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Entscheidung 10 ObS 348/99w×

Entscheidung 10 ObS 348/99w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS348/99w

Entscheidungsdatum

11.01.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Univ. Prof. Dr. Walter Schrammel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Friedrich N*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. September 1999, GZ 7 Rs 146/99s-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. März 1999, GZ 37 Cgs 377/98m-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der ausschließlich geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, 3. Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher lediglich entgegengehalten, dass Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (wie hier die Unterlassung der Einholung eines lungenfachärztlichen und eines urologischen Gutachtens), im Revisionsverfahren - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 9/40; 7/74 mwN uva). Ob außer den vorliegenden noch weitere ärztliche Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema, und zwar hier zu dem medizinischen Leistungskalkül, einzuholen gewesen wären, betrifft überdies eine Frage der irrevisiblen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (SSV-NF 7/12 mwN ua).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E56752 10C03489

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:010OBS00348.99W.0111.000

Dokumentnummer

JJT_20000111_OGH0002_010OBS00348_99W0000_000