Entscheidung 10 ObS 345/98b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS345/98b
Entscheidungsdatum
20.10.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Bayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Günter S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, gegen die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 1998, GZ 7 Rs 45/98m-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 2. Oktober 1997, GZ 22 Cgs 256/95t-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 2. Satz ZPO). Den Ausführungen zur hiegegen ankämpfenden Rechtsrüge ist zusätzlich noch folgendes kurz entgegenzuhalten:Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, 2. Satz ZPO). Den Ausführungen zur hiegegen ankämpfenden Rechtsrüge ist zusätzlich noch folgendes kurz entgegenzuhalten:
Es ist nicht entscheidungswesentlich, ob beim Kläger derzeit (und allenfalls bereits seit dem 12. 12. 1963) eine "gewohnheitsmäßige, öfter auftretende" Luxation der Schulter vorliegt, weil nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen ist, daß er jedenfalls beim maßgeblichen Arbeitsunfall vom 18. 2. 1963 eine diese Folgen bedingende Verletzung nicht erlitten hat. Soweit der Revisionswerber nicht von dieser Feststellungsgrundlage ausgeht, bringt er seine Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Damit sind aber die in der Revision zitierten Entscheidungen 10 ObS 50/94 (= SSV-NF 8/26) und 9 ObS 32/87 (= SSV-NF 2/7) für den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Auszugehen ist vielmehr davon, daß die am 18. 2. 1963 erlittene Handgelenkszerrung bereits längst vor dem 10. 5. 1994 (Datum der Antragstellung) ausgeheilt war und die Schulterluxationen nicht auf diesen Vorfall (Arbeitsunfall) zurückzuführen sind.
Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00345.98B.1020.000
Dokumentnummer
JJT_19981020_OGH0002_010OBS00345_98B0000_000