Die nach § 46 ASGG zulässige Revision ist berechtigt. Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung nach § 99 Abs 1 ASVG zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 100 Abs 1 leg cit ohne weiteres Verfahren erlischt. Die Entziehung einer Leistung wird, wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt (Abs 2 der erstzitierten Gesetzesstelle).Die nach Paragraph 46, ASGG zulässige Revision ist berechtigt. Sind die Voraussetzungen des Anspruches auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist die Leistung nach Paragraph 99, Absatz eins, ASVG zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß Paragraph 100, Absatz eins, leg cit ohne weiteres Verfahren erlischt. Die Entziehung einer Leistung wird, wenn der Entziehungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Anspruchsberechtigten gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt (Absatz 2, der erstzitierten Gesetzesstelle).
Nach stRsp des erkennenden Senates (SSV-NF 1/27, 43, 44; 2/43, 90 mit weiteren Nachweisen) setzt die Entziehung eine wesentliche (entscheidende) Änderung der Verhältnisse zur Zeit der Entziehung gegenüber der Zeit der Leistungszuerkennung voraus. Eine Entziehung ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Anspruches bei Leistungszuerkennung vorhanden waren. Die nachträgliche Erkenntnis, daß das nicht der Fall war, rechtfertigt die Entziehung nicht, weil dies gegen die Rechtskraft des Gewährungsbescheides und damit gegen den Vertrauensschutz und gegen die Rechtssicherheit verstoßen würde. Unter den "Verhältnissen zur Zeit der Leistungszuerkennung" sind nicht die Verhältnisse an dem Tag zu verstehen, von dem an die Leistung zuerkannt wird.
Ob es im vorliegenden Fall auf die Verhältnisse zur Zeit der Befundaufnahme für das für die Zuerkennung der laufenden Leistung maßgebliche Gutachten, nämlich auf die ärztliche Untersuchung am 6.6.1985, oder auf die Verhältnisse zur Zeit der Erlassung des Zuerkennungsbescheides am 17.2.1986 ankommt, kann deshalb dahingestellt bleiben, weil davon auszugehen ist, daß die durch die Nichtbelastbarkeit des rechten Beines bedingte Nichterreichbarkeit eines Arbeitsplatzes und damit der die vorübergehende Invalidität begründende Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt schon am 6.6.1985 so weit behoben waren, daß der Kläger einen Arbeitsplatz hätte erreichen können. Dies ist eine wesentliche Besserung seines Gesundheitszustandes, weil er seither nicht mehr als invalid im Sinne des § 255 Abs 3 ASVG gilt. Deshalb hätte er ab Juni 1985 keinen Anspruch auf die ihm seit 1.1.1985 wegen vorübergehender Invalidität gebührende Invaliditätspension gehabt, so daß ihm diese Leistung nach § 256 ASVG nur für eine bestimmte Frist zuzuerkennen gewesen wäre, die zur Zeit des Zuerkennungsbescheides vom 17.2.1986, zu der der Kläger schon mehrere Monate nicht mehr invalid war, schon längst abgelaufen war.Ob es im vorliegenden Fall auf die Verhältnisse zur Zeit der Befundaufnahme für das für die Zuerkennung der laufenden Leistung maßgebliche Gutachten, nämlich auf die ärztliche Untersuchung am 6.6.1985, oder auf die Verhältnisse zur Zeit der Erlassung des Zuerkennungsbescheides am 17.2.1986 ankommt, kann deshalb dahingestellt bleiben, weil davon auszugehen ist, daß die durch die Nichtbelastbarkeit des rechten Beines bedingte Nichterreichbarkeit eines Arbeitsplatzes und damit der die vorübergehende Invalidität begründende Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt schon am 6.6.1985 so weit behoben waren, daß der Kläger einen Arbeitsplatz hätte erreichen können. Dies ist eine wesentliche Besserung seines Gesundheitszustandes, weil er seither nicht mehr als invalid im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, ASVG gilt. Deshalb hätte er ab Juni 1985 keinen Anspruch auf die ihm seit 1.1.1985 wegen vorübergehender Invalidität gebührende Invaliditätspension gehabt, so daß ihm diese Leistung nach Paragraph 256, ASVG nur für eine bestimmte Frist zuzuerkennen gewesen wäre, die zur Zeit des Zuerkennungsbescheides vom 17.2.1986, zu der der Kläger schon mehrere Monate nicht mehr invalid war, schon längst abgelaufen war.
Gegenüber der Zeit der Leistungszuerkennung hat sich, gleichgültig, ob man vom Datum des Bescheides oder vom Zeitpunkt der diesem Bescheid zugrundeliegenden ärztlichen Gutachten ausgeht, der Gesundheitszustand des Klägers nicht mehr wesentlich geändert, weshalb ihm die Invaliditätspension nicht nach § 99 ASVG entzogen werden durfte. Deshalb gereicht es der beklagten Partei - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - zum Nachteil, daß sie dem Kläger damals nicht eine befristete Leistung gewährt hat. Der bei der Zuerkennung der unbefristeten Invaliditätspension unterlaufene Irrtum kann nicht im Wege der Entziehung dieser Leistung berichtigt werden.Gegenüber der Zeit der Leistungszuerkennung hat sich, gleichgültig, ob man vom Datum des Bescheides oder vom Zeitpunkt der diesem Bescheid zugrundeliegenden ärztlichen Gutachten ausgeht, der Gesundheitszustand des Klägers nicht mehr wesentlich geändert, weshalb ihm die Invaliditätspension nicht nach Paragraph 99, ASVG entzogen werden durfte. Deshalb gereicht es der beklagten Partei - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - zum Nachteil, daß sie dem Kläger damals nicht eine befristete Leistung gewährt hat. Der bei der Zuerkennung der unbefristeten Invaliditätspension unterlaufene Irrtum kann nicht im Wege der Entziehung dieser Leistung berichtigt werden.
Daher war das angefochtene Urteil durch Wiederherstellung der der Klage stattgebenden Entscheidung erster Instanz abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG (Kostenbemessungsgrundlage 50.000 S).Daher war das angefochtene Urteil durch Wiederherstellung der der Klage stattgebenden Entscheidung erster Instanz abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG (Kostenbemessungsgrundlage 50.000 S).