Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage der von der Klägerin insbesondere auch gegen die Übergangsbestimmung des § 304 GSVG geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken noch nicht Stellung genommen hat. Sie ist aber nicht berechtigt. Die Klägerin macht in ihrer Revision ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die genannten Bestimmungen (§§ 145 und 304 GSVG) geltend. Der Gesetzgeber habe mit der durch das 2. SVÄG 2004 (BGBl I 2004/78) erfolgten Neuregelung eine Besserstellung von Witwen(Witwern) erreichen wollen. Während dieses Ziel durch die Novelle im ASVG erreicht worden sei, da hier das Einkommen des Versicherten in den letzten zwei Jahren vor dem Tod in der Regel höher sei, sei dies bei den GSVG-Versicherten nicht zwingend der Fall. So ergebe sich im Fall der Klägerin nach alter Rechtslage bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.062,35 ein Anspruch auf Witwenpension in Höhe von ca 25 % dieses Betrages (= EUR 265,58 monatlich), während ihr nach der neuen Rechtslage keine Witwenpension mehr zustehe. Dazu komme, dass die Neuregelung rückwirkend mit 1. 7. 2004 in Kraft getreten sei und auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden sei, die nach dem 1. 6. 2004 eingetreten seien. Dies stelle einen verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in wohl erworbene Rechte und somit eine Verletzung des Eigentumsrechtes, des Gleichheitssatzes bzw des dort verankerten Vertrauensschutzes und des Sachlichkeitsgebotes dar, welchem überdies durch keine Abfederung im Sinne einer angemessenen Übergangsregelung Rechnung getragen worden sei.Die Revision ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage der von der Klägerin insbesondere auch gegen die Übergangsbestimmung des Paragraph 304, GSVG geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken noch nicht Stellung genommen hat. Sie ist aber nicht berechtigt. Die Klägerin macht in ihrer Revision ausschließlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen die genannten Bestimmungen (Paragraphen 145 und 304 GSVG) geltend. Der Gesetzgeber habe mit der durch das 2. SVÄG 2004 (BGBl römisch eins 2004/78) erfolgten Neuregelung eine Besserstellung von Witwen(Witwern) erreichen wollen. Während dieses Ziel durch die Novelle im ASVG erreicht worden sei, da hier das Einkommen des Versicherten in den letzten zwei Jahren vor dem Tod in der Regel höher sei, sei dies bei den GSVG-Versicherten nicht zwingend der Fall. So ergebe sich im Fall der Klägerin nach alter Rechtslage bei einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.062,35 ein Anspruch auf Witwenpension in Höhe von ca 25 % dieses Betrages (= EUR 265,58 monatlich), während ihr nach der neuen Rechtslage keine Witwenpension mehr zustehe. Dazu komme, dass die Neuregelung rückwirkend mit 1. 7. 2004 in Kraft getreten sei und auch auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden sei, die nach dem 1. 6. 2004 eingetreten seien. Dies stelle einen verfassungsrechtlich unzulässigen Eingriff in wohl erworbene Rechte und somit eine Verletzung des Eigentumsrechtes, des Gleichheitssatzes bzw des dort verankerten Vertrauensschutzes und des Sachlichkeitsgebotes dar, welchem überdies durch keine Abfederung im Sinne einer angemessenen Übergangsregelung Rechnung getragen worden sei.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. 6. 2003, G 300-314/02 (= VfSlg 16.923) die Bestimmungen der §§ 264 Abs 2 bis 5 ASVG, 145 Abs 2 bis 5 GSVG und 136 Abs 2 bis 5 BSVG über die Berechnung der Witwen(Witwer)pension mit Ablauf des 30. 6. 2004 als verfassungswidrig aufgehoben. Er führte dazu insbesondere aus, dass die Witwen(Witwer)pension die Aufgabe habe, den Lebensunterhalt der Witwe bzw des Witwers zu gewährleisten, und zwar dahingehend, dass ihr/ihm auch nach dem Ableben des Ehepartners eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahekommende Versorgung gesichert sei. Ausgehend davon könne gegebenenfalls die Verminderung, unter Umständen sogar die Nichtgewährung der Witwen(Witwer)pension sachlich gerechtfertigt sein. Der Verfassungsgerichtshof gelangte jedoch zur Auffassung, dass durch das Abstellen auf einen Vergleich der Bemessungsgrundlagen in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen nicht die Versorgungslage des/der Hinterbliebenen wiedergespiegelt werde. Die Unsachlichkeit bestand also darin, dass zur Beurteilung der Versorgungslage ein dafür ungeeigneter Maßstab verwendet wurde.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. 