Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Unter Nennung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) rügt der Kläger, daß das Berufungsgericht auf die in der Berufung angeführten Verfahrensmängel nicht in ausreichender Weise eingegangen sei; es hätte die in der fehlenden Beweiswürdigung gelegene Mangelhaftigkeit des Ersturteils ohne Beweiswiederholung nicht sanieren dürfen.Unter Nennung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) rügt der Kläger, daß das Berufungsgericht auf die in der Berufung angeführten Verfahrensmängel nicht in ausreichender Weise eingegangen sei; es hätte die in der fehlenden Beweiswürdigung gelegene Mangelhaftigkeit des Ersturteils ohne Beweiswiederholung nicht sanieren dürfen.
Damit führt der Revisionswerber inhaltlich
(§ 84 Abs 2 Satz 2 ZPO) den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) aus; eine Rechtsrüge, die in der Berufung nicht ausgeführt war, hätte übrigens in der Revision gar nicht nachgetragen werden können (SSV-NF 1/28 uva).(Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 ZPO) den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) aus; eine Rechtsrüge, die in der Berufung nicht ausgeführt war, hätte übrigens in der Revision gar nicht nachgetragen werden können (SSV-NF 1/28 uva).
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt aber nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit den gerügten Verfahrensmängeln, aber auch mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befaßt, ist sein Verfahren mangelhaft; schon eine knapp gehaltene Begründung, die erkennen läßt, daß eine Überprüfung stattgefunden hat, genügt (SSV-NF 1/49; vgl. die Judikaturnachweise in MGA ZPO14 § 503 E 35 und 39). Auch eine ohne ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung erhobene Beweis- und Tatsachenrüge ist beachtlich: sie bewirkt, daß das Berufungsgericht die Berufungsgründe prüfen und dann, wenn es auf Grund der Aktenlage Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen hat und zur Entscheidung eine Beweiswiederholung oder -ergänzung als notwendig erachtet, die mündliche Berufungsverhandlung von Amts wegen anordnen muß (vgl RZ 1991, 257/76 mwN). Da das Berufungsgericht solche Bedenken nicht hatte, brauchte es die Beweise nicht zu wiederholen.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt aber nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit den gerügten Verfahrensmängeln, aber auch mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung auseinandergesetzt. Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht befaßt, ist sein Verfahren mangelhaft; schon eine knapp gehaltene Begründung, die erkennen läßt, daß eine Überprüfung stattgefunden hat, genügt (SSV-NF 1/49; vergleiche die Judikaturnachweise in MGA ZPO14 Paragraph 503, E 35 und 39). Auch eine ohne ausdrücklichen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung erhobene Beweis- und Tatsachenrüge ist beachtlich: sie bewirkt, daß das Berufungsgericht die Berufungsgründe prüfen und dann, wenn es auf Grund der Aktenlage Bedenken gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen hat und zur Entscheidung eine Beweiswiederholung oder -ergänzung als notwendig erachtet, die mündliche Berufungsverhandlung von Amts wegen anordnen muß vergleiche RZ 1991, 257/76 mwN). Da das Berufungsgericht solche Bedenken nicht hatte, brauchte es die Beweise nicht zu wiederholen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Der Kläger ist durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten und wird mit Kosten des Revisionsverfahrens nicht belastet. Schon deshalb besteht kein Anlaß für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Der Kläger ist durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten und wird mit Kosten des Revisionsverfahrens nicht belastet. Schon deshalb besteht kein Anlaß für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).