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Entscheidung 10 ObS 350/02x×

Entscheidung 10 ObS 350/02x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS350/02x

Entscheidungsdatum

14.01.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Eveline Umgeher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Albrecht (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien 1. mj. Samanta P*****, geboren am 21. Mai 1995, Schülerin, und 2. mj. Sanela P*****, geboren am 21. Mai 1995, Schülerin, beide *****, beide vertreten durch den Vater Pedrag P*****, dieser vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Land Wien als Pflegegeldträger, Schottenring 24, 1010 Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Völkl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2002, GZ 9 Rs 212/02s-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. Jänner 2002, GZ 13 Cgs 195/01p-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es insgesamt lautet:

"Die beklagte Partei ist schuldig, den Klägerinnen ab 1. 4. 2000 jeweils Pflegegeld der Stufe 4 in Höhe von jeweils 8.535 S monatlich vom 1. 4. 2000 bis 31. 12. 2001 sowie von jeweils 620,30 EUR ab 1. 1. 2002 unter Anrechnung des Erhöhungsbetrages für erheblich behinderte Kinder von jeweils 825 S vom 1. 4. 2000 bis 31. 12. 2001 sowie von jeweils 60 EUR monatlich ab 1. 1. 2002 zu gewähren. Das Begehren auf ein darüber hinausgehendes Pflegegeld wird abgewiesen.

Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsmittelverfahrens selbst zu tragen."

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheiden je vom 12. 6. 2001 hat das Land Wien den beiden am 21. 5. 1995 geborenen Klägerinnen ab 1. 4. 2000 jeweils Pflegegeld der Stufe 4 anstelle des mit Bescheiden vom 14. 6. 1999 gewährten Pflegegelds der Stufe 3 zuerkannt.

Das Erstgericht sprach den Klägerinnen jeweils Pflegegeld der Stufe 6 zu. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

"Die am 21. 5. 1995 in Wien geborenen Zwillingsschwestern leben im Familienverband mit den aus Serbien bzw aus Mazedonien stammenden Eltern, einem gesunden 16jährigen Bruder, einer gesunden 7jährigen Schwester und einer 14jährigen Schwester, die geistig und körperlich schwerst behindert ist. Die Klägerinnen sind seit März 1996 im Therapieambulatorium S***** bekannt und werden dort laufend ärztlich betreut. Außerdem waren sie über längere Zeit dort in Behandlung. Nach einem sechsmonatigen Besuch eines Integrationskindergartens besuchen sie derzeit 3 - 4 Stunden täglich eine Vorschul-Integrationsklasse in W*****.

Nach der neuropsychiatrischen Diagnose besteht ein deutlich kombinierter, vorwiegend psychomentaler Entwicklungsrückstand bei Zustand nach komplizierter Schwangerschaft und Zwillingsgeburt in der

32. Schwangerschaftswoche. Beide Klägerinnen zeigen sich körperlich eher leichtergradig unter der alterstypischen Norm entwickelt. Es imponieren schwere kognitive Leistungseinbußen, die expressive Sprache beschränkt sich auf Lautieren und beginnende einzelne Wortbildungen bei eingeschränktem rezeptiven Sprachverständnis. Sie weisen eine ungezielte motorische Unruhe auf, sind noch stuhl- und harninkontinent und müssen in Folge der Ablehnung von fester Nahrung breiig ernährt werden. An beiden Klägerinnen sind weder fremd- bzw autoaggressive Tendenzen beobachtbar, sie können aber Gefahren nicht altersentsprechend abschätzen und sind somit bei mangelnder Beaufsichtigung gefährdet, sich selbst zu verletzen oder in eine gefährliche Situation zu bringen. Insgesamt entspricht bei den Minderjährigen das kognitive, psychisch-emotionale und soziale Entwicklungsniveau dem eines 2 - 3jährigen (noch nicht kindergartenreifen) Kleinkindes.

Aus gutachterlicher Sicht besteht keine Beobachtung, dass die Klägerinnen häretisch, d.h. aggressiv sind, wenn sie auch ständig in Bewegung sind. Es ist frühestens in zwei Jahren mit einem kalkülsrelevanten Fortschritt zu rechnen.

