Der unter dem Titel einer Rechtsrüge geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, dass das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit durch Nichtbeiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers zu den in erster Instanz erfolgten Untersuchungen durch die ärztlichen Sachverständigen ausdrücklich verworfen hat. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua, insb auch 10 ObS 226/99d). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten (Chirurgie-Orthopädie, Urologie) zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (vgl SSV-NF 7/12 mwN). Ähnliches gilt für die Frage, welche medizinischen Untersuchungsmethoden im Einzelnen anzuwenden waren. Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge der klagenden Partei inhaltlich und mit nachvollziehbaren Überlegungen auseinandergesetzt.Der unter dem Titel einer Rechtsrüge geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze entgegengehalten, dass das Berufungsgericht eine Mangelhaftigkeit durch Nichtbeiziehung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers zu den in erster Instanz erfolgten Untersuchungen durch die ärztlichen Sachverständigen ausdrücklich verworfen hat. Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua, insb auch 10 ObS 226/99d). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer den bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten (Chirurgie-Orthopädie, Urologie) zu demselben Beweisthema einzuholen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung vergleiche SSV-NF 7/12 mwN). Ähnliches gilt für die Frage, welche medizinischen Untersuchungsmethoden im Einzelnen anzuwenden waren. Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Beweis- und Mängelrüge der klagenden Partei inhaltlich und mit nachvollziehbaren Überlegungen auseinandergesetzt.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der am 3. 8. 1947 geborene Kläger, dessen Versicherungsverlauf in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 9. 1997) 56 Beitragsmonate aufweist, mangels Berufsschutz die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehren Invaliditätspension nach § 225 Abs 3 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger immer nur als Bauhilfsarbeiter gearbeitet habe, ist dem Berufungsgericht beizustimmen, dass von einer Unzumutbarkeit seiner Verweisung auf Tätigkeiten etwa eines Geschirrabräumers keine Rede sein kann. Die Auffassung des Revisionswerbers, die Anforderungen an Geschirrabräumer würden das Leistungskalkül des Klägers übersteigen, trifft nach den - auch auf einem berufskundlichen Sachverständigengutachten beruhenden - Feststellungen nicht zu.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, wonach der am 3. 8. 1947 geborene Kläger, dessen Versicherungsverlauf in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 9. 1997) 56 Beitragsmonate aufweist, mangels Berufsschutz die Voraussetzungen für die Zuerkennung der begehren Invaliditätspension nach Paragraph 225, Absatz 3, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger immer nur als Bauhilfsarbeiter gearbeitet habe, ist dem Berufungsgericht beizustimmen, dass von einer Unzumutbarkeit seiner Verweisung auf Tätigkeiten etwa eines Geschirrabräumers keine Rede sein kann. Die Auffassung des Revisionswerbers, die Anforderungen an Geschirrabräumer würden das Leistungskalkül des Klägers übersteigen, trifft nach den - auch auf einem berufskundlichen Sachverständigengutachten beruhenden - Feststellungen nicht zu.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die vorliegende Sozialrechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bot, ist es nicht angezeigt dem Kläger nach Billigkeit Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die vorliegende Sozialrechtssache weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht irgendwelche Schwierigkeiten bot, ist es nicht angezeigt dem Kläger nach Billigkeit Kosten des Revisionsverfahrens zuzusprechen.