Gemäß § 76 Abs 1 ASGG wird das Verfahren in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1, 4, 6 oder 8 oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherungsträgers nach § 65 Abs 1 Z 5Gemäß Paragraph 76, Absatz eins, ASGG wird das Verfahren in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 4, 6, oder 8 oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherungsträgers nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5
durch den Tod des Klägers in jeder Lage unterbrochen. Gemäß Abs 2 dieser Bestimmung sind zur Aufnahme eines nach Abs 1 unterbrochenen Verfahrens die dort bezeichneten Personen berechtigt. Gegenstand der Klage bildete einerseits die Weiterleistung der Ausgleichszulage ab 1. Dezember 1987 in einem höheren als mit dem angefochtenen Bescheid zuerkannten Betrag. Damit wurde ein Anspruch nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG geltend gemacht. Daneben begehrte der Kläger auch, die beklagte Partei zur Abstandnahme von einer Rückforderung zu verpflichten und erhob damit ein Begehren nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG.durch den Tod des Klägers in jeder Lage unterbrochen. Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung sind zur Aufnahme eines nach Absatz eins, unterbrochenen Verfahrens die dort bezeichneten Personen berechtigt. Gegenstand der Klage bildete einerseits die Weiterleistung der Ausgleichszulage ab 1. Dezember 1987 in einem höheren als mit dem angefochtenen Bescheid zuerkannten Betrag. Damit wurde ein Anspruch nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG geltend gemacht. Daneben begehrte der Kläger auch, die beklagte Partei zur Abstandnahme von einer Rückforderung zu verpflichten und erhob damit ein Begehren nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG.
Durch den Tod des Klägers wurde das Verfahren, soweit es Ansprüche gemäß § 65 Abs 1 Z 1 ASGG zum Gegenstand hatte, gemäß § 76 Abs 1 ASGG unterbrochen. Eine Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens gemäß § 76 Abs 2 ASGG erfolgte nicht. Während das Erstgericht das gemäß § 193 Abs 3 ZPO vorbehaltene Urteil noch fällen durfte (§ 163 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG), bestanden im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung die Unterbrechungswirkungen bereits und bestehen nach wie vor fort. Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstandes des Verfahrens unzulässig. Das Gericht kann über ein nach Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens eingebrachtes Rechtsmittel, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen wird, nicht mehr meritorisch entscheiden (SZ 43/158). Ein nach Eintritt der Unterbrechung des Rechtsstreits gefälltes Urteil leidet an dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (SZ 51/150; Fasching, ZPR Rz 598). In dem Umfang, in dem sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf einen Streitgegenstand bezog, hinsichtlich dessen das Verfahren zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung bereits unterbrochen war, war das Urteil des Berufungsgerichtes aus Anlaß der Revision als nichtig aufzuheben; an diesem Nichtigkeitsgrund leidet auch die Kostenentscheidung, soweit sie sich auf den Teil des Anspruches bezieht, hinsichtlich dessen das Verfahren unterbrochen ist.Durch den Tod des Klägers wurde das Verfahren, soweit es Ansprüche gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zum Gegenstand hatte, gemäß Paragraph 76, Absatz eins, ASGG unterbrochen. Eine Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens gemäß Paragraph 76, Absatz 2, ASGG erfolgte nicht. Während das Erstgericht das gemäß Paragraph 193, Absatz 3, ZPO vorbehaltene Urteil noch fällen durfte (Paragraph 163, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG), bestanden im Zeitpunkt der Erhebung der Berufung die Unterbrechungswirkungen bereits und bestehen nach wie vor fort. Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, während des Stillstandes des Verfahrens unzulässig. Das Gericht kann über ein nach Eintritt der Unterbrechung des Verfahrens eingebrachtes Rechtsmittel, solange das Verfahren nicht wieder aufgenommen wird, nicht mehr meritorisch entscheiden (SZ 43/158). Ein nach Eintritt der Unterbrechung des Rechtsstreits gefälltes Urteil leidet an dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (SZ 51/150; Fasching, ZPR Rz 598). In dem Umfang, in dem sich die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf einen Streitgegenstand bezog, hinsichtlich dessen das Verfahren zum Zeitpunkt der Erhebung der Berufung bereits unterbrochen war, war das Urteil des Berufungsgerichtes aus Anlaß der Revision als nichtig aufzuheben; an diesem Nichtigkeitsgrund leidet auch die Kostenentscheidung, soweit sie sich auf den Teil des Anspruches bezieht, hinsichtlich dessen das Verfahren unterbrochen ist.
Im weiteren begehrte der Kläger, die beklagte Partei zu verpflichten, von der Rückforderung eines Überbezuges von 2.467,92 S Abstand zu nehmen. Dieses Begehren war im Umfang eines Betrages von 2.083,30 S Gegenstand des Berufungsverfahrens. Da gemäß § 76 Abs 1 ASGG ein Rechtsstreit nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG durch den Tod des Klägers nicht unterbrochen wird - da der Kläger anwaltlich vertreten war, kam es auch nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 155 ZPO - blieb der Tod des Klägers auf das Verfahren hinsichtlich dieses Anspruchsteiles ohne Einfluß.Im weiteren begehrte der Kläger, die beklagte Partei zu verpflichten, von der Rückforderung eines Überbezuges von 2.467,92 S Abstand zu nehmen. Dieses Begehren war im Umfang eines Betrages von 2.083,30 S Gegenstand des Berufungsverfahrens. Da gemäß Paragraph 76, Absatz eins, ASGG ein Rechtsstreit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG durch den Tod des Klägers nicht unterbrochen wird - da der Kläger anwaltlich vertreten war, kam es auch nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens gemäß Paragraph 155, ZPO - blieb der Tod des Klägers auf das Verfahren hinsichtlich dieses Anspruchsteiles ohne Einfluß.