Aufgrund dieses Zustandes benötigen die Klägerinnen ständig Hilfe und Betreuung bei der täglichen Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft und beim An- und Auskleiden. Bei der Einnahme der Mahlzeiten besteht ein erhöhter Pflegebedarf im Ausmaß von 45 Stunden/Monat wegen der erschwerten Fütterungsbedingungen (Sensibilitätsstörungen beim Mund). Sie werden mit püriertem Essen gefüttert. Auch beim An- und Auskleiden und bei ähnlichen Verrichtungen kann es zu einem erhöhten Aufwand, etwa die Hälfte des Monats, also 50 % über dem jeweiligen Richtwert kommen. Hilfe wegen Reinigung bei Stuhl- und Harninkontinenz und Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ist ebenfalls erforderlich.

Für sonstige Pflegemaßnahmen, wie das Anlegen von Nachtschienen sind 5 Stunden pro Monat aufzuwenden, für Maßnahmen zur Verhinderung ernsthafter körperlicher Gefahr 40 Stunden. Die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht ist erforderlich."

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von folgendem, jeweils gleich großen Betreuungs- und Hilfsbedarf der Klägerinnen aus:

Tägliche Körperpflege 25 Stunden/Monat

Einnahme von Mahlzeiten 45 Stunden/Monat

(erhöht wegen der erschwerten Fütterungsbedingungen)

Verrichten der Notdurft 30 Stunden/Monat

An- und Auskleiden 20 Stunden/Monat

Reinigung bei Stuhl- und Harninkontinenz 20 Stunden/Monat

Mobilitätshilfe im weiteren Sinn 10 Stunden/Monat

Anlegen von Nachtschienen 5 Stunden/Monat

Maßnahmen zur Verhinderung ernsthafter

körperlicher Gefahr 40 Stunden/Monat

195 Stunden/Monat

Die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht sei erforderlich, weil die Klägerinnen Gefahren nicht altersentsprechend abschätzen könnten und sie daher bei mangelnder Beaufsichtigung gefährdet seien, sich selbst zu verletzen oder in eine gefährliche Situation zu bringen. Das Anlegen von Nachtschienen sowie die Maßnahmen zur Verhinderung ernsthafter körperlicher Gefahr seien insoweit anspruchsbegründend, als es sich um notwendige Maßnahmen handle, die ebenso auf die körperliche, geistige oder psychische Behinderung der Klägerinnen zurückzuführen seien. Berücksichtige man insgesamt, dass nur jenes Ausmaß an Pflege anspruchsbegründend sei, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern hinausgehe, von 6,5 Jahre alten gesunden Kindern aber alle genannten notwendigen Verrichtungen weitgehend selbständig vorgenommen könnten, sei ein Pflegebedarf von 195 Stunden pro Monat gegeben. Ausgehend von diesem Pflegebedarf und dem Erfordernis der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht gebühre den Klägerinnen ab 1. 4. 2000 jeweils Pflegegeld der Stufe 6 nach dem WrPGG.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil im Sinne eines Zuspruchs von Pflegegeld lediglich der Stufe 4 ab 1. 4. 2000 von jeweils 560,31 EUR unter Anrechnung des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder von je 59,96 EUR monatlich ab; das Mehrbegehren auf ein darüber hinausgehendes Pflegegeld wurde abgewiesen. In seiner rechtlichen Beurteilung führte es aus, dass das Erstgericht zu Unrecht einen Pflegebedarf von 45 Stunden für Maßnahmen zur Verhinderung ernsthafter körperlicher Gefahr berücksichtigt habe. Nach herrschender Rechtsprechung stelle die Vermeidung der Selbstgefährdung an sich eine "Eigenleistung" jedes - auch behinderten - Menschen dar, die nicht als selbständige Pflegeleistung iSd Paragraphen eins und 2 WrEinstV und damit als "pflegebedingte Mehraufwendung" durch Pflegegeld abgegolten werden solle. Die für eine notwendige Beaufsichtigung erforderliche Zeit sei nicht bei der Ermittlung des Betreuungs- und Hilfsaufwandes einzubeziehen. Das Erfordernis der dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwandes werde nur entscheidend, wenn der Pflegebedarf schon ohne diese durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich betrage. Selbst die Berücksichtigung eines um 50 % erhöhten Aufwandes für das An- und Auskleiden und bei der täglichen Körperpflege ergebe keinen über die Stufe 4 hinausgehenden Pflegebedarf, weil das Erstgericht einen Pflegebedarf für Mobilitätshilfe im engeren Sinn berücksichtigt habe, der auch für gesunde Kinder im vergleichbaren Alter bestehe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerinnen aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil im Sinne einer Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 6 ab 1. 4. 2000 wiederherzustellen.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

