Die Revision ist berechtigt.
Gemäß § 149 Abs 1 GSVG hat der Pensionsberechtigte nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Unterabschnittes des Abschnittes III des zweiten Teiles des GSVG, solange er sich im Inland aufhält, Anspruch auf eine Ausgleichszulage, wenn seine Pension zuzüglich eines aus den übrigen Einkünften des Pensionisten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 151 zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§ 150 GSVG) erreicht. Gemäß § 149 Abs 2 GSVG ist bei Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage auch das gesamte Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin zu berücksichtigen. Nettoeinkommen im Sinn dieser Bestimmung ist - die anderen im § 149 Abs 3 genannten Fälle kommen hier nicht in Betracht - die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten. Streitentscheidend ist die Frage, ob in einem Fall, in dem mehrere Einkunftsquellen bestehen, Verluste aus einer dieser Einkunftsquellen mit Gewinnen aus anderen Einkunftsquellen auszugleichen sind und das wirtschaftliche Gesamtergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher Einkunftsarten zu ermitteln und dieser Saldo bei Prüfung des Ausgleichszulagenanspruches zugrundezulegen ist.Gemäß Paragraph 149, Absatz eins, GSVG hat der Pensionsberechtigte nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Unterabschnittes des Abschnittes römisch drei des zweiten Teiles des GSVG, solange er sich im Inland aufhält, Anspruch auf eine Ausgleichszulage, wenn seine Pension zuzüglich eines aus den übrigen Einkünften des Pensionisten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß Paragraph 151, zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (Paragraph 150, GSVG) erreicht. Gemäß Paragraph 149, Absatz 2, GSVG ist bei Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage auch das gesamte Nettoeinkommen der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin zu berücksichtigen. Nettoeinkommen im Sinn dieser Bestimmung ist - die anderen im Paragraph 149, Absatz 3, genannten Fälle kommen hier nicht in Betracht - die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten. Streitentscheidend ist die Frage, ob in einem Fall, in dem mehrere Einkunftsquellen bestehen, Verluste aus einer dieser Einkunftsquellen mit Gewinnen aus anderen Einkunftsquellen auszugleichen sind und das wirtschaftliche Gesamtergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher Einkunftsarten zu ermitteln und dieser Saldo bei Prüfung des Ausgleichszulagenanspruches zugrundezulegen ist.
Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß bei Prüfung eines Ausgleichszulagenanspruches ein Ausgleich mit Verlusten nur innerhalb einer Einkunftsart in Frage kommt, kann nicht beigetreten werden. § 149 Abs 1 GSVG ordnet die Berücksichtigung eines aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommens an. Die Definition des Nettoeinkommens findet sich im § 149 Abs 3 GSVG. Unter "der Summe sämtlicher Einkünfte .... nach Ausgleich mit Verlusten" kann nur das verstanden werden, was einer Person letztlich zur Verfügung steht; auch wenn sie mehrere Einkunftsarten hat, das was ihr letztlich insgesamt zukommt. Daß in Fällen, in denen eine Person über mehrere Einkunftsarten verfügt, eine Trennung in der Form vorzunehmen wäre, daß jeweils nur die Einkunftsart zu berücksichtigen wäre, bei der Überschüsse erzielt werden, während Einkunftsarten, bei denen sich Verluste ergeben, zu vernachlässigen wären, läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Die Verwendung des Wortes Nettoeinkommen (Einzahl) weist ebenso wie die Zitierung des § 2 Abs 2 EStG in den Gesetzesmaterialien zur 29. ASVG-Novelle zur Neufassung des (dem § 149 Abs 3 GSVG entsprechenden) § 292 Abs 3 ASVG (404 Blg. StenProt. NR XIII zu Art. IV Z 39 - 42) darauf hin, daß in die Prüfung sämtliche Einkunftsarten einzubeziehen sind, und nur das Gesamtergebnis unter Berücksichtigung auch von Verlusten aus einzelnen Einkunftsarten der Entscheidung zugrundezulegen ist. Dies entspricht auch der ratio legis. Es soll sichergestellt werden, daß der Pensionsberechtigte (gemeinsam mit seinem Ehegatten) über ein Einkommen verfügt, das nach Ansicht des Gesetzgebers den für die Sicherung der Existenz erforderlichen Mindestbetrag erreicht. Dies ist aber nur dann sichergestellt, wenn dem Pensionsberechtigten aus Pensionseinkommen und sonstigem Einkommen insgesamt dieser Mindestbetrag zufließt.Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß bei Prüfung eines Ausgleichszulagenanspruches ein Ausgleich mit Verlusten nur innerhalb einer Einkunftsart in Frage kommt, kann nicht beigetreten werden. Paragraph 149, Absatz eins, GSVG ordnet die Berücksichtigung eines aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommens an. Die Definition des Nettoeinkommens findet sich im Paragraph 149, Absatz 3, GSVG. Unter "der Summe sämtlicher Einkünfte .... nach Ausgleich mit Verlusten" kann nur das verstanden werden, was einer Person letztlich zur Verfügung steht; auch wenn sie mehrere Einkunftsarten hat, das was ihr letztlich insgesamt zukommt. Daß in Fällen, in denen eine Person über mehrere Einkunftsarten verfügt, eine Trennung in der Form vorzunehmen wäre, daß jeweils nur die Einkunftsart zu berücksichtigen wäre, bei der Überschüsse erzielt werden, während Einkunftsarten, bei denen sich Verluste ergeben, zu vernachlässigen wären, läßt sich aus dem Gesetz nicht ableiten. Die Verwendung des Wortes Nettoeinkommen (Einzahl) weist ebenso wie die Zitierung des Paragraph 2, Absatz 2, EStG in den Gesetzesmaterialien zur 29. ASVG-Novelle zur Neufassung des (dem Paragraph 149, Absatz 3, GSVG entsprechenden) Paragraph 292, Absatz 3, ASVG (404 Blg. StenProt. NR römisch dreizehn zu Artikel römisch vier, Ziffer 39, - 42) darauf hin, daß in die Prüfung sämtliche Einkunftsarten einzubeziehen sind, und nur das Gesamtergebnis unter Berücksichtigung auch von Verlusten aus einzelnen Einkunftsarten der Entscheidung zugrundezulegen ist. Dies entspricht auch der ratio legis. Es soll sichergestellt werden, daß der Pensionsberechtigte (gemeinsam mit seinem Ehegatten) über ein Einkommen verfügt, das nach Ansicht des Gesetzgebers den für die Sicherung der Existenz erforderlichen Mindestbetrag erreicht. Dies ist aber nur dann sichergestellt, wenn dem Pensionsberechtigten aus Pensionseinkommen und sonstigem Einkommen insgesamt dieser Mindestbetrag zufließt.
Die Begründung der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV 21/32 steht mit diesem Ergebnis nicht in Widerspruch. Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem neben pauschal zu berücksichtigenden Einkünften aus einem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 140 Abs 5 und 7 BSVG) - diese Bestimmung entspricht § 149 Abs 5 und 7 GSVG) - Verluste aus einem Gewerbebetrieb entstanden waren. Das Berufungsgericht sprach aus, daß Verluste aus anderen Nettoeinkunftsarten auf Nettoeinkünfte, welche gemäß § 140 Abs 5 und 7 BSVG pauschal zu berücksichtigen seien, nicht stattzufinden habe. Der im weiteren in dieser Entscheidung vertretenen Rechtsansicht, daß generell nur Einkünfte der selben Art nach § 140 Abs 3 BSVG (entsprechend § 149 Abs 3 GSVG) mit Verlusten aus eben dieser Einkunftsquelle ausgeglichen werden können, kann ebenso wie der Begründung der Entscheidung SV-Slg. 27.971 mit Rücksicht auf die oben dargestellten Ausführungen nicht beigetreten werden. Der von der beklagten Partei im Verfahren unter Berufung auf die bisherige Judikatur vertretene Einwand, es werde durch die Berücksichtigung von Verlusten aus einer anderen Einkommensquelle bei Ermittlung des Nettoeinkommens dem Pensionswerber die Möglichkeit eröffnet, verlustreiche Geschäfte zu führen, überzeugt nicht. Durch die Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkommensquellen kann der Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber einem Fall, in dem der Pensionswerber neben dem Pensionseinkommen über keinerlei Einkünfte verfügt, nicht erhöht werden. In gleicher Weise wie der Pensionswerber nicht verpflichtet ist, zur