Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung. Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 leg cit zulässige Revision ist berechtigt.Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung. Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, leg cit zulässige Revision ist berechtigt.
Zwar können auch in einer Sozialrechtssache vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (stRspr des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/32), so daß die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs 1 Z 2 ZPO) nicht vorliegt (§ 510 Abs 3 leg cit). Der Revisionswerber macht jedoch mit Recht geltend, daß für die Beurteilung seiner Invalidität wesentliche Tatsachen schon in erster Instanz nicht festgestellt wurden, daß also im Rahmen der Rechtsrüge zu behandelnde Feststellungsmängel vorlägen.Zwar können auch in einer Sozialrechtssache vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (stRspr des erkennenden Senates seit SSV-NF 1/32), so daß die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) nicht vorliegt (Paragraph 510, Absatz 3, leg cit). Der Revisionswerber macht jedoch mit Recht geltend, daß für die Beurteilung seiner Invalidität wesentliche Tatsachen schon in erster Instanz nicht festgestellt wurden, daß also im Rahmen der Rechtsrüge zu behandelnde Feststellungsmängel vorlägen.
Nach § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Abs 1 dieser Gesetzesstelle vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Berufe gleichzuhalten sind.Nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Berufe gleichzuhalten sind.
In den Erläut zum Initiativantrag der 9. ASVGNov, mit der die zitierte Bestimmung eingeführt wurde, wurde ua ausgeführt (517 BlgNR 9. GP 87):In den Erläut zum Initiativantrag der 9. ASVGNov, mit der die zitierte Bestimmung eingeführt wurde, wurde ua ausgeführt (517 BlgNR 9. Gesetzgebungsperiode 87):
"Die Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird keine Schwierigkeiten bereiten, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die ein Versicherter in einem üblicherweise erlernten Beruf ausübt, ohne daß er tatsächlich den Beruf erlernt hat. In solchen Fällen soll es für die Anspruchsberechtigung auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit gleichgültig sein, ob die Kenntnisse oder Fähigkeiten durch die Absolvierung eines Lehrverhältnisses oder durch praktische Arbeit erworben wurde. Handelt es sich um Fähigkeiten, für die eine Ausbildung in Form eines Lehrverhältnisses überhaupt nicht vorgesehen ist, wird die Feststellung notwendig sein, daß eine solche Tätigkeit nach den für sie in Betracht kommenden Voraussetzungen im allgemeinen eine ähnliche Summe besonderer Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert wie die Tätigkeit in einem erlernten Beruf. Es wird sich" - in diesem Fall! - "nicht um den Vergleich mit einem konkreten erlernten Beruf handeln dürfen."
Auch dann, wenn die Kenntnisse oder Fähigkeiten - wie im vorliegenden Fall - an einem bestimmten Lehrberuf zu messen sind, ist der Berufsschutz nicht erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse oder Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften zum Berufsbild dieses Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, daß der Versicherte über die Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von ausgelernten Facharbeitern des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Einschulungszeit verlangt werden. Hingegen reicht es nicht aus, wenn sich die Kenntnisse oder Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 1/48; 14. Juni 1988 10 Ob S 137/88; 6. September 1988 10 Ob S 41/88; 20. September 1988 10 Ob S 245/88; 8. November 1988 10 Ob S 294/88; 6. Dezember 1988 10 Ob S 316/88).
Ob ein angelernter Beruf vorliegt, ist eine Rechtsfrage, zu deren Beantwortung - im vorliegenden Fall - detaillierte Feststellungen darüber erforderlich sind, welche Anforderungen an ausgelernte Facharbeiter der Berufsgruppe Kellner üblicherweise gestellt werden und welche qualifizierten Kenntnisse oder Fähigkeiten dieser Berufsgruppe der Kläger wann erworben hat (insb SSV-NF 1/48).
Die bisherigen Feststellungen reichen zu einer verläßlichen Beurteilung des Berufsschutzes des Klägers nicht aus. Da der Kläger im erstgerichtlichen Verfahren nicht von einer qualifizierten Person vertreten wurde, waren ihm gegenüber nach § 87 Abs 3 ASGG die Vorschriften über zugestandene Tatsachen (§§ 266, 267 ZPO) nicht anzuwenden. Gerade wegen der erwähnten Erklärungen des Klägers in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 1988 und weil er auch als selbständiger Gastwirt tätig war, sind genauere Feststellungen einerseits über die von ausgelernten Kellnern üblicherweise verlangten und anderseits über die beim Kläger vorhandenen diesbezüglichen Kenntnisse oder Fähigkeiten sowie über die Zeit, seit der er darüber verfügt und sie auch ausgeübt hat, erforderlich.Die bisherigen Feststellungen reichen zu einer verläßlichen Beurteilung des Berufsschutzes des Klägers nicht aus. Da der Kläger im erstgerichtlichen Verfahren nicht von einer qualifizierten Person vertreten wurde, waren ihm gegenüber nach Paragraph 87, Absatz 3, ASGG die Vorschriften über zugestandene Tatsachen (Paragraphen 266, 267, ZPO) nicht anzuwenden. Gerade wegen der erwähnten Erklärungen des Klägers in der Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung vom 25. Februar 1988 und weil er auch als selbständiger Gastwirt tätig war, sind genauere Feststellungen einerseits über die von ausgelernten Kellnern üblicherweise verlangten und anderseits über die beim Kläger vorhandenen diesbezüglichen Kenntnisse oder Fähigkeiten sowie über die Zeit, seit der er darüber verfügt und sie auch ausgeübt hat, erforderlich.
Sollte sich herausstellen, daß der Kläger überwiegend als angelernter Kellner tätig war, dann wäre noch zu prüfen, ob es nicht eine ausreichende Zahl von Kellnerarbeitsplätzen gibt, für die seine Arbeitsfähigkeit noch ausreicht. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, daß der Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie in der Tatsatzung vom 25. Februar 1988 erklärte, der Kläger könne noch Speisen austragen und kassieren.
Im Hinblick auf § 254 Abs 1 Z 1 bzw 2 ASVG sind auch Feststellungen erforderlich, seit wann der Gesundheitszustand des Klägers besteht und ob und unter welchen Bedingungen eine Besserung angenommen werden kann. Dazu wird darauf hingewiesen, daß beide Sachverständige erklärt haben, der Gesundheitszustand bestehe seit der Antragstellung, daß aber der Sachverständige für Chirurgie erwähnte, eine Besserung sei durchaus zu erwarten, während der Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie zur Besserungsfähigkeit nicht Stellung nahm.Im Hinblick auf Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer eins, bzw 2 ASVG sind auch Feststellungen erforderlich, seit wann der Gesundheitszustand des Klägers besteht und ob und unter welchen Bedingungen eine Besserung angenommen werden kann. Dazu wird darauf hingewiesen, daß beide Sachverständige erklärt haben, der Gesundheitszustand bestehe seit der Antragstellung, daß aber der Sachverständige für Chirurgie erwähnte, eine Besserung sei durchaus zu erwarten, während der Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie zur Besserungsfähigkeit nicht Stellung nahm.
Nach dem gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwendenden § 496 Abs 1 Z 3 leg cit waren die Urteile der Vorinstanzen wegen Feststellungsmängeln aufzuheben und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.Nach dem gemäß Paragraph 513, ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwendenden Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, leg cit waren die Urteile der Vorinstanzen wegen Feststellungsmängeln aufzuheben und war die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückzuverweisen.
Der Vorbehalt hinsichtlich der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Berufung und der Revision beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt hinsichtlich der Entscheidung über den Ersatz der Kosten der Berufung und der Revision beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.