Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 7. Oktober 1987 lehnte die beklagte Partei, (von der der Kläger damals eine Invaliditätäpension von S 6.080,-- monatlich bezog,) seinen Antrag vom 17. August 1987 auf einen Hilflosenzuschuß ab, weil der Kläger nicht hilflos iS des § 105a ASVG sei.Mit Bescheid vom 7. Oktober 1987 lehnte die beklagte Partei, (von der der Kläger damals eine Invaliditätäpension von S 6.080,-- monatlich bezog,) seinen Antrag vom 17. August 1987 auf einen Hilflosenzuschuß ab, weil der Kläger nicht hilflos iS des Paragraph 105 a, ASVG sei.
In der rechtzeitig erhobenen Klage begehrte der Kläger einen Hilflosenzuschuß im gesetzlichen Ausmaß ab Antragstellung. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Erstgericht gab der Klage statt.
Es stellte im wesentlichen fest, daß der am 17. September 1931 geborene Kläger wegen seines seit der Antragstellung bestehenden Gesundheitszustandes sich zwar allein an- und auskleiden, waschen, nach Stoffwechselverrichtungen reinigen, einfache Mahlzeiten zubereiten, die Wohnung notdürftig instandhalten und Koks - auch mit einem Kübel - in einen Ofen einfüllen kann. Er ist jedoch nicht mehr in der Lage allein auszugehen, kann deshalb Nahrungsmittel und Brennmaterial nicht selbst herbeischaffen, die Aschenlade nicht aus dem Ofen nehmen, weil er sich nicht bücken kann, und keine groben Hausarbeiten verrichten. Der Kläger bewohnt mit seiner Ehegattin eine 40 m2 große Altbauwohnung im 1. Stock, die mit einem Koksofen beheizt wird. Er verfügt über einen Kühlschrank.
Das Erstgericht schätzte den monatlichen Betreuungsaufwand unter Berücksichtigung von Kostenbeiträgen des Sozial- und Pflegedienstes der Stadt Wien auf mindestens S 4.437,60 und erachtete den Kläger deshalb als hilflos iS des § 105a ASVG.Das Erstgericht schätzte den monatlichen Betreuungsaufwand unter Berücksichtigung von Kostenbeiträgen des Sozial- und Pflegedienstes der Stadt Wien auf mindestens S 4.437,60 und erachtete den Kläger deshalb als hilflos iS des Paragraph 105 a, ASVG.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache erhobenen Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil im klageabweisenden Sinn ab. Weil der Sachverständige für Chirurgie nur grobe Hausarbeiten ausgeschlossen habe und der Kläger seine Wohnung oberflächlich instandhalten und einfache Mahlzeiten zubereiten könne, könne er auch seine Leibwäsche selbst waschen. Er brauche daher nur für die groben Hausarbeiten (einschließlich des Wasc8ens der großen Wäsche), für das Herbeischaffen der Nahrungsmittel und des Brennmaterials und das Einheizen sowie das Entleeren der Aschenlade fremde Hilfe. Den monatlichen Zeitaufwand für das Einheizen und Ausleeren der Aschenlade schätzte das Berufungsgericht im Jahresschnitt auf etwa 10 Stunden, den für das Einkaufen, das Besorgen der großen Wäsche und die gründliche Wohnungsreinigung mit etwa 26 Stunden ein, woraus sich unter Zugrundelegung eines realistischen Bedienerinnenstundenentgelts von S 70,-- ein wesentlich unter dem Hilflosenzuschuß liegender Mehraufwand ergebe.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache) mit dem Antrag, das angefochtene Urteil durch Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz abzuändern.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.