6. 2003, G 300-314/02 (= VfSlg 16.923) die Bestimmungen der Paragraphen 264, Absatz 2 bis 5 ASVG, 145 Absatz 2 bis 5 GSVG und 136 Absatz 2 bis 5 BSVG über die Berechnung der Witwen(Witwer)pension mit Ablauf des 30. 6. 2004 als verfassungswidrig aufgehoben. Er führte dazu insbesondere aus, dass die Witwen(Witwer)pension die Aufgabe habe, den Lebensunterhalt der Witwe bzw des Witwers zu gewährleisten, und zwar dahingehend, dass ihr/ihm auch nach dem Ableben des Ehepartners eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahekommende Versorgung gesichert sei. Ausgehend davon könne gegebenenfalls die Verminderung, unter Umständen sogar die Nichtgewährung der Witwen(Witwer)pension sachlich gerechtfertigt sein. Der Verfassungsgerichtshof gelangte jedoch zur Auffassung, dass durch das Abstellen auf einen Vergleich der Bemessungsgrundlagen in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen nicht die Versorgungslage des/der Hinterbliebenen wiedergespiegelt werde. Die Unsachlichkeit bestand also darin, dass zur Beurteilung der Versorgungslage ein dafür ungeeigneter Maßstab verwendet wurde.
Der Gesetzgeber hat am 14. 6. 2004 mit dem 2. SVÄG 2004 (BGBl I 2004/78) als Reaktion auf dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes eine Novellierung unter anderen der Abs 2 bis 6 des § 145 GSVG beschlossen, die auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden ist, die nach dem 1. 6. 2004 eingetreten sind (§ 304 GSVG). Nach den Gesetzesmaterialien (RV 469 BlgNR XXII. GP 2) sollte eine Variante realisiert werden, welche die durch das einschlägige Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes notwendig gewordene Neuregelung unter Beibehaltung der bisherigen Grundsätze für die Ermittlung der Witwen(Witwer)pension umsetze. Maßgebend für die Höhe der Witwen(Witwer)pension solle in Hinkunft die Relation der Einkommen des verstorbenen und des überlebenden Ehepartners in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten sein. Durch die Heranziehung des Einkommens der letzten zwei Kalenderjahre vor dem Todeszeitpunkt solle - in Entsprechung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - die Versorgungslage zum Todeszeitpunkt besser wiedergegeben werden als dies nach bisherigem Recht, nämlich bei Abstellen auf die Bemessungsgrundlage, der Fall gewesen sei. Insbesondere werde durch die Berücksichtigung auch des dem Todeszeitpunkt zweitvorangegangenen Kalenderjahres dem Umstand Rechnung getragen, dass im letzten Kalenderjahr vor dem Todeszeitpunkt das Einkommen des/der Verstorbenen vielfach durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit sinke, sodass das alleinige Abstellen auf dieses letzte Kalenderjahr eine gewisse Verzerrung des Lebensstandards mit sich brächte.Der Gesetzgeber hat am 14. 6. 2004 mit dem 2. SVÄG 2004 (BGBl römisch eins 2004/78) als Reaktion auf dieses Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes eine Novellierung unter anderen der Absatz 2 bis 6 des Paragraph 145, GSVG beschlossen, die auf Versicherungsfälle des Todes anzuwenden ist, die nach dem 1. 6. 2004 eingetreten sind (Paragraph 304, GSVG). Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 469 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 2) sollte eine Variante realisiert werden, welche die durch das einschlägige Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes notwendig gewordene Neuregelung unter Beibehaltung der bisherigen Grundsätze für die Ermittlung der Witwen(Witwer)pension umsetze. Maßgebend für die Höhe der Witwen(Witwer)pension solle in Hinkunft die Relation der Einkommen des verstorbenen und des überlebenden Ehepartners in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des (der) Versicherten sein. Durch die Heranziehung des Einkommens der letzten zwei Kalenderjahre vor dem Todeszeitpunkt solle - in Entsprechung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes - die Versorgungslage zum Todeszeitpunkt besser wiedergegeben werden als dies nach bisherigem Recht, nämlich bei Abstellen auf die Bemessungsgrundlage, der Fall gewesen sei. Insbesondere werde durch die Berücksichtigung auch des dem Todeszeitpunkt zweitvorangegangenen Kalenderjahres dem Umstand Rechnung getragen, dass im letzten Kalenderjahr vor dem Todeszeitpunkt das Einkommen des/der Verstorbenen vielfach durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit sinke, sodass das alleinige Abstellen auf dieses letzte Kalenderjahr eine gewisse Verzerrung des Lebensstandards mit sich brächte.
Durch das SVÄG 2006 (BGBl I 2006/130) erfolgte die Ausweitung des Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen/Witwerpension auf die letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist (§ 145 Abs 4 GSVG idF SVÄG 2006). Nach den Gesetzesmaterialien (RV 1314 BlgNR XXII. GP 3) habe sich in der Praxis der Pensionsversicherungsträger gezeigt, dass ein Zeitraum von zwei Jahren für die Berechnung der Einkommensverhältnisse zur Berechnung der Witwen/Witwerpension mitunter zu kurz sei, um etwa den Einkommenseinbußen bei dramatisch verlaufenden Krankheitsentwicklungen Rechnung zu tragen. Es soll daher die Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen in Fällen einer Verminderung des Einkommens auf einen vierjährigen Beobachtungszeitraum umgestellt werden, soweit dies für die Witwe (den Witwer) günstiger sei. Damit sollen die (krankheitsbedingten) Auswirkungen von Einkommensschwankungen gemildert werden. Die Argumentation der Klägerin, als Bemessungsgrundlage des verstorbenen Ehemannes sei in Ermangelung eines Einkommens in den letzten vier Kalenderjahren vor seinem Tod im Sinne der alten Rechtslage seine Bemessungsgrundlage (im Sinne des § 122 GSVG) heranzuziehen, lässt außer Betracht, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis vom 27. 6. 2003, G 300-314/02, die Ansicht vertreten hat, dass gerade das (frühere) Abstellen auf die jeweils maßgebliche Bemessungsgrundlage (§ 238 ASVG bzw § 122 GSVG) in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen nicht die Versorgungslage des/der Hinterbliebenen wiederspiegle und daher der Verfassung widerspreche. Hingegen kann auch im Sinne der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in diesem Erkenntnis gegen das nach der neuen Rechtslage nunmehr vorgesehene Abstellen auf das tatsächliche Einkommen des Verstorbenen aus Erwerbstätigkeit oder Pension der Vorwurf der Unsachlichkeit nicht erhoben werden (vgl auch Tomandl, Der VfGH zur Pensionsreform 2000, ZAS 2004/5, 24 ff [28]). Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung 10 ObS 94/06f dargelegt hat, liegt es durchaus im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers anzuordnen, dass ein Versicherter, der in einem gewissen Zeitraum vor seinem Tod selbst einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten hatte, keinen Witwenpensionsanspruch vermittelt, müsste doch andernfalls beim Modell von beiderseits berufstätigen Ehegatten der überlebende Ehegatte immer einen Hinterbliebenenpensionsanspruch haben. Die vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochene Versorgung des überlebenden Ehegatten, die dem „zuletzt erworbenen Lebensstandard" nahekommt, bezieht sich auf die Bemessung der Hinterbliebenenpension und lässt eine Berücksichtigung des Zweckes eines Ausgleiches eines Unterhaltsausfalles durchaus offen, wie auch die Verwendung des Wortes „Versorgung" nahe liegt: Eine Versorgung des überlebenden Ehegatten ist im Regelfall nicht nötig, wenn er schon zu Lebzeiten derjenige der beiden Ehegatten war, der selbst für den Unterhalt des anderen zu sorgen hatte.Durch das SVÄG 2006 (BGBl römisch eins 2006/130) erfolgte die Ausweitung des Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen/Witwerpension auf die letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist (Paragraph 145, Absatz 4, GSVG in der Fassung SVÄG 2006). Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1314 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 3) habe sich in der Praxis der Pensionsversicherungsträger gezeigt, dass ein Zeitraum von zwei Jahren für die Berechnung der Einkommensverhältnisse zur Berechnung der Witwen/Witwerpension mitunter zu kurz sei, um etwa den Einkommenseinbußen bei dramatisch verlaufenden Krankheitsentwicklungen Rechnung zu tragen. Es soll daher die Berechnungsgrundlage des (der) Verstorbenen in Fällen einer Verminderung des Einkommens auf einen vierjährigen Beobachtungszeitraum umgestellt werden, soweit dies für die Witwe (den Witwer) günstiger sei. Damit sollen die (krankheitsbedingten) Auswirkungen von Einkommensschwankungen gemildert werden. Die Argumentation der Klägerin, als Bemessungsgrundlage des verstorbenen Ehemannes sei in Ermangelung eines Einkommens in den letzten vier Kalenderjahren vor seinem Tod im Sinne der alten Rechtslage seine Bemessungsgrundlage (im Sinne des Paragraph 122, GSVG) heranzuziehen, lässt außer Betracht, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis vom 27. 