Entscheidung 10 ObS 346/98z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS346/98z
Entscheidungsdatum
10.11.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Johann Holper (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Günter S*****, vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler, Rechtsanwalt in Leoben, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert Stifter-Straße 65, 1200 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Feststellung einer Gesundheitsstörung als Folge eines Arbeitsunfalles, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 1998, GZ 7 Rs 46/98h-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Oktober 1997, GZ 22 Cgs 257/95i-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß hierauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Den Ausführungen des Revisionswerbers ist folgendes entgegenzuhalten:Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, so daß hierauf verwiesen werden kann (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO). Den Ausführungen des Revisionswerbers ist folgendes entgegenzuhalten:
Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist davon auszugehen, daß der Kläger beim Arbeitsunfall vom 30. 10. 1964 nur eine Zerrung des linken Schultergelenks, die keine Luxation und keine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach sich zog, erlitten hat. Soweit der Revisionswerber nicht von dieser Feststellungsgrundlage ausgeht, bringt er seine Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Damit sind aber die in der Revision zitierten Entscheidungen 10 ObS 50/94 (= SSV-NF 8/26) und 9 ObS 32/87 (= SSV-NF 2/7) für den gegenständlichen Fall nicht anwendbar.
Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00346.98Z.1110.000
Dokumentnummer
JJT_19981110_OGH0002_010OBS00346_98Z0000_000