Entscheidungsgründe:
Die am 5. 11. 1961 geborene Klägerin leidet an plurivalenter alimentärer und inhalativer Allergie, V.a. Atopie, Herpes labialis, chronischer Darmentzündung (Morbus Crohn), chronischem Asthma mit mäßiger obstruktiver Ventilationsstörung, niedrigem Blutdruck, Neigung zu Herzjagen und chronischer Gastritis.Die am 5. 11. 1961 geborene Klägerin leidet an plurivalenter alimentärer und inhalativer Allergie, römisch fünf.a. Atopie, Herpes labialis, chronischer Darmentzündung (Morbus Crohn), chronischem Asthma mit mäßiger obstruktiver Ventilationsstörung, niedrigem Blutdruck, Neigung zu Herzjagen und chronischer Gastritis.
Die Klägerin ist in der Lage, leichte und halbzeitig mittelschwere körperliche Arbeiten auszuführen. Arbeiten unter überwiegendem besonderen Zeitdruck und an erhöht exponierten Stellen sind ebensowenig möglich wie Arbeiten, die mit der Exposition (Kontakt und inhalativ) gegen die Allergene Pfeffer, Brokkoli, Äpfel, Birnen, Weintrauben, Kiwi, Zitrusfrüchte und Kartoffeln einhergehen. Aus dermatologischer Sicht sind 3 Wochen, aus pulmologischer Sicht 2 Wochen und aus internistischer Sicht mindestens 4 Wochen Krankenstand (pro Jahr) zu erwarten. Diese prognostizierten Krankenstände überschneiden einander nicht.
Eine konsequente Therapie könnte die Krankenstandsprognose aus pulmologischer Sicht so weit verbessern, dass keine Krankenstände von pulmologischer Seite mehr zu erwarten sind. Der Morbus Crohn ist möglicherweise auch besserbar; der Zeitpunkt ist aber nicht abzusehen, weil die Krankheit in Schüben verläuft. Alle Krankheiten der Klägerin haben einen schubhaften Verlauf.
Die Klägerin litt bereits als Kind an Neurodermitis und begab sich deswegen immer vier bis fünf Wochen im Sommer wegen einer Schälkur in Spitalsbehandlung. Die Neurodermitis (Atopie) hat sich jedoch nicht gebessert. Nach Einsetzen der Menstruation im Alter von 11 Jahren ergab sich eine geringe Besserung; seit 13 Jahren wird die Krankheit langsam wieder schlechter. Die Klägerin musste bereits in der Schulzeit - abgesehen von der Schälkur - für Spitalsaufenthalte öfters von der Schule fernbleiben, weil sie nässende Ekzeme hatte, an denen die Kleider picken geblieben sind. Deswegen war die Klägerin bereits damals im Jahr insgesamt zwei bis drei Wochen nicht in der Schule.
Der Zustand der Klägerin hat sich auch hinsichtlich der Atropie und Neurodermitis während des Berufslebens verschlechtert. Die Klägerin hat als Filialleiterin (Verkäuferin) bei der Firma Anker Brot gearbeitet.
Mit Bescheid vom 6. 7. 2000 hat die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 15. 2. 2000 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension abgelehnt.
Das Erstgericht sprach der Klägerin eine (unbefristete) Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 3. 2000 zu, ohne allerdings eine vorläufige Zahlung anzuordnen. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei insoweit Folge, als die Pensionsleistung befristet auf die Dauer von 24 Monaten zuerkannt wurde.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.