Wohl hat der Kläger in der Klage begehrt, die beklagte Partei zur Leistung der Ausgleichszulage ab 1. Jänner 1983 in der von ihm begehrten Höhe zu verpflichten. Tatsächlich bildet jedoch die Höhe der Ausgleichszulage für den von der Rückforderung betroffenen Zeitraum nur eine Vorfrage des Rückforderungsanspruches. Der Leistung der Ausgleichszulage während dieses Zeitraumes lagen jeweils Bescheide der beklagten Partei zugrunde. Für eine neuerliche Auferlegung einer Verpflichtung zur Leistung der Ausgleichszulage in diesem Rahmen - die unter Umständen eine neue Leistungspflicht der beklagten Partei begründen könnte - ist in einem Verfahren, das lediglich die Berechtigung eines Rückforderungsanspruches zum Gegenstand hat, kein Raum. Zutreffend hat daher das Erstgericht seine Entscheidung auf dieses Begehren beschränkt und über die Verpflichtung zur Leistung der Ausgleichszulage nur für den Zeitraum ab 1. Dezember 1987 - ab diesem Zeitpunkt wurde der nunmehr strittige Teil der Ausgleichszulage nicht geleistet - abgesprochen. Könnte man nämlich über den Rückforderungsanspruch nur zusammen mit der der Rückforderung zugrunde liegenden Neuberechnung der Ausgleichszulage und damit über eine wiederkehrende Leistung absprechen, so hätten es die Eintrittsberechtigten nach einem während des Verfahrens Verstorbenen in der Hand, den Anspruch auf Rückforderung dadurch unmöglich zu machen, daß sie keinen Fortsetzungsantrag gemäß § 76 Abs 2 ASGG stellen, da der Versicherungsträger zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nicht berechtigt ist.Wohl hat der Kläger in der Klage begehrt, die beklagte Partei zur Leistung der Ausgleichszulage ab 1. Jänner 1983 in der von ihm begehrten Höhe zu verpflichten. Tatsächlich bildet jedoch die Höhe der Ausgleichszulage für den von der Rückforderung betroffenen Zeitraum nur eine Vorfrage des Rückforderungsanspruches. Der Leistung der Ausgleichszulage während dieses Zeitraumes lagen jeweils Bescheide der beklagten Partei zugrunde. Für eine neuerliche Auferlegung einer Verpflichtung zur Leistung der Ausgleichszulage in diesem Rahmen - die unter Umständen eine neue Leistungspflicht der beklagten Partei begründen könnte - ist in einem Verfahren, das lediglich die Berechtigung eines Rückforderungsanspruches zum Gegenstand hat, kein Raum. Zutreffend hat daher das Erstgericht seine Entscheidung auf dieses Begehren beschränkt und über die Verpflichtung zur Leistung der Ausgleichszulage nur für den Zeitraum ab 1. Dezember 1987 - ab diesem Zeitpunkt wurde der nunmehr strittige Teil der Ausgleichszulage nicht geleistet - abgesprochen. Könnte man nämlich über den Rückforderungsanspruch nur zusammen mit der der Rückforderung zugrunde liegenden Neuberechnung der Ausgleichszulage und damit über eine wiederkehrende Leistung absprechen, so hätten es die Eintrittsberechtigten nach einem während des Verfahrens Verstorbenen in der Hand, den Anspruch auf Rückforderung dadurch unmöglich zu machen, daß sie keinen Fortsetzungsantrag gemäß Paragraph 76, Absatz 2, ASGG stellen, da der Versicherungsträger zur Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nicht berechtigt ist.
Gegenstand bildet in einem Verfahren nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG nur die Berechtigung des Rückforderungsanspruches. Dabei handelt es sich nicht um eine wiederkehrende Leistung im Sinn des § 46 Abs 4 ASGG. Da eine zulässige Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine wiederkehrende Leistung nicht vorliegt und der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht zulässigerweise entschieden hat, nicht 30.000 S übersteigt, hat das Berufungsgericht gemäß § 45 Abs 1 Z 2 ASGG auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 2 Z 1 ASGG zulässig ist. Sollte die Revision für nicht zulässig erkannt werden, wäre der klagenden Partei Gelegenheit zu geben, im Sinn des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO die Gründe anzuführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Gegenstand bildet in einem Verfahren nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG nur die Berechtigung des Rückforderungsanspruches. Dabei handelt es sich nicht um eine wiederkehrende Leistung im Sinn des Paragraph 46, Absatz 4, ASGG. Da eine zulässige Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine wiederkehrende Leistung nicht vorliegt und der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht zulässigerweise entschieden hat, nicht 30.000 S übersteigt, hat das Berufungsgericht gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG zulässig ist. Sollte die Revision für nicht zulässig erkannt werden, wäre der klagenden Partei Gelegenheit zu geben, im Sinn des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO die Gründe anzuführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.