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Entscheidung 10 ObS 351/98k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS351/98k

Entscheidungsdatum

09.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hopf als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Gerhard Kriegl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karl Dirschmied (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Farokh A*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juli 1998, GZ 8 Rs 189/98t-47, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. Februar 1998, GZ 13 Cgs 52/96y-43, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

Soweit in der Revision Nichtigkeit geltend gemacht wird, wird sie verworfen; im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Ein Urteil ist nichtig, wenn seine Fassung so mangelhaft ist, daß seine Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn es mit sich selbst in Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO). Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist somit nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so mangelhaft begründet ist, daß sie nicht überprüfbar ist (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 12 zu Paragraph 477, mwN; RIS-Justiz RS0007484, RS0042133 ua). Davon kann hier jedoch keine Rede sein.

Auch der Vorwurf der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist unbegründet (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Soweit der Revisionswerber unter beiden Revisionsgründen beanstandet, daß das Berufungsgericht keine Beweiswiederholung oder -ergänzung durchgeführt habe, insbesondere keinen berufskundlichen Sachverständigen beigezogen, die vom Erstgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht erörtert sowie den Kläger und einen Zeugen nicht vernommen habe, macht er im Ergebnis keine Fragen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sondern Aspekte der Beweiswürdigung geltend, die jedoch nicht revisibel sind (RIS-Justiz RS0040840, RS0043099, RS0043117, RS0043125, RS0043163, RS0043320, RS0043414 ua). Es geht daher auch der Vorwurf ins Leere, das Berufungsgericht hätte nicht ausreichend die vom Kläger auch in der Berufung auf die gleichen Umstände gestützte "Mangelhaftigkeit" des erstgerichtlichen Verfahrens geprüft bzw die Mängelfreiheit des erstgerichtlichen Verfahrens begründet.

Anmerkung

E53075 10C03518

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:010OBS00351.98K.0209.000

Dokumentnummer

JJT_19990209_OGH0002_010OBS00351_98K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007484 Rechtssatz 31.03.1970Zivilrecht
Der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt.
RS0040840 Rechtssatz 14.10.1970Zivilrecht
Ob die Parteienvernehmung durchzuführen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Wenn sich die Parteienvernehmung zur Beweisführung der strittigen Tatsache nicht eignet, bedeutet ihre Unterlassung keinen Verfahrensmangel.
RS0042133 Rechtssatz 07.12.1949Zivilrecht
Eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann gegeben, wenn ein Widerspruch im Spruch selbst und ein Mangel der Gründe überhaupt, nicht aber, wenn eine mangelhafte Begründung vorliegt.
RS0043099 Rechtssatz 01.12.1954Zivilrecht
Es gehört zur Beweiswürdigung, wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass weitere Beweise an dem festgestellten Sachverhalt nichts ändern könnten. Auch diese sogenannte vorgreifende Beweiswürdigung ist in der dritten Instanz nicht überprüfbar.
RS0043117 Rechtssatz 29.06.1967Zivilrecht
Die Frage, ob das Berufungsgericht eine Beweisergänzung vorzunehmen hatte oder ob es die Feststellungen des Erstgerichtes ohne Beweisergänzung übernehmen konnte, fällt in das Gebiet der unanfechtbaren Beweiswürdigung.
RS0043125 Rechtssatz 03.09.1952Zivilrecht
Die Frage, ob das Berufungsgericht eine Beweiswiederholung für notwendig hält, gehört der Beweiswürdigung an und ist nicht revisibel.
RS0043163 Rechtssatz 22.09.1966Zivilrecht
Die Frage, ob die eingeholten Sachverständigengutachten die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen rechtfertigen, gehört in das Gebiet der Beweiswürdigung; ebenso jene, ob die eingeholten Sachverständigengutachten erschöpfend sind oder ob noch weit …
RS0043320 Rechtssatz 09.10.1963Zivilrecht
Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung und daher nicht revisibel (EvBl 1958/94, 4 Ob 52/63 ua; ZBl 1916/315).
RS0043414 Rechtssatz 12.05.1965Zivilrecht
Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der Beweiswürdigung.