Entscheidungsgründe:
Mit Bescheiden je vom 12. 6. 2001 hat das Land Wien den beiden am 21. 5. 1995 geborenen Klägerinnen ab 1. 4. 2000 jeweils Pflegegeld der Stufe 4 anstelle des mit Bescheiden vom 14. 6. 1999 gewährten Pflegegelds der Stufe 3 zuerkannt.
Das Erstgericht sprach den Klägerinnen jeweils Pflegegeld der Stufe 6 zu. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
"Die am 21. 5. 1995 in Wien geborenen Zwillingsschwestern leben im Familienverband mit den aus Serbien bzw aus Mazedonien stammenden Eltern, einem gesunden 16jährigen Bruder, einer gesunden 7jährigen Schwester und einer 14jährigen Schwester, die geistig und körperlich schwerst behindert ist. Die Klägerinnen sind seit März 1996 im Therapieambulatorium S***** bekannt und werden dort laufend ärztlich betreut. Außerdem waren sie über längere Zeit dort in Behandlung. Nach einem sechsmonatigen Besuch eines Integrationskindergartens besuchen sie derzeit 3 - 4 Stunden täglich eine Vorschul-Integrationsklasse in W*****.
Nach der neuropsychiatrischen Diagnose besteht ein deutlich kombinierter, vorwiegend psychomentaler Entwicklungsrückstand bei Zustand nach komplizierter Schwangerschaft und Zwillingsgeburt in der
32. Schwangerschaftswoche. Beide Klägerinnen zeigen sich körperlich eher leichtergradig unter der alterstypischen Norm entwickelt. Es imponieren schwere kognitive Leistungseinbußen, die expressive Sprache beschränkt sich auf Lautieren und beginnende einzelne Wortbildungen bei eingeschränktem rezeptiven Sprachverständnis. Sie weisen eine ungezielte motorische Unruhe auf, sind noch stuhl- und harninkontinent und müssen in Folge der Ablehnung von fester Nahrung breiig ernährt werden. An beiden Klägerinnen sind weder fremd- bzw autoaggressive Tendenzen beobachtbar, sie können aber Gefahren nicht altersentsprechend abschätzen und sind somit bei mangelnder Beaufsichtigung gefährdet, sich selbst zu verletzen oder in eine gefährliche Situation zu bringen. Insgesamt entspricht bei den Minderjährigen das kognitive, psychisch-emotionale und soziale Entwicklungsniveau dem eines 2 - 3jährigen (noch nicht kindergartenreifen) Kleinkindes.
Aus gutachterlicher Sicht besteht keine Beobachtung, dass die Klägerinnen häretisch, d.h. aggressiv sind, wenn sie auch ständig in Bewegung sind. Es ist frühestens in zwei Jahren mit einem kalkülsrelevanten Fortschritt zu rechnen.
Aufgrund dieses Zustandes benötigen die Klägerinnen ständig Hilfe und Betreuung bei der täglichen Körperpflege, beim Verrichten der Notdurft und beim An- und Auskleiden. Bei der Einnahme der Mahlzeiten besteht ein erhöhter Pflegebedarf im Ausmaß von 45 Stunden/Monat wegen der erschwerten Fütterungsbedingungen (Sensibilitätsstörungen beim Mund). Sie werden mit püriertem Essen gefüttert. Auch beim An- und Auskleiden und bei ähnlichen Verrichtungen kann es zu einem erhöhten Aufwand, etwa die Hälfte des Monats, also 50 % über dem jeweiligen Richtwert kommen. Hilfe wegen Reinigung bei Stuhl- und Harninkontinenz und Mobilitätshilfe im weiteren Sinn ist ebenfalls erforderlich.
Für sonstige Pflegemaßnahmen, wie das Anlegen von Nachtschienen sind 5 Stunden pro Monat aufzuwenden, für Maßnahmen zur Verhinderung ernsthafter körperlicher Gefahr 40 Stunden. Die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht ist erforderlich."
