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Entscheidung 10 ObS 35/26h×

Entscheidung 10 ObS 35/26h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Sozialrecht

Geschäftszahl

10ObS35/26h

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Arno Sauberer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Mag. Gerhard Eigner, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. April 2026, GZ 12 Rs 25/26x-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]         Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

[2]                 1. Die bereits vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens aufgrund einer behaupteten Verletzung der Manuduktionspflicht kann nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (RS0043061; RS0042963).

[3]              2. Etwas anderes würde nur gelten, wenn das Berufungsgericht infolge einer unrichtigen Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen oder sie mit einer durch die Aktenlage nicht gedeckten Begründung verworfen hätte (RS0043061 [T20]; RS0042963 [T52]). Derartiges macht die Revision nicht geltend.

Textnummer

E147701

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00035.26H.0519.000

Im RIS seit

12.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_010OBS00035_26H0000_000