In der Revision wird geltend gemacht, das Berufungsgericht hätte aufgrund der Feststellung, dass neben dem Füttern und dem An- und Ausziehen auch "bei ähnlichen Verrichtungen" ein erhöhter Aufwand zu bemessen sei, zu dem Schluss kommen müssen, dass bei den Klägerinnen auch bei der Verrichtung der Notdurft sowie bei der Reinigung bei Stuhl- und Harninkontinzenz ein erhöhter monatlicher Zeitaufwand von 50 % über den jeweiligen Richtsatz berücksichtigt werden hätte müssen. Aufgrund dessen liege bei den Klägerinnen ein durchschnittlicher Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden pro Monat vor, der sicher folgendermaßen zusammensetze:

Tägliche Körperpflege 37,5 Stunden/Monat

An- und Auskleiden 30 Stunden/Monat

Einnahme von Mahlzeiten 45 Stunden/Monat

Verrichten der Notdurft 45 Stunden/Monat

Reinigung bei Stuhl- und Harninkontinenz 30 Stunden/Monat

Anlegen von Nachtschienen 5 Stunden/Monat

192,5 Stunden/Monat

Bei den Klägerinnen sei die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich, da sie Gefahren nicht altersentsprechend abschätzen könnten und gefährdet seien, sich selbst zu verletzen oder in eine gefährliche Situation zu bringen. Dies erkläre sich auch aus der massiven ungezielten motorischen Unruhe. Darüber hinaus müssten die Klägerinnen auch in der Nacht mit breiiger Nahrung gefüttert werden.

Einer Einstufung in die Pflegegeldstufe 6 steht jedoch schon entgegen, dass bei den Klägerinnen ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden auch dann nicht erreicht wird, wenn bei den in der Revision angeführten Verrichtungen ein im Verhältnis zu den Richt- und Mindestwerten nach Paragraph eins, Absatz 3 und 4 WrEinstV um 50 % erhöhter Wert herangezogen würde. Nach dem vom Erstgericht eingeholten Gutachten der kinderneuropsychiatrischen Sachverständigen werden die beiden Klägerinnen durchgehend mit Windeln versorgt. In diesem Fall ist neben dem Wert für Reinigung bei Inkontinenz nicht zusätzlich der Wert für die Betreuung bei Verrichtung der Notdurft zu veranschlagen (SSV-NF 13/17). Fällt der vom Erstgericht mit 30 Stunden pro Monat und in der Revision mit 45 Stunden/Monat angenommene Wert für die Betreuung bei Verrichtung der Notdurft weg, wird das ab der Pflegegeldstufe 5 erforderliche Ausmaß von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich nicht erreicht. Eine Zuerkennung von Pflegegeld über die Stufe 4 nach Paragraph 4, Absatz 2, WrPGG hinaus kommt daher bei den Klägerinnen nicht in Betracht. In diesem Sinn kann es dahingestellt bleiben, ob es die Feststellungen rechtfertigen, außer beim Füttern und dem An- und Ausziehen auch bei der täglichen Körperpflege, der Verrichtung der Notdurft und der Reinigung bei Stuhl- und Harninkontinenz einen gegenüber den Richt- und Mindestwerten um 50 % erhöhten Aufwand anzunehmen. Pflegegeld der Stufe 4 hat gemäß Paragraph 5, Absatz eins, WrPGG eine Höhe von monatlich 8.535 S, seit 1. 1. 2002 620,30 EUR (LGBl 2001/112). Nach Paragraph 6, Satz 2 WrPGG ist vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder ein Betrag von 825 S monatlich (ab 1. 1. 2002 60 EUR, LGBl 2001/112) auf das Pflegegeld anzurechnen. Diese Werte müssen im Spruch der Entscheidung ihren Niederschlag finden, weshalb das angefochtene Urteil mit einer Maßgabe zu bestätigen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E68121 10Obs350.02x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:010OBS00350.02X.0114.000

Dokumentnummer

JJT_20030114_OGH0002_010OBS00350_02X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung