Die bekämpfte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG). Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 6. Oktober 1987 SSV-NF 1/38 eingehend begründet, daß bei der Bemessung des Wochengeldes iS des § 162 Abs. 3 ASVG der um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsverdienst durch die Gesamtzahl der Tage zu teilen ist, die in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum fallen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Versicherte an allen Tagen Arbeitsleistungen erbrachte und damit Anspruch auf Entgelt hatte. In seiner Entscheidung 12. April 1988 10 Ob S 78/88 SSV-NF 2/40 wiederholte der erkennende Senat diese Rechtsansicht und präzisierte, daß es sich bei dem Beobachtungszeitraum um die letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles handle, worunter im vorliegenden Fall der 28. März 1987 zu verstehen ist. Die Wortfolge "in den letzten drei Kalendermonaten" im § 162 Abs. 3 ASVG kann nur so verstanden werden, daß es sich dabei um die letzten drei vollen Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und nicht um einen Zeitraum von 90 Tagen vor diesem Zeitpunkt handelt. Andernfalls hätte der Gesetzgeber nicht die Unterscheidung nach Wochen- und Monatslohn getroffen, sondern schlechthin eine 90-tägige Frist der Berechnung zugrunde gelegt (so auch die zutreffend begründete, auch auf die in der Revision erwähnte gegenteilige Ansicht Löschniggs, Wochengeldberechnung unter Berücksichtigung von Probelehrzeiten DRdA 1982, 393 (395) eingehende E des Oberlandesgerichtes Wien 18. März 1986, SSV 26/32). Der in der Revision erwähnte Fall, daß in den letzten drei Kalendermonaten überhaupt kein Arbeitsverdienst gebührte, im Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles aber schon, liegt hier nicht vor, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden muß. In diesem Zusammenhang sei aber auf die im Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung 4. Mai 1973, 26.063/4-10/1972, zitiert nach MGA ASVG 46. ErgLfg. 883 f, vertretene Meinung hingewiesen, daß Härtefälle durch die gesetzliche Festlegung einer Mindesthöhe des Wochengeldes vermieden werden könnten. Zu einer solchen Änderung der gesetzlichen Bestimmungen ist es jedoch bisher nicht gekommen. Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.Die bekämpfte Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 6. Oktober 1987 SSV-NF 1/38 eingehend begründet, daß bei der Bemessung des Wochengeldes iS des Paragraph 162, Absatz 3, ASVG der um die gesetzlichen Abzüge verminderte Arbeitsverdienst durch die Gesamtzahl der Tage zu teilen ist, die in den für die Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsverdienstes maßgebenden Zeitraum fallen, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Versicherte an allen Tagen Arbeitsleistungen erbrachte und damit Anspruch auf Entgelt hatte. In seiner Entscheidung 12. April 1988 10 Ob S 78/88 SSV-NF 2/40 wiederholte der erkennende Senat diese Rechtsansicht und präzisierte, daß es sich bei dem Beobachtungszeitraum um die letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles handle, worunter im vorliegenden Fall der 28. März 1987 zu verstehen ist. Die Wortfolge "in den letzten drei Kalendermonaten" im Paragraph 162, Absatz 3, ASVG kann nur so verstanden werden, daß es sich dabei um die letzten drei vollen Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und nicht um einen Zeitraum von 90 Tagen vor diesem Zeitpunkt handelt. Andernfalls hätte der Gesetzgeber nicht die Unterscheidung nach Wochen- und Monatslohn getroffen, sondern schlechthin eine 90-tägige Frist der Berechnung zugrunde gelegt (so auch die zutreffend begründete, auch auf die in der Revision erwähnte gegenteilige Ansicht Löschniggs, Wochengeldberechnung unter Berücksichtigung von Probelehrzeiten DRdA 1982, 393 (395) eingehende E des Oberlandesgerichtes Wien 18. März 1986, SSV 26/32). Der in der Revision erwähnte Fall, daß in den letzten drei Kalendermonaten überhaupt kein Arbeitsverdienst gebührte, im Monat des Eintrittes des Versicherungsfalles aber schon, liegt hier nicht vor, weshalb darauf nicht näher eingegangen werden muß. In diesem Zusammenhang sei aber auf die im Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung 4. Mai 1973, 26.063/4-10/1972, zitiert nach MGA ASVG 46. ErgLfg. 883 f, vertretene Meinung hingewiesen, daß Härtefälle durch die gesetzliche Festlegung einer Mindesthöhe des Wochengeldes vermieden werden könnten. Zu einer solchen Änderung der gesetzlichen Bestimmungen ist es jedoch bisher nicht gekommen. Der nicht berechtigten Revision war daher nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.