Die Revision ist zulässig und im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.
Da der Oberste Gerichtshof Bedenken gegen die Verfassungskonformität des in § 149d BSVG festgelegten Ausschlusses der Gewährung einer Betriebsrente aus der Unfallversicherung bei Bezug einer Eigenpension von einem anderen Sozialversicherungsträger hegte, wurde mit Beschluss vom 14. September 2004, GZ 10 ObS 120/04a, ein entsprechender Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt.Da der Oberste Gerichtshof Bedenken gegen die Verfassungskonformität des in Paragraph 149 d, BSVG festgelegten Ausschlusses der Gewährung einer Betriebsrente aus der Unfallversicherung bei Bezug einer Eigenpension von einem anderen Sozialversicherungsträger hegte, wurde mit Beschluss vom 14. September 2004, GZ 10 ObS 120/04a, ein entsprechender Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt.
Mit Erkenntnis vom 10. März 2005, G 147/04-7, hat der Verfassungsgerichtshof in § 149d Abs 1 erster Satz BSVG, BGBl 1978/559, idF der 22. BSVG-Novelle BGBl I 1998/140, die Wortfolge „und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. März 2006 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Die Aufhebung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zwischen einer Pensionsleistung aus einer anderen Beschäftigung und den Bezug einer Betriebsrente aufgrund eines Arbeitsunfalles nