In ihrer gegen dieses Urteil erhobenen Revision macht die Klägerin Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Revisionswerberin angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz - das Unterbleiben der Einholung eines unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens sowie Verletzung der Pflicht, die Klägerin zur Stellung eines solchen Beweisantrages sowie dazu anzuleiten, den Bescheid des Landesinvalidenamtes über die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit vorzulegen - die in der Berufung nicht geltend gemacht wurden. Solche allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz können auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/68). Die in der Berufung behauptete "Verletzung der Anleitungspflicht" wurde aber nicht näher ausgeführt.
Das Erstgericht hat auf Grund des eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt, daß eine Verschlechterung im Zustand der Klägerin nicht zu erwarten ist. Die Ausführungen in der Revision, es sei im Gegensatz hiezu mit höchster Wahrscheinlichkeit mit künftigen Komplikationen zu rechnen, stellen eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung dar. Im übrigen ist bei Beurteilung des Gesundheitszustandes auf den Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen, sodaß allfällige künftige Verschlechterungen nur zu einer neuen Antragstellung berechtigen könnten.
Selbst wenn man in den Berufungsausführungen, das Erstgericht habe Feststellungen über die Auswirkungen der künftig vorzunehmenden Entfernung der implantierten Metallteile unterlassen, noch eine Rechtsrüge als Voraussetzung für die Möglichkeit einer Bekämpfung der Rechtsansicht der Unterinstanzen mit Revision erblicken will - eine formelle Rechtsrüge wurde nämlich nicht erhoben und dementsprechend auch nur ein Aufhebungsantrag gestellt - sind die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zutreffend (§ 48 ASGG). Da die Unfallversicherung keine Berufsversicherung darstellt, kann die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf weiterhin ausüben zu können, noch keinen Härtefall darstellen ähnlich die deutsche Rechtsprechung: Brackmann, Handbuch III 56. Nachtrag 569. Nur wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, etwa eine so spezialisierte Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch gar nicht zuläßt oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen, könnten von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden. Die allgemeine Situation auf dem Arbeitsmarkt oder mangelnde Deutschkenntnisse, die nur auf die konkrete Möglichkeit, einen Arbeitsplatz zu finden, abzielen und damit in den Bereich der Arbeitslosenversicherung fallen, stellen keine geeigneten Kriterien für die Annahme eines Härtefalles dar. Davon kann auch bei dem Alter der Klägerin von 45 Jahren nicht gesprochen werden.Selbst wenn man in den Berufungsausführungen, das Erstgericht habe Feststellungen über die Auswirkungen der künftig vorzunehmenden Entfernung der implantierten Metallteile unterlassen, noch eine Rechtsrüge als Voraussetzung für die Möglichkeit einer Bekämpfung der Rechtsansicht der Unterinstanzen mit Revision erblicken will - eine formelle Rechtsrüge wurde nämlich nicht erhoben und dementsprechend auch nur ein Aufhebungsantrag gestellt - sind die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes zutreffend (Paragraph 48, ASGG). Da die Unfallversicherung keine Berufsversicherung darstellt, kann die Unmöglichkeit, den bisherigen Beruf weiterhin ausüben zu können, noch keinen Härtefall darstellen ähnlich die deutsche Rechtsprechung: Brackmann, Handbuch römisch drei 56. Nachtrag 569. Nur wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, etwa eine so spezialisierte Berufsausbildung, die eine anderweitige Verwendung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch gar nicht zuläßt oder in weit größerem Umfang einschränkt als in durchschnittlichen Fällen mit vergleichbaren Unfallfolgen, könnten von einem besonders zu berücksichtigenden Härtefall gesprochen werden. Die allgemeine Situation auf dem Arbeitsmarkt oder mangelnde Deutschkenntnisse, die nur auf die konkrete Möglichkeit, einen Arbeitsplatz zu finden, abzielen und damit in den Bereich der Arbeitslosenversicherung fallen, stellen keine geeigneten Kriterien für die Annahme eines Härtefalles dar. Davon kann auch bei dem Alter der Klägerin von 45 Jahren nicht gesprochen werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG (SSV-NF 1/19).Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19).