches, nämlich das Fehlen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, nicht erfüllt. Schon deshalb war bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz ein Anspruch auf die begehrte Leistung weder entstanden (§§ 85 und 254 Abs 1 ASVG) noch angefallen (§ 86 Abs 3 Z 2 leg cit).Daher ist jedenfalls eine der in der seit 1.4.1991 geltenden Fassung des Paragraph 254, Absatz eins, ASVG vorgesehenen Voraussetzungen des eingeklagten Leistungsanspruches, nämlich das Fehlen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung, nicht erfüllt. Schon deshalb war bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz ein Anspruch auf die begehrte Leistung weder entstanden (Paragraphen 85 und 254 Absatz eins, ASVG) noch angefallen (Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, leg cit).
Deshalb wäre die Abweisung des Leistungsbegehrens durch die Vorinstanzen auch dann zu bestätigen, wenn der Kläger bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz als invalid iS des § 255 Abs 1 ASVG gälte.Deshalb wäre die Abweisung des Leistungsbegehrens durch die Vorinstanzen auch dann zu bestätigen, wenn der Kläger bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz als invalid iS des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG gälte.
Der Revision, die sich nur auf die gar nicht entscheidungswesentliche Frage der Invalidität bezieht, war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.