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Entscheidung 10 ObS 345/91×

Entscheidung 10 ObS 345/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS345/91

Entscheidungsdatum

25.02.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely (Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hilda E*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Steflitsch, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ANGESTELLTEN, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revison der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. September 1991, GZ 32 Rs 155/91-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 14. Mai 1991, GZ 16 Cgs 303/91-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit); hinsichtlich der schon in der Berufung behaupteten, vom Berufungsgericht aber verneinten Mängel im Zusammenhang mit der nichtdurchgeführten Parteienvernehmung wird auf SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114 ua, bezüglich des erstmals in der Revision behaupteten Mangels der Nichtbeiziehung eines Sachverständigen für Arbeitsmedizin durch das Erstgericht wird auf SSV-NF 1/68 verwiesen.

Die unter den Revisionsgründen der "unrichtigen Beweiswürdigung infolge unrichtiger Tatsachenfeststellungen" und der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung" inhaltlich ausgeführte Rechtsrüge - die Bekämpfung der Beweiswürdigung und der Tatsachenfeststellungen ist wegen der erschöpfenden Aufzählung im Paragraph 503, ZPO kein zulässiger Revisionsgrund! - ist nicht berechtigt, weil die der rechtlichen Beurteilung der Sache zuzurechnenden Ausführungen des Berufungsgerichtes, nämlich daß die erstgerichtlichen Feststellungen für eine verläßliche Beurteilung und Verneinung einer Berufsunfähigkeit der Klägerin iS des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG ausreichen, richtig sind (Paragraph 48, ASGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E28193

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:010OBS00345.91.0225.000

Dokumentnummer

JJT_19920225_OGH0002_010OBS00345_9100000_000