Die von der beklagten Partei gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes eingebrachte und unbeantwortet gebliebene Revision ist unzulässig.
Voraussetzung jeder Rechtsmittelzulässigkeit ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus, da es nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 67/230; SZ 61/6 ua). Der Rechtsmittelwerber muss nach herrschender Auffassung grundsätzlich formell beschwert sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht. Als materielle Beschwer ist dagegen jede Beeinträchtigung der materiellen oder prozessualen Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers anzusehen. So kann der Beklagte einen prozessualen Nachteil etwa dadurch erleiden, dass das Klagebegehren nicht als unbegründet abgewiesen, sondern die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen wird (SZ 57/23; JBl 1951, 574 ua), weil die rechtlichen Auswirkungen verschieden sind. Es ist auch einhellige Rechtsprechung, dass nur der durch den Urteilsspruch Beschwerte ein Rechtsmittel ergreifen kann. Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann - außer bei Aufhebungsbeschlüssen und bei Zwischenurteilen - eine Beschwer hingegen nicht abgeleitet werden. Es reicht daher nicht aus, wenn sich die Entscheidung auf andere und sogar auch vom Rechtsmittelwerber abgelehnte rechtliche Erwägungen stützt (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 f vor § 461 mwN ua; Fasching, ZPR2 Rz 1716 ua).Voraussetzung jeder Rechtsmittelzulässigkeit ist das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses. Jedes Rechtsmittel setzt eine Beschwer, also ein Anfechtungsinteresse, voraus, da es nicht Sache der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (SZ 67/230; SZ 61/6 ua). Der Rechtsmittelwerber muss nach herrschender Auffassung grundsätzlich formell beschwert sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrundeliegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht. Als materielle Beschwer ist dagegen jede Beeinträchtigung der materiellen oder prozessualen Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers anzusehen. So kann der Beklagte einen prozessualen Nachteil etwa dadurch erleiden, dass das Klagebegehren nicht als unbegründet abgewiesen, sondern die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen wird (SZ 57/23; JBl 1951, 574 ua), weil die rechtlichen Auswirkungen verschieden sind. Es ist auch einhellige Rechtsprechung, dass nur der durch den Urteilsspruch Beschwerte ein Rechtsmittel ergreifen kann. Allein aus den Gründen einer Entscheidung kann - außer bei Aufhebungsbeschlüssen und bei Zwischenurteilen - eine Beschwer hingegen nicht abgeleitet werden. Es reicht daher nicht aus, wenn sich die Entscheidung auf andere und sogar auch vom Rechtsmittelwerber abgelehnte rechtliche Erwägungen stützt (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 9 f vor Paragraph 461, mwN ua; Fasching, ZPR2 Rz 1716 ua).
Der Rechtsmittelwerber muss also durch sein Rechtsmittel eine Entscheidung erzielen wollen, deren Spruch für ihn günstiger ist als der Spruch der angefochtenen Entscheidung. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die beklagte Partei schuldig erkannt, dem Kläger als Fortsetzungsberechtigten für den allein noch strittigen Zeitraum vom 1. 8. bis 12. 8. 1998 ein anteiliges Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von S 4.636,-- abzüglich bereits geleisteter Zahlungen an Pflegegeld der Stufe 3 zu bezahlen. Zutreffend verweist die beklagte Partei in ihrer Revision darauf, dass dieser Urteilsspruch des Berufungsgerichtes einen negativen Saldo für den Kläger ergibt, da einer nach dem Urteilsspruch von der beklagten Partei zu leistenden Zahlung von S 4.636,-- ein bereits bezahlter Vorschuss an Pflegegeld der Stufe 3 von S 5.690,-- gegenübersteht. Damit wurde vom Berufungsgericht - im Gegensatz zum Erstgericht - ein im Rechtsmittelverfahren allein noch strittiges Begehren auf Zahlung eines Pflegegeldes für den Zeitraum vom 1. 8. bis 12. 8. 1998 im Ergebnis abgewiesen. Eine günstigere Entscheidung ist für die beklagte Partei nicht denkbar. Der Lösung der Frage, ob dieses Begehren im Ergebnis deshalb nicht berechtigt ist, weil das im Jänner 1997 vorschussweise gezahlte Pflegegeld der Stufe 3 höher ist als der anteilige Pflegegeldanspruch für den Sterbemonat oder deshalb, weil im Hinblick auf diese Vorschusszahlung gemäß § 47 Abs 4 BPGG kein anteiliges Pflegegeld für den Sterbemonat gebühre, kommt somit im vorliegenden Fall nur eine theoretische Bedeutung zu.Der Rechtsmittelwerber muss also durch sein Rechtsmittel eine Entscheidung erzielen wollen, deren Spruch für ihn günstiger ist als der Spruch der angefochtenen Entscheidung. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die beklagte Partei schuldig erkannt, dem Kläger als Fortsetzungsberechtigten für den allein noch strittigen Zeitraum vom 1. 8. bis 12. 8. 1998 ein anteiliges Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von S 4.636,-- abzüglich bereits geleisteter Zahlungen an Pflegegeld der Stufe 3 zu bezahlen. Zutreffend verweist die beklagte Partei in ihrer Revision darauf, dass dieser Urteilsspruch des Berufungsgerichtes einen negativen Saldo für den Kläger ergibt, da einer nach dem Urteilsspruch von der beklagten Partei zu leistenden Zahlung von S 4.636,-- ein bereits bezahlter Vorschuss an Pflegegeld der Stufe 3 von S 5.690,-- gegenübersteht. Damit wurde vom Berufungsgericht - im Gegensatz zum Erstgericht - ein im Rechtsmittelverfahren allein noch strittiges Begehren auf Zahlung eines Pflegegeldes für den Zeitraum vom 1. 8. bis 12. 8. 1998 im Ergebnis abgewiesen. Eine günstigere Entscheidung ist für die beklagte Partei nicht denkbar. Der Lösung der Frage, ob dieses Begehren im Ergebnis deshalb nicht berechtigt ist, weil das im Jänner 1997 vorschussweise gezahlte Pflegegeld der Stufe 3 höher ist als der anteilige Pflegegeldanspruch für den Sterbemonat oder deshalb, weil im Hinblick auf diese Vorschusszahlung gemäß Paragraph 47, Absatz 4, BPGG kein anteiliges Pflegegeld für den Sterbemonat gebühre, kommt somit im vorliegenden Fall nur eine theoretische Bedeutung zu.
Die Revision der beklagten Partei, die sich somit nur gegen die Begründung der angefochtenen Berufungsentscheidung richtet, war daher als unzulässig zurückzuweisen.