Richtig ist, dass gemäß § 45 Abs 3 ASGG der Ausspruch unter anderem dann zu unterbleiben hat, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen (oder über vertragliche Ruhegenüsse) handelt (§ 46 Abs 3 Z 3 ASGG). Beim Verfahren über den Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG handelt es sich aber entgegen der Auffassung der Revision (Seite 4 Punkt I. 1. aE) - auch wenn es sich bei jenen Leistungen, deren Rückersatz strittig ist, um wiederkehrende Leistungen gehandelt hat - um kein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG (RIS-Justiz RS0085754; zuletzt: 10 ObS 191/99g mwN). Ein Streitgegenstand im Sinne des § 46 Abs 3 ASGG, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach Abs 1 leg cit zulässig wäre, liegt daher hier nicht vor. Die Unterlassung des damit gemäß § 45 Abs 1 und 3 ASGG zwingend erforderlichen Ausspruches ist als offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln; sie ist nach § 419 ZPO einer Berichtigung zugänglich. Sollte das Berufungsgericht zum Ausspruch gelangen, dass die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG nicht zulässig sei, wäre der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Revision im Sinne des § 506 Abs 1 Z 5 ZPO iVm § 45 Abs 1 zweiter Halbsatz ASGG durch die Anführung der Gründe, weshalb, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, die Revision für zulässig erachtet werde, zu ergänzen. Im Hinblick auf den fehlenden Ausspruch nach § 45 Abs 1 ASGG gehen die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionswerbers nämlich derzeit ins Leere.Richtig ist, dass gemäß Paragraph 45, Absatz 3, ASGG der Ausspruch unter anderem dann zu unterbleiben hat, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen (oder über vertragliche Ruhegenüsse) handelt (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG). Beim Verfahren über den Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG handelt es sich aber entgegen der Auffassung der Revision (Seite 4 Punkt römisch eins. 1. aE) - auch wenn es sich bei jenen Leistungen, deren Rückersatz strittig ist, um wiederkehrende Leistungen gehandelt hat - um kein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG (RIS-Justiz RS0085754; zuletzt: 10 ObS 191/99g mwN). Ein Streitgegenstand im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, ASGG, bei dem die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen nach Absatz eins, leg cit zulässig wäre, liegt daher hier nicht vor. Die Unterlassung des damit gemäß Paragraph 45, Absatz eins und 3 ASGG zwingend erforderlichen Ausspruches ist als offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln; sie ist nach Paragraph 419, ZPO einer Berichtigung zugänglich. Sollte das Berufungsgericht zum Ausspruch gelangen, dass die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht zulässig sei, wäre der Klägerin Gelegenheit zu geben, ihre Revision im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, zweiter Halbsatz ASGG durch die Anführung der Gründe, weshalb, entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, die Revision für zulässig erachtet werde, zu ergänzen. Im Hinblick auf den fehlenden Ausspruch nach Paragraph 45, Absatz eins, ASGG gehen die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionswerbers nämlich derzeit ins Leere.