Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin nicht hilflos im Sinne des § 105 a ASVG ist, wird vom Obersten Gerichtshof für zutreffend erachtet (§ 48 ASGG, vgl. SSV-NF 1/46 = SZ 60/223; JBl. 1988, 64; SSV-NF 2/132 = EvBl. 1989/91 jeweils mit ausführlicher Begründung).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Klägerin nicht hilflos im Sinne des Paragraph 105, a ASVG ist, wird vom Obersten Gerichtshof für zutreffend erachtet (Paragraph 48, ASGG, vergleiche SSV-NF 1/46 = SZ 60/223; JBl. 1988, 64; SSV-NF 2/132 = EvBl. 1989/91 jeweils mit ausführlicher Begründung).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bedarf die am 14.6.1957 geborene Klägerin trotz ihrer auf einen Verkehrsunfall zurückgehenden gesundheitsbedingten Behinderungen lediglich beim Waschen der großen Wäsche, bei der gründlichen Wohnungsreinigung einschließlich Staubsaugen und zum Herbeischaffen der Nahrungsmittel und der sonstigen Bedarfsgüter des täglichen Lebens fremder Hilfe. Die Einschätzung des Berufungsgerichtes, daß die monatlichen Kosten der notwendigen Hilfeleistungen im Durchschnitt die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses nicht erreichen, ist richtig (vgl. SSV-NF 2/12, 2/21, 3/15). Daß die Klägerin nicht bloß gelegentlich, sondern "täglich oder jeden zweiten Tag" mit einem Auto zum Arzt fahren müßte, wie sie in der Revision ausführt, ist nicht festgestellt; insoweit geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Auch verderbliche Lebensmittel wie Milch, Gemüse, Brot und Obst müssen mit Rücksicht auf die übliche Ausstattung eines Haushalts mit einem Kühlschrank nicht täglich oder alle zwei Tage herbeigeschafft werden. Es trifft also nicht zu, daß die Klägerin "auf die fast tägliche Verwendung eines Personenkraftwagens angewiesen" wäre. Die Betriebs-, Erhaltungs- und anteiligen Anschaffungskosten eines Personenkraftwagens haben bei Beurteilung der Hilflosigkeit im Fall der Klägerin außer Betracht zu bleiben. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bedarf die am 14.6.1957 geborene Klägerin trotz ihrer auf einen Verkehrsunfall zurückgehenden gesundheitsbedingten Behinderungen lediglich beim Waschen der großen Wäsche, bei der gründlichen Wohnungsreinigung einschließlich Staubsaugen und zum Herbeischaffen der Nahrungsmittel und der sonstigen Bedarfsgüter des täglichen Lebens fremder Hilfe. Die Einschätzung des Berufungsgerichtes, daß die monatlichen Kosten der notwendigen Hilfeleistungen im Durchschnitt die Höhe des begehrten Hilflosenzuschusses nicht erreichen, ist richtig vergleiche SSV-NF 2/12, 2/21, 3/15). Daß die Klägerin nicht bloß gelegentlich, sondern "täglich oder jeden zweiten Tag" mit einem Auto zum Arzt fahren müßte, wie sie in der Revision ausführt, ist nicht festgestellt; insoweit geht die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Auch verderbliche Lebensmittel wie Milch, Gemüse, Brot und Obst müssen mit Rücksicht auf die übliche Ausstattung eines Haushalts mit einem Kühlschrank nicht täglich oder alle zwei Tage herbeigeschafft werden. Es trifft also nicht zu, daß die Klägerin "auf die fast tägliche Verwendung eines Personenkraftwagens angewiesen" wäre. Die Betriebs-, Erhaltungs- und anteiligen Anschaffungskosten eines Personenkraftwagens haben bei Beurteilung der Hilflosigkeit im Fall der Klägerin außer Betracht zu bleiben. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.