Über die Revision kann derzeit noch nicht entschieden werden. Nach § 45 Abs 1 ASGG hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. Dieser Ausspruch kann gemäß § 45 Abs 3 ASGG in Sozialrechtssachen nur unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen im Sinn des § 46 Abs 3 ASGG handelt.Über die Revision kann derzeit noch nicht entschieden werden. Nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist. Dieser Ausspruch kann gemäß Paragraph 45, Absatz 3, ASGG in Sozialrechtssachen nur unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG handelt.
Gegenstand der vorliegenden Sozialrechtssache ist keine wiederkehrende Leistung, sondern ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Anstaltspflege in den oben genannten Zeiträumen (RIS-Justiz RS0085773; zuletzt: 10 ObS 312/02h mwN):
Anders als in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung geht es hier nicht um die (Weiter-)Gewährung von Anstaltspflege iSd Anspruches auf "laufende Leistungen ..., die auf bestimmte und unbestimmte Dauer gewährt und in regelmäßig wiederkehrenden Zeiträumen ... erbracht werden" (SSV-NF 9/65), bzw um ein Klagebegehren "auf Übernahme der Pflegekosten der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt" (SSV-NF 10/118; 10 ObS 2317/96z), also um das behauptete Recht des Versicherten auf Bezug von wiederkehrenden (Sach-)Leistungen (SSV-NF 9/65). Hier ist vielmehr (nur noch) über die vom Kläger begehrte Kostenerstattung für bestimmte Zeiträume einer (bereits beendeten) Anstaltspflege seiner Mutter "in der von der Behörde geforderten Höhe an den Magistrat der Stadt Wien" zu entscheiden. Daher handelt es sich - wie beim Anspruch des Versicherten auf Kostenersatz bei der Anstaltspflege (§ 150 ASVG) in einer Privatklinik in bestimmten Zeiträumen (10 ObS 312/02h mwN uva) bzw bei der Kostenerstattung für die Verwendung bestimmter Medikamente (selbst wenn es sich um mehrere Anwendungen handelt) - nicht um ein Klagebegehren auf wiederkehrende Leistungen (RIS-Justiz RS0085773 [T7] bzw [T14 und T16]). Anders als in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung geht es hier nicht um die (Weiter-)Gewährung von Anstaltspflege iSd Anspruches auf "laufende Leistungen ..., die auf bestimmte und unbestimmte Dauer gewährt und in regelmäßig wiederkehrenden Zeiträumen ... erbracht werden" (SSV-NF 9/65), bzw um ein Klagebegehren "auf Übernahme der Pflegekosten der allgemeinen Gebührenklasse einer öffentlichen Krankenanstalt" (SSV-NF 10/118; 10 ObS 2317/96z), also um das behauptete Recht des Versicherten auf Bezug von wiederkehrenden (Sach-)Leistungen (SSV-NF 9/65). Hier ist vielmehr (nur noch) über die vom Kläger begehrte Kostenerstattung für bestimmte Zeiträume einer (bereits beendeten) Anstaltspflege seiner Mutter "in der von der Behörde geforderten Höhe an den Magistrat der Stadt Wien" zu entscheiden. Daher handelt es sich - wie beim Anspruch des Versicherten auf Kostenersatz bei der Anstaltspflege (Paragraph 150, ASVG) in einer Privatklinik in bestimmten Zeiträumen (10 ObS 312/02h mwN uva) bzw bei der Kostenerstattung für die Verwendung bestimmter Medikamente (selbst wenn es sich um mehrere Anwendungen handelt) - nicht um ein Klagebegehren auf wiederkehrende Leistungen (RIS-Justiz RS0085773 [T7] bzw [T14 und T16]).
Ein Streitgegenstand im Sinn des § 46 Abs 3 ASGG, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässig wäre, liegt somit nicht vor. Das Berufungsgericht hätte daher gemäß § 45 Abs 1 ASGG aussprechen müssen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, wobei dieser Ausspruch kurz zu begründen ist (§ 45 Abs 1 ASGG). Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine Revision durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen.Ein Streitgegenstand im Sinn des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässig wäre, liegt somit nicht vor. Das Berufungsgericht hätte daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASGG aussprechen müssen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist, wobei dieser Ausspruch kurz zu begründen ist (Paragraph 45, Absatz eins, ASGG). Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, seine Revision durch die Gründe, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen.