Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 19. 11. 1998 wurde der Antrag des Klägers auf Gewährung der Invaliditätspension mangels Invalidität abgelehnt.
In der gegen den Bescheid rechtzeitig erhobenen Klage brachte der Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, vor, er sei nicht am 1. 5. 1942 sondern am 1. 5. 1936 geboren. Es liege Invalidität vor.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens aus den Gründen des angefochtenen Bescheides.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging in seiner Entscheidung davon aus, dass der Kläger am 1. 5. 1936 geboren sei und gelangte in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, dass die Wartezeit nicht erfüllt sei und der Kläger überdies nicht invalide im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG sei.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es ging in seiner Entscheidung davon aus, dass der Kläger am 1. 5. 1936 geboren sei und gelangte in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, dass die Wartezeit nicht erfüllt sei und der Kläger überdies nicht invalide im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass gemäß § 236 Abs 1 Z 1 lit a ASVG die Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bei einem Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres 60 Versicherungsmonate betrage. Gemäß § 236 Abs 1 Z 1 lit b ASVG erhöhe sich bei einem Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Wartezeit nach lit a für jeden weiteren Lebensmonat des Versicherten um jeweils einen Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten. Gemäß § 236 Abs 2 ASVG müsse die gemäß Abs 1 erforderliche Anzahl von Versicherungsmonaten im Fall des Abs 1 Z 1 innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen. Dieser Zeitraum verlängere sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liege, je nach dem Lebensalter des Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten. Gemäß § 236 Abs 3 ASVG verlängere sich dieser Zeitraum um darin enthaltene neutrale Monate.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass gemäß Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG die Wartezeit für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bei einem Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres 60 Versicherungsmonate betrage. Gemäß Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ASVG erhöhe sich bei einem Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Wartezeit nach Litera a, für jeden weiteren Lebensmonat des Versicherten um jeweils einen Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Versicherungsmonaten. Gemäß Paragraph 236, Absatz 2, ASVG müsse die gemäß Absatz eins, erforderliche Anzahl von Versicherungsmonaten im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen. Dieser Zeitraum verlängere sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liege, je nach dem Lebensalter des Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten. Gemäß Paragraph 236, Absatz 3, ASVG verlängere sich dieser Zeitraum um darin enthaltene neutrale Monate.
Ausgehend von dem vom Kläger geltend gemachten und der Entscheidung zugrunde gelegten Geburtsdatum 1. 5. 1936 habe der Kläger das 50. Lebensjahr am 1. 5. 1986 vollendet. Angesichts der von diesem Zeitpunkt bis zum Stichtag 1. 1. 1998 verstrichenen 140 Kalendermonate benötige der Kläger zur Erfüllung der Wartezeit gemäß § 236 Abs 1 Z 1 lit b und Abs 2 Z 1 ASVG 180 Versicherungsmonate in dem durch den Bezug einer befristeten Invaliditätspension vom 1. 10. 1987 bis 31. 3. 1989 um 18 neutrale Monate verlängerten Rahmenzeitraum der letzten 378 Kalendermonate vor dem Stichtag. Da der Kläger in Österreich und in der Türkei insgesamt lediglich 152 Versicherungsmonate (134 Monate der Pflichtversicherung und 17 Monate Ersatzzeit in Österreich und 1 Versicherungsmonat in der Türkei) erworben habe, erfülle er nicht die Wartezeit für die von ihm begehrte Pensionsleistung. Daran könnte selbst die Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Zeit des türkischen Millitärdienstes im Ausmaß von 24 Monaten nichts ändern, da der Kläger unter Berücksichtigung von weiteren 24 Versicherungsmonaten insgesamt 176 Versicherungsmonate erreichen würde. Da es dem Kläger somit schon an der Erfüllung der Wartezeit als allgemeine Voraussetzung der begehrten Pensionsleistung fehle, seien die in seiner Berufung in Bezug auf das für ihn festgestellte medizinische Leistungskalkül geltend gemachten Verfahrensmängel nicht entscheidungsrelevant.Ausgehend von dem vom Kläger geltend gemachten und der Entscheidung zugrunde gelegten Geburtsdatum 1. 5. 1936 habe der Kläger das 50. Lebensjahr am 1. 5. 1986 vollendet. Angesichts der von diesem Zeitpunkt bis zum Stichtag 1. 1. 1998 verstrichenen 140 Kalendermonate benötige der Kläger zur Erfüllung der Wartezeit gemäß Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Absatz 2, Ziffer eins, ASVG 180 Versicherungsmonate in dem durch den Bezug einer befristeten Invaliditätspension vom 1. 10. 1987 bis 31. 3. 1989 um 18 neutrale Monate verlängerten Rahmenzeitraum der letzten 378 Kalendermonate vor dem Stichtag. Da der Kläger in Österreich und in der Türkei insgesamt lediglich 152 Versicherungsmonate (134 Monate der Pflichtversicherung und 17 Monate Ersatzzeit in Österreich und 1 Versicherungsmonat in der Türkei) erworben habe, erfülle er nicht die Wartezeit für die von ihm begehrte Pensionsleistung. Daran könnte selbst die Berücksichtigung der vom Kläger geltend gemachten Zeit des türkischen Millitärdienstes im Ausmaß von 24 Monaten nichts ändern, da der Kläger unter Berücksichtigung von weiteren 24 Versicherungsmonaten insgesamt 176 Versicherungsmonate erreichen würde. Da es dem Kläger somit schon an der Erfüllung der Wartezeit als allgemeine Voraussetzung der begehrten Pensionsleistung fehle, seien die in seiner Berufung in Bezug auf das für ihn festgestellte medizinische Leistungskalkül geltend gemachten Verfahrensmängel nicht entscheidungsrelevant.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.