Entscheidung 10 ObS 35/04a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.03.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz H*****, vertreten durch Sacha & Katzensteiner Rechtsanwälte OEG in Krems, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Berufsunfähigkeitspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2003, GZ 10 Rs 196/03x-44, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Auch in Sozialrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0043061). Im Übrigen ist die Frage, ob ein weiteres Sachverständigengutachten zu dem selben Beweisthema eingeholt werden soll, eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (RIS-Justiz RS0043320). Dem Gebiet der nicht revisiblen Beweiswürdigung gehört auch die Würdigung des keinen erheblichen Verhandlungsstoff außer Acht lassenden Sachverständigengutachtens, in dem kein Verstoß gegen die Denkgesetze zu erblicken ist, an (RIS-Justiz RS0043320 [T2]).
Wird die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt, was insbesondere auch dann zutrifft, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht (SSV-NF 7/15 uva), dann liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Ersturteils nicht überprüft werden darf (SSV-NF 8/37 uva; Kodek in Rechberger, ZPO2 § 471 Rz 9 mwN).Wird die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt, was insbesondere auch dann zutrifft, wenn der Rechtsmittelwerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht (SSV-NF 7/15 uva), dann liegt in Wahrheit keine Rechtsrüge vor, sodass die rechtliche Beurteilung des Ersturteils nicht überprüft werden darf (SSV-NF 8/37 uva; Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 471, Rz 9 mwN).
Die Feststellungen des Erstgerichts zum medizinischen Leistungskalkül des Klägers sowie zu den Anforderungen im - vom Kläger bisher ausgeübten - Beruf eines Bilanzbuchhalters sind Tatfragen. In seiner Rechtsrüge in der Berufung ist der Kläger nicht von der Feststellung des Erstgerichts zum Berufsanforderungsprofil eines Bilanzbuchhalters ausgegangen "(die Tätigkeiten sind leichte körperliche Arbeiten im Sitzen, ohne Arbeiten, für die beidäugiges Sehen erforderlich ist), mit Arbeiten unter durchschnittlichem sowie phasenhaft besonderem Zeitdruck (dh bis zu drittelzeitig besonderer Zeit- und Leistungsdruck infolge Terminfertigstellungsarbeiten) zu den üblichen Arbeitszeiten und -pausen". Er hat vielmehr diese auf dem berufskundlichen Gutachten beruhenden Feststellungen mit verschiedenen Argumenten bekämpft. Unter diesen Umständen hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht mangels gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge richtiger Weise nicht überprüft.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E72722
10ObS35.04a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:010OBS00035.04A.0316.000
Dokumentnummer
JJT_20040316_OGH0002_010OBS00035_04A0000_000