6. 2003, G 300-314/02, die Ansicht vertreten hat, dass gerade das (frühere) Abstellen auf die jeweils maßgebliche Bemessungsgrundlage (Paragraph 238, ASVG bzw Paragraph 122, GSVG) in einer nicht zu vernachlässigenden Zahl von Fällen nicht die Versorgungslage des/der Hinterbliebenen wiederspiegle und daher der Verfassung widerspreche. Hingegen kann auch im Sinne der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in diesem Erkenntnis gegen das nach der neuen Rechtslage nunmehr vorgesehene Abstellen auf das tatsächliche Einkommen des Verstorbenen aus Erwerbstätigkeit oder Pension der Vorwurf der Unsachlichkeit nicht erhoben werden vergleiche auch Tomandl, Der VfGH zur Pensionsreform 2000, ZAS 2004/5, 24 ff [28]). Wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung 10 ObS 94/06f dargelegt hat, liegt es durchaus im rechtspolitischen Spielraum des Gesetzgebers anzuordnen, dass ein Versicherter, der in einem gewissen Zeitraum vor seinem Tod selbst einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ehegatten hatte, keinen Witwenpensionsanspruch vermittelt, müsste doch andernfalls beim Modell von beiderseits berufstätigen Ehegatten der überlebende Ehegatte immer einen Hinterbliebenenpensionsanspruch haben. Die vom Verfassungsgerichtshof ausgesprochene Versorgung des überlebenden Ehegatten, die dem „zuletzt erworbenen Lebensstandard" nahekommt, bezieht sich auf die Bemessung der Hinterbliebenenpension und lässt eine Berücksichtigung des Zweckes eines Ausgleiches eines Unterhaltsausfalles durchaus offen, wie auch die Verwendung des Wortes „Versorgung" nahe liegt: Eine Versorgung des überlebenden Ehegatten ist im Regelfall nicht nötig, wenn er schon zu Lebzeiten derjenige der beiden Ehegatten war, der selbst für den Unterhalt des anderen zu sorgen hatte.
Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits in mehreren Entscheidungen (10 ObS 132/05t, 10 ObS 41/06m ua) näher dargelegt hat, bestehen auch gegen die in § 264 Abs 3 und 4 ASVG (idF des 2. SVÄG 2004) - entspricht inhaltlich § 145 Abs 3 und 4 GSVG (idF des 2. SVÄG 2004) - normierte Zweijahresfrist keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes. Auch wenn ein zweijähriger Beobachtungszeitraum zu Härtefällen bei der Berechnung der Höhe der Witwen-/Witwerpension führen könne, sei zu bedenken, dass ein - auch von der Klägerin angestrebter - längerer Zeitraum vom Verfassungsgerichtshof als nicht verfassungskonform erachtet werde (vgl VfGH 27. 6. 2003, G 300-314/02: Sicherung einer dem „zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommenden Versorgung"). Es haben bereits die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die durch das SVÄG 2006, BGBl I 2006/130, erfolgte Ausweitung des Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen/Witwerpension auf die letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des Versicherten, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist, zu keinem für die Klägerin günstigeren Prozessergebnis führen kann. Dass von den genannten (krankheitsbedingten) Auswirkungen von Einkommensschwankungen ASVG - Versicherte und GSVG-Versicherte grundsätzlich in gleicher Weise betroffen sein können, bedarf keiner weiteren Erörterung.Wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits in mehreren Entscheidungen (10 ObS 132/05t, 10 ObS 41/06m ua) näher dargelegt hat, bestehen auch gegen die in Paragraph 264, Absatz 3 und 4 ASVG in der Fassung des 2. SVÄG 2004) - entspricht inhaltlich Paragraph 145, Absatz 3 und 4 GSVG in der Fassung des 2. SVÄG 2004) - normierte Zweijahresfrist keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes. Auch wenn ein zweijähriger Beobachtungszeitraum zu Härtefällen bei der Berechnung der Höhe der Witwen-/Witwerpension führen könne, sei zu bedenken, dass ein - auch von der Klägerin angestrebter - längerer Zeitraum vom Verfassungsgerichtshof als nicht verfassungskonform erachtet werde vergleiche VfGH 27. 