Die Revision ist aus folgenden Erwägungen als rechtzeitig anzusehen:
Mit der Zivilverfahrens-Novelle 1986 wurde durch die Anfügung des Halbsatzes "§ 31 Abs 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden" an § 64 Abs 1 Z 3 unter anderem klargestellt, dass auch der im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt sich eines Substituten bedienen darf (Noverka, AnwBl 1986, 398). Da die Substitution kein Vollmachtsverhältnis zwischen der Partei und dem Substituten des Verfahrenshelfers begründet und der Verfahrenshelfer nach außen keine Erklärung über den Umfang der Substitution abgegeben hat, wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, Zustellungen weiterhin an den Verfahrenshelfer (und nicht unmittelbar an dessen Substitutin) vorzunehmen. Die Zustellung der Berufungsentscheidung an den Substituten konnte erst mit dem Zeitpunkt wirksam werden, in dem das Urteil dem Verfahrenshelfer selbst zugekommen ist. Dieser Zeitpunkt ist aus dem Akt nicht feststellbar. Unter Bedachtnahme auf eine übliche Dauer des Postlaufes kann jedoch angenommen werden, dass dies frühestens am 12. 7. 2001 der Fall war, sodass - wie allgemein im Fall eines Zweifels (RIS-Justiz RS0002563) - von der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels auszugehen ist.Mit der Zivilverfahrens-Novelle 1986 wurde durch die Anfügung des Halbsatzes "§ 31 Absatz 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden" an Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, unter anderem klargestellt, dass auch der im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt sich eines Substituten bedienen darf (Noverka, AnwBl 1986, 398). Da die Substitution kein Vollmachtsverhältnis zwischen der Partei und dem Substituten des Verfahrenshelfers begründet und der Verfahrenshelfer nach außen keine Erklärung über den Umfang der Substitution abgegeben hat, wäre das Erstgericht verpflichtet gewesen, Zustellungen weiterhin an den Verfahrenshelfer (und nicht unmittelbar an dessen Substitutin) vorzunehmen. Die Zustellung der Berufungsentscheidung an den Substituten konnte erst mit dem Zeitpunkt wirksam werden, in dem das Urteil dem Verfahrenshelfer selbst zugekommen ist. Dieser Zeitpunkt ist aus dem Akt nicht feststellbar. Unter Bedachtnahme auf eine übliche Dauer des Postlaufes kann jedoch angenommen werden, dass dies frühestens am 12. 7. 2001 der Fall war, sodass - wie allgemein im Fall eines Zweifels (RIS-Justiz RS0002563) - von der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels auszugehen ist.
Die nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässige Revision ist jedoch nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG zulässige Revision ist jedoch nicht berechtigt.
1. Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit des Berufungsverfahrens führt der Kläger aus, das Berufungsgericht habe dadurch, dass es keine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt und die Berufungsentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen habe, den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO verwirklicht. Nach § 492 ZPO können die Parteien auf die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichten. Wenn keine der Parteien die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hat, wird angenommen, dass die Parteien auf die Anordnung einer solchen Verhandlung verzichtet haben. Die Entscheidung über die Berufung erfolgt dann in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Das Gericht kann jedoch, wenn dies im Einzelfall erforderlich scheint, eine mündliche Verhandlung anordnen, insbesondere dann, wenn das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme für nötig hält (§ 488 ZPO).1. Unter dem Revisionsgrund der Nichtigkeit des Berufungsverfahrens führt der Kläger aus, das Berufungsgericht habe dadurch, dass es keine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt und die Berufungsentscheidung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen habe, den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO verwirklicht. Nach Paragraph 492, ZPO können die Parteien auf die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichten. Wenn keine der Parteien die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt hat, wird angenommen, dass die Parteien auf die Anordnung einer solchen Verhandlung verzichtet haben. Die Entscheidung über die Berufung erfolgt dann in nichtöffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung. Das Gericht kann jedoch, wenn dies im Einzelfall erforderlich scheint, eine mündliche Verhandlung anordnen, insbesondere dann, wenn das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme für nötig hält (Paragraph 488, ZPO).
Nun ist richtig, dass die Verletzung der Vorschrift des § 492 ZPO Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO iVm § 503 Z 1 ZPO begründet (SSV-NF 7/53 mwN; RIS-Justiz RS0042245). Allerdings muss der Antrag auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung grundsätzlich ausdrücklich (SSV-NF 13/75) gestellt werden, was voraussetzt, dass der entsprechende Antrag deutlich erkennbar ist. Diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Fall zu verneinen, weil der Kläger nach Ausführung der Tatsachenrüge lediglich einen Abänderungsantrag, hilfsweise einen Aufhebungsantrag gestellt hat. Die Anfechtung der Beweiswürdigung des Erstrichters vermag jedoch den Antrag auf Anordnung einer Berufungsverhandlung nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0042143). Da der in der Berufung gestellte Antrag auch nicht undeutlich oder unklar war (vgl JBl 1988, 472; RZ 1991/76; RdW 2001/316) und daher kein Anlass bestand, den Berufungswerber in einem Verbesserungsverfahren zu einer eindeutigen Erklärung aufzufordern, wurde seitens des Klägers wirksam auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet (§ 492 Abs 1 Satz 2 ZPO). Die Revision ist daher, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, mit Beschluss zurückzuweisen.Nun ist richtig, dass die Verletzung der Vorschrift des Paragraph 492, ZPO Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO begründet (SSV-NF 7/53 mwN; RIS-Justiz RS0042245). Allerdings muss der Antrag auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung grundsätzlich ausdrücklich (SSV-NF 13/75) gestellt werden, was voraussetzt, dass der entsprechende Antrag deutlich erkennbar ist. Diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Fall zu verneinen, weil der Kläger nach Ausführung der Tatsachenrüge lediglich einen Abänderungsantrag, hilfsweise einen Aufhebungsantrag gestellt hat. Die Anfechtung der Beweiswürdigung des Erstrichters vermag jedoch den Antrag auf Anordnung einer Berufungsverhandlung nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0042143). Da der in der Berufung gestellte Antrag auch nicht undeutlich oder unklar war vergleiche JBl 1988, 472; RZ 1991/76; RdW 2001/316) und daher kein Anlass bestand, den Berufungswerber in einem Verbesserungsverfahren zu einer eindeutigen Erklärung aufzufordern, wurde seitens des Klägers wirksam auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichtet (Paragraph 492, Absatz eins, Satz 2 ZPO). Die Revision ist daher, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, mit Beschluss zurückzuweisen.
2. Liegt ein wirksamer Verzicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung vor, ist das Berufungsgericht dennoch verpflichtet, eine Berufungsverhandlung anzusetzen und die Beweise zu wiederholen, soweit es Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung hat (JBl 1988, 472). Im konkreten Fall hat das Berufungsgericht jedoch die erstgerichtlichen Feststellungen zur Gänze übernommen und eingehend begründet, warum die Ausführungen zur Beweiswürdigung nicht geeignet seien, konkrete Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu erwecken.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt aber auch nicht in Bezug auf die Unterlassung der Parteieneinvernahme des Klägers durch das Erstgericht vor. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die in der Berufung nicht geltend gemacht worden waren, können im Revisionsverfahren nicht mehr aufgegriffen werden (SSV-NF 5/120; RIS-Justiz RS0043111).
3. Die Revision des Klägers beinhaltet auch eine Rechtsrüge. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine im Verfahren zweiter Instanz unterbliebene Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043573). Auch der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels kann nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem Thema ohnehin Feststellungen, und seien es "Negativfeststellungen", getroffen wurden, die jedoch den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers zuwiderlaufen (RIS-Justiz RS0043480/T15).
4. Da das Berufungsgericht zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Elternrente verneint hat, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.