Entscheidung 10 ObS 350/98p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Geschäftszahl
10ObS350/98p
Entscheidungsdatum
20.10.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Bayer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alfred M*****, vertreten durch Dr. Stefan Kofler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bzw Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Mai 1998, GZ 25 Rs 42/98g-72, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 14. Jänner 1998, GZ 45 Cgs 64/94i-68, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Soweit in der Revision Nichtigkeit des Verfahrens geltend gemacht wird, wird sie verworfen; im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt schon deshalb nicht vor, weil keiner der drei Tatbestände dieser Gesetzesstelle, sondern bloß angebliche Widersprüchlichkeiten in den Feststellungen des Erstgerichtes releviert werden, die tatsächlich nicht vorliegen. Die Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist jedoch kein zulässiger Rechtsmittelgrund nach § 503 ZPO. Auch unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wird nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft.Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO liegt schon deshalb nicht vor, weil keiner der drei Tatbestände dieser Gesetzesstelle, sondern bloß angebliche Widersprüchlichkeiten in den Feststellungen des Erstgerichtes releviert werden, die tatsächlich nicht vorliegen. Die Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen ist jedoch kein zulässiger Rechtsmittelgrund nach Paragraph 503, ZPO. Auch unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit wird nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft.
Die Rechtsrüge der Revision ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die dort aufgenommenen Zitate geben wohl die Judikatur zutreffend wieder, lassen jedoch die Feststellung außer Acht, daß der Kläger bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit im Geschäft seines Sohnes nicht in der Lage war, die damit verbundenen Arbeiten ohne Gefährdung seiner Gesundheit zu verrichten.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch gar nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch gar nicht geltend gemacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:010OBS00350.98P.1020.000
Dokumentnummer
JJT_19981020_OGH0002_010OBS00350_98P0000_000