6. 2003, G 300-314/02: Sicherung einer dem „zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommenden Versorgung"). Es haben bereits die Vorinstanzen zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die durch das SVÄG 2006, BGBl römisch eins 2006/130, erfolgte Ausweitung des Beobachtungszeitraumes für die Berechnung der Witwen/Witwerpension auf die letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des Versicherten, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des (der) Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist, zu keinem für die Klägerin günstigeren Prozessergebnis führen kann. Dass von den genannten (krankheitsbedingten) Auswirkungen von Einkommensschwankungen ASVG - Versicherte und GSVG-Versicherte grundsätzlich in gleicher Weise betroffen sein können, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Den Revisionsausführungen der Klägerin kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Übergangsbestimmung des § 304 GSVG und das Fehlen weiterer (abfedernder) Übergangsregelungen geltend macht. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit seinem am 25. 7. 2003 in BGBl I 2003/45 kundgemachten Erkenntnis vom 27. 6. 2003 unter anderem § 145 Abs 2 bis 5 GSVG mit Ablauf des 30. 6. 2004 als verfassungswidrig aufgehoben. Der Gesetzgeber hatte daher für Versicherungsfälle des Todes mit dem Stichtag ab 1. 7. 2004 eine Neuregelung der Berechnung der Witwen/Witwerpension vorzusehen. Diese Neuregelung betrifft unbestritten auch die Klägerin, deren Ehemann am 20. 6. 2004 verstorben ist. Es ist daher die Frage, ob der Klägerin eine Witwenpension gebührt, nach den Verhältnissen an dem durch den Versicherungsfall ausgelösten Stichtag (1. 7. 2004) zu prüfen (§ 113 Abs 2 GSVG). Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass gegen das im Pensionsversicherungsrecht allgemein geltende Stichtagsprinzip und die sich daraus ergebenden zeitlichen Differenzierungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (SSV-NF 2/81, 6/58, 7/78 ua - zuletzt 10 ObS 28/06z). Soweit die Klägerin meint, der Gesetzgeber habe durch das am 14. 7. 2004 ausgegebene 2. SVÄG 2004 (BGBl I 2004/78) in unzulässiger Weise rückwirkend in ihre verfassungsrechtlich geschützten Rechte eingegriffen, ist ihr zunächst schon grundsätzlich entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 11.665 ua) keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten der Betroffenen zu verändern. Im Übrigen konnte eine schutzwürdige Vertrauensposition auf Fortbestand der alten Rechtslage, auf die der Gesetzgeber in dieser Situation hätte Bedacht nehmen müssen, von vornherein nicht entstehen, weil die von der Klägerin weiterhin angestrebte Berechnungsweise der Witwenpension nach der alten Rechtslage bereits lange vor dem Tod ihres Ehemannes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben worden war, der Gesetzgeber daher für eine verfassungskonforme Neuregelung der Berechnungsweise für die Hinterbliebenenpension für Stichtage ab 1. 7. 2004 zu sorgen hatte und anders als beispielsweise bei einer Alterspensionsleistung auch keine Rede davon sein kann, dass die in Betracht kommenden Personen schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit den Standard ihrer Lebensführung auf den Bezug einer später anfallenden Witwen(Witwer)pension eingerichtet haben (vgl SSV-NF 17/34). Schließlich begründet auch der Umstand, dass sich durch eine gesetzliche Regelung vereinzelt Härtefälle ergeben können, per se noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (vgl SSV-NF 17/92 mwN).Den Revisionsausführungen der Klägerin kann aber auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Übergangsbestimmung des Paragraph 304, GSVG und das Fehlen weiterer (abfedernder) Übergangsregelungen geltend macht. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit seinem am 25. 7. 2003 in BGBl römisch eins 2003/45 kundgemachten Erkenntnis vom 27. 6. 2003 unter anderem Paragraph 145, Absatz 2 bis 5 GSVG mit Ablauf des 30. 6. 2004 als verfassungswidrig aufgehoben. Der Gesetzgeber hatte daher für Versicherungsfälle des Todes mit dem Stichtag ab 1. 7. 2004 eine Neuregelung der Berechnung der Witwen/Witwerpension vorzusehen. Diese Neuregelung betrifft unbestritten auch die Klägerin, deren Ehemann am 20. 6. 2004 verstorben ist. Es ist daher die Frage, ob der Klägerin eine Witwenpension gebührt, nach den Verhältnissen an dem durch den Versicherungsfall ausgelösten Stichtag (1. 7. 2004) zu prüfen (Paragraph 113, Absatz 2, GSVG). Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass gegen das im Pensionsversicherungsrecht allgemein geltende Stichtagsprinzip und die sich daraus ergebenden zeitlichen Differenzierungen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (SSV-NF 2/81, 6/58, 7/78 ua - zuletzt 10 ObS 28/06z). Soweit die Klägerin meint, der Gesetzgeber habe durch das am 14. 7. 2004 ausgegebene 2. SVÄG 2004 (BGBl römisch eins 2004/78) in unzulässiger Weise rückwirkend in ihre verfassungsrechtlich geschützten Rechte eingegriffen, ist ihr zunächst schon grundsätzlich entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 11.665 ua) keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten der Betroffenen zu verändern. Im Übrigen konnte eine schutzwürdige Vertrauensposition auf Fortbestand der alten Rechtslage, auf die der Gesetzgeber in dieser Situation hätte Bedacht nehmen müssen, von vornherein nicht entstehen, weil die von der Klägerin weiterhin angestrebte Berechnungsweise der Witwenpension nach der alten Rechtslage bereits lange vor dem Tod ihres Ehemannes vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben worden war, der Gesetzgeber daher für eine verfassungskonforme Neuregelung der Berechnungsweise für die Hinterbliebenenpension für Stichtage ab 1. 7. 2004 zu sorgen hatte und anders als beispielsweise bei einer Alterspensionsleistung auch keine Rede davon sein kann, dass die in Betracht kommenden Personen schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit den Standard ihrer Lebensführung auf den Bezug einer später anfallenden Witwen(Witwer)pension eingerichtet haben vergleiche SSV-NF 17/34). Schließlich begründet auch der Umstand, dass sich durch eine gesetzliche Regelung vereinzelt Härtefälle ergeben können, per se noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vergleiche SSV-NF 17/92 mwN).
Da der Oberste Gerichtshof somit die in der Revision vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt, besteht kein Anlass zu der von der Klägerin angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof. Damit musste die ausschließlich auf verfassungsrechtliche Argumente gestützte Revision der Klägerin erfolglos bleiben.
Durch die rechtzeitige Klage ist allerdings der angefochtene Bescheid im Umfang des Ausspruches über den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension gemäß § 71 Abs 1 ASGG zur Gänze außer Kraft getreten. Da der Klägerin jedoch unstrittig ein Anspruch auf Witwenpension dem Grunde nach zusteht, wobei ihr derzeit allerdings kein Auszahlungsbetrag gebührt, war die dem Grunde nach bescheidmäßig zuerkannte Leistung im Rahmen einer Maßgabebestätigung in den Urteilsspruch aufzunehmen (vgl 10 ObS 94/06f ua).Durch die rechtzeitige Klage ist allerdings der angefochtene Bescheid im Umfang des Ausspruches über den Anspruch der Klägerin auf Witwenpension gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG zur Gänze außer Kraft getreten. Da der Klägerin jedoch unstrittig ein Anspruch auf Witwenpension dem Grunde nach zusteht, wobei ihr derzeit allerdings kein Auszahlungsbetrag gebührt, war die dem Grunde nach bescheidmäßig zuerkannte Leistung im Rahmen einer Maßgabebestätigung in den Urteilsspruch aufzunehmen vergleiche 10 ObS 94/06f ua).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.