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht von folgendem, jeweils gleich großen Betreuungs- und Hilfsbedarf der Klägerinnen aus:
Tägliche Körperpflege 25 Stunden/Monat
Einnahme von Mahlzeiten 45 Stunden/Monat
(erhöht wegen der erschwerten Fütterungsbedingungen)
Verrichten der Notdurft 30 Stunden/Monat
An- und Auskleiden 20 Stunden/Monat
Reinigung bei Stuhl- und Harninkontinenz 20 Stunden/Monat
Mobilitätshilfe im weiteren Sinn 10 Stunden/Monat
Anlegen von Nachtschienen 5 Stunden/Monat
Maßnahmen zur Verhinderung ernsthafter
körperlicher Gefahr 40 Stunden/Monat
195 Stunden/Monat
Die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht sei erforderlich, weil die Klägerinnen Gefahren nicht altersentsprechend abschätzen könnten und sie daher bei mangelnder Beaufsichtigung gefährdet seien, sich selbst zu verletzen oder in eine gefährliche Situation zu bringen. Das Anlegen von Nachtschienen sowie die Maßnahmen zur Verhinderung ernsthafter körperlicher Gefahr seien insoweit anspruchsbegründend, als es sich um notwendige Maßnahmen handle, die ebenso auf die körperliche, geistige oder psychische Behinderung der Klägerinnen zurückzuführen seien. Berücksichtige man insgesamt, dass nur jenes Ausmaß an Pflege anspruchsbegründend sei, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern hinausgehe, von 6,5 Jahre alten gesunden Kindern aber alle genannten notwendigen Verrichtungen weitgehend selbständig vorgenommen könnten, sei ein Pflegebedarf von 195 Stunden pro Monat gegeben. Ausgehend von diesem Pflegebedarf und dem Erfordernis der dauernden Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht gebühre den Klägerinnen ab 1. 4. 2000 jeweils Pflegegeld der Stufe 6 nach dem WrPGG.
Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil im Sinne eines Zuspruchs von Pflegegeld lediglich der Stufe 4 ab 1. 4. 2000 von jeweils 560,31 EUR unter Anrechnung des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder von je 59,96 EUR monatlich ab; das Mehrbegehren auf ein darüber hinausgehendes Pflegegeld wurde abgewiesen. In seiner rechtlichen Beurteilung führte es aus, dass das Erstgericht zu Unrecht einen Pflegebedarf von 45 Stunden für Maßnahmen zur Verhinderung ernsthafter körperlicher Gefahr berücksichtigt habe. Nach herrschender Rechtsprechung stelle die Vermeidung der Selbstgefährdung an sich eine "Eigenleistung" jedes - auch behinderten - Menschen dar, die nicht als selbständige Pflegeleistung iSd §§ 1 und 2 WrEinstV und damit als "pflegebedingte Mehraufwendung" durch Pflegegeld abgegolten werden solle. Die für eine notwendige Beaufsichtigung erforderliche Zeit sei nicht bei der Ermittlung des Betreuungs- und Hilfsaufwandes einzubeziehen. Das Erfordernis der dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwandes werde nur entscheidend, wenn der Pflegebedarf schon ohne diese durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich betrage. Selbst die Berücksichtigung eines um 50 % erhöhten Aufwandes für das An- und Auskleiden und bei der täglichen Körperpflege ergebe keinen über die Stufe 4 hinausgehenden Pflegebedarf, weil das Erstgericht einen Pflegebedarf für Mobilitätshilfe im engeren Sinn berücksichtigt habe, der auch für gesunde Kinder im vergleichbaren Alter bestehe.Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Ersturteil im Sinne eines Zuspruchs von Pflegegeld lediglich der Stufe 4 ab 1. 4. 2000 von jeweils 560,31 EUR unter Anrechnung des Erhöhungsbetrages der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder von je 59,96 EUR monatlich ab; das Mehrbegehren auf ein darüber hinausgehendes Pflegegeld wurde abgewiesen. In seiner rechtlichen Beurteilung führte es aus, dass das Erstgericht zu Unrecht einen Pflegebedarf von 45 Stunden für Maßnahmen zur Verhinderung ernsthafter körperlicher Gefahr berücksichtigt habe. Nach herrschender Rechtsprechung stelle die Vermeidung der Selbstgefährdung an sich eine "Eigenleistung" jedes - auch behinderten - Menschen dar, die nicht als selbständige Pflegeleistung iSd Paragraphen eins und 2 WrEinstV und damit als "pflegebedingte Mehraufwendung" durch Pflegegeld abgegolten werden solle. Die für eine notwendige Beaufsichtigung erforderliche Zeit sei nicht bei der Ermittlung des Betreuungs- und Hilfsaufwandes einzubeziehen. Das Erfordernis der dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwandes werde nur entscheidend, wenn der Pflegebedarf schon ohne diese durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich betrage. Selbst die Berücksichtigung eines um 50 % erhöhten Aufwandes für das An- und Auskleiden und bei der täglichen Körperpflege ergebe keinen über die Stufe 4 hinausgehenden Pflegebedarf, weil das Erstgericht einen Pflegebedarf für Mobilitätshilfe im engeren Sinn berücksichtigt habe, der auch für gesunde Kinder im vergleichbaren Alter bestehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerinnen aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil im Sinne einer Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 6 ab 1. 4. 2000 wiederherzustellen.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.