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Entscheidung 10 ObS 358/02y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS358/02y

Entscheidungsdatum

26.11.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Schallhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. Wilhelm G*****, ohne Beschäftigungsangabe, *****, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist Straße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Juli 2002, GZ 9 Rs 244/02x-49, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. Februar 2002, GZ 7 Cgs 72/99z-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der ausschließlich geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Der Revisionswerber stützt sich ausschließlich auf bereits in der Berufung gerügte Verfahrensmängel erster Instanz. Derartige Mängel, deren Vorliegen schon das Berufungsgericht verneint hat, können jedoch nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren in Sozialrechtssachen - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg gerügt werden (SSV-NF 9/40; 7/74 mwN ua). Ob außer den vorliegenden noch weitere ärztliche Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wären, betrifft überdies eine Frage der irreversiblen Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (SSV-NF 7/12 mwN). Dies gilt auch für die Ausführungen des Revisionswerbers zur Frage, ob ein vorliegendes Sachverständigengutachten schlüssig bzw vollständig ist und die getroffenen Feststellungen rechtfertigt (SSV-NF 6/28; 3/160 ua). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Ausführungen in der Revision verwehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E67597 10ObS358.02y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00358.02Y.1126.000

Dokumentnummer

JJT_20021126_OGH0002_010OBS00358_02Y0000_000