In der Mängelrüge werden nur, wie schon in der Berufung, global die Ergebnisse der durchgeführten Sachverständigenbeweise, soweit sie nicht mit den eigenen Angaben der Klägerin über ihren Gesundheitszustand übereinstimmen, bekämpft. Folgt das Berufungsgericht einem ihm überzeugend erscheinenden Gutachten eines Sachverständigen und hält es weitere Beweisaufnahmen für entbehrlich, so stellt dies einen mit Revision nicht bekämpfbaren Akt der Beweiswürdigung dar, soferne ihm dabei kein Verstoß gegen die Denkgesetze zur Last fällt. Ein solcher aber wurde in der Revision weder aufgezeigt noch ist er aus den Akten erkennbar. In ihrer Rechtsrüge führt die Berufungswerberin aus, auf Grund ihrer Ausbildung in Polen stellten die von den Vorinstanzen angenommenen Verweisungstätigkeiten für sie einen unzumutbaren sozialen Abstieg dar. Dem ist entgegen zu halten, daß die Klägerin während ihrer gesamten Zeit in Österreich, in welcher sie Versicherungsmonate erworben hat, nach den Feststellungen immer nur ungelernte Arbeitertätigkeiten ausgeübt hat, ihre geminderte Erwerbsfähigkeit daher nach § 255 Abs. 3 ASVG zu beurteilen ist. Versicherten in ungelernten Berufen gebührt - soferne die Voraussetzungen des § 255 Abs. 4 ASVG nicht erfüllt sind - eine Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit grundsätzlich erst dann, wenn sie nicht mehr imstande sind, eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit zu verrichten. Das Verweisungsfeld ist somit mit dem Arbeitsmarkt identisch. § 255 Abs. 3 ASVG hindert eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind nicht, sondern soll nur in den Ausnahmsfällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte (SSV-NF 2/34 und 50). Dies ist im Hinblick auf die tatsächlich ausgeübten Hilfsarbeitertätigkeiten der Klägerin hier keineswegs der Fall. Daß die Klägerin in Polen höherwertige Tätigkeiten verrichtet hat, kann im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 255 Abs. 3 ASVG schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei um keine in Österreich anrechenbaren Versicherungszeiten handelt. Unter den bisher vom Versicherten ausgeübten Tätigkeiten im Sinn des § 255 Abs. 3 ASVG können nämlich nur solche verstanden werden, bei denen nach österreichischem Recht Versicherungszeiten erworben wurden, nicht aber auch Tätigkeiten, bei denen dies nicht der Fall war. Dies trifft auch für Zeiten der Beschäftigung im Ausland zu, die mangels einer zwischenstaatlichen Vereinbarung in Österreich nicht als Versicherungszeiten zählen.In der Mängelrüge werden nur, wie schon in der Berufung, global die Ergebnisse der durchgeführten Sachverständigenbeweise, soweit sie nicht mit den eigenen Angaben der Klägerin über ihren Gesundheitszustand übereinstimmen, bekämpft. Folgt das Berufungsgericht einem ihm überzeugend erscheinenden Gutachten eines Sachverständigen und hält es weitere Beweisaufnahmen für entbehrlich, so stellt dies einen mit Revision nicht bekämpfbaren Akt der Beweiswürdigung dar, soferne ihm dabei kein Verstoß gegen die Denkgesetze zur Last fällt. Ein solcher aber wurde in der Revision weder aufgezeigt noch ist er aus den Akten erkennbar. In ihrer Rechtsrüge führt die Berufungswerberin aus, auf Grund ihrer Ausbildung in Polen stellten die von den Vorinstanzen angenommenen Verweisungstätigkeiten für sie einen unzumutbaren sozialen Abstieg dar. Dem ist entgegen zu halten, daß die Klägerin während ihrer gesamten Zeit in Österreich, in welcher sie Versicherungsmonate erworben hat, nach den Feststellungen immer nur ungelernte Arbeitertätigkeiten ausgeübt hat, ihre geminderte Erwerbsfähigkeit daher nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen ist. Versicherten in ungelernten Berufen gebührt - soferne die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht erfüllt sind - eine Leistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit grundsätzlich erst dann, wenn sie nicht mehr imstande sind, eine auf dem Arbeitsmarkt noch bewertete Tätigkeit zu verrichten. Das Verweisungsfeld ist somit mit dem Arbeitsmarkt identisch. Paragraph 255, Absatz 3, ASVG hindert eine Verweisung auf Tätigkeiten, die den bisher ausgeübten unähnlich sind nicht, sondern soll nur in den Ausnahmsfällen eine Verweisung verhindern, die bei Berücksichtigung der schon ausgeübten Tätigkeiten als unbillig bezeichnet werden müßte (SSV-NF 2/34 und 50). Dies ist im Hinblick auf die tatsächlich ausgeübten Hilfsarbeitertätigkeiten der Klägerin hier keineswegs der Fall. Daß die Klägerin in Polen höherwertige Tätigkeiten verrichtet hat, kann im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei um keine in Österreich anrechenbaren Versicherungszeiten handelt. Unter den bisher vom Versicherten ausgeübten Tätigkeiten im Sinn des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG können nämlich nur solche verstanden werden, bei denen nach österreichischem Recht Versicherungszeiten erworben wurden, nicht aber auch Tätigkeiten, bei denen dies nicht der Fall war. Dies trifft auch für Zeiten der Beschäftigung im Ausland zu, die mangels einer zwischenstaatlichen Vereinbarung in Österreich nicht als Versicherungszeiten zählen.
Daß auf die Tatsache, die Klägerin sei Flüchtling, bei der Beurteilung der Invalidität nicht Bedacht genommen werden kann, hat schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt (§ 48 ASGG). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Daß auf die Tatsache, die Klägerin sei Flüchtling, bei der Beurteilung der Invalidität nicht Bedacht genommen werden kann, hat schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt (Paragraph 48, ASGG). Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.