Verminderung des Ausgleichszulagenanspruches ein Einkommen zu erwerben, ist er auch nicht verpflichtet, sich auf Einkunftsarten zu beschränken, die ausschließlich Erträge abwerfen, sofern nicht in rechtsmißbräuchlicher Weise eine Tätigkeit nur betrieben wird, um Gewinne aus anderen Einkunftsarten aufzufangen und dadurch die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichszulage zu schaffen. In dieser Richtung wurde aber im Verfahren eine Behauptung nicht aufgestellt.Die Begründung der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV 21/32 steht mit diesem Ergebnis nicht in Widerspruch. Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, bei dem neben pauschal zu berücksichtigenden Einkünften aus einem landwirtschaftlichen Betrieb (Paragraph 140, Absatz 5 und 7 BSVG) - diese Bestimmung entspricht Paragraph 149, Absatz 5 und 7 GSVG) - Verluste aus einem Gewerbebetrieb entstanden waren. Das Berufungsgericht sprach aus, daß Verluste aus anderen Nettoeinkunftsarten auf Nettoeinkünfte, welche gemäß Paragraph 140, Absatz 5 und 7 BSVG pauschal zu berücksichtigen seien, nicht stattzufinden habe. Der im weiteren in dieser Entscheidung vertretenen Rechtsansicht, daß generell nur Einkünfte der selben Art nach Paragraph 140, Absatz 3, BSVG (entsprechend Paragraph 149, Absatz 3, GSVG) mit Verlusten aus eben dieser Einkunftsquelle ausgeglichen werden können, kann ebenso wie der Begründung der Entscheidung SV-Slg. 27.971 mit Rücksicht auf die oben dargestellten Ausführungen nicht beigetreten werden. Der von der beklagten Partei im Verfahren unter Berufung auf die bisherige Judikatur vertretene Einwand, es werde durch die Berücksichtigung von Verlusten aus einer anderen Einkommensquelle bei Ermittlung des Nettoeinkommens dem Pensionswerber die Möglichkeit eröffnet, verlustreiche Geschäfte zu führen, überzeugt nicht. Durch die Berücksichtigung von Verlusten aus anderen Einkommensquellen kann der Anspruch auf Ausgleichszulage gegenüber einem Fall, in dem der Pensionswerber neben dem Pensionseinkommen über keinerlei Einkünfte verfügt, nicht erhöht werden. In gleicher Weise wie der Pensionswerber nicht verpflichtet ist, zur Verminderung des Ausgleichszulagenanspruches ein Einkommen zu erwerben, ist er auch nicht verpflichtet, sich auf Einkunftsarten zu beschränken, die ausschließlich Erträge abwerfen, sofern nicht in rechtsmißbräuchlicher Weise eine Tätigkeit nur betrieben wird, um Gewinne aus anderen Einkunftsarten aufzufangen und dadurch die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichszulage zu schaffen. In dieser Richtung wurde aber im Verfahren eine Behauptung nicht aufgestellt.
Daß das negative Ergebnis des Betriebes der Gattin des Klägers zur Gänze oder zum Teil nur auf die Berücksichtigung von steuerlich gewinnmindernden Abzugsposten zurückzuführen sei und nicht einem tatsächlichen Betriebsverlust entspräche, wurde von der beklagten Partei nicht eingewendet. Eine Erörterung der damit in Zusammenhang stehenden Fragen ist daher entbehrlich.
Die Höhe des Betrages, hinsichtlich dessen der Rückforderungsanspruch der beklagten Parei bei Berücksichtigung der bloßen Differenz der Einkünfte der Gattin des Klägers nicht zu Recht besteht, steht außer Streit. Auch die Höhe des Ausgleichszulagenbetrages, ausgehend von einem Nettoeinkommen der Gattin des Klägers von jährlich S 5.258,--, ist nicht strittig. Das angefochtene Urteil war daher im Sinn einer Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a, Abs 2 ASGG.Die Höhe des Betrages, hinsichtlich dessen der Rückforderungsanspruch der beklagten Parei bei Berücksichtigung der bloßen Differenz der Einkünfte der Gattin des Klägers nicht zu Recht besteht, steht außer Streit. Auch die Höhe des Ausgleichszulagenbetrages, ausgehend von einem Nettoeinkommen der Gattin des Klägers von jährlich S 5.258,--, ist nicht strittig. Das angefochtene Urteil war daher im Sinn einer Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes abzuändern. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Absatz 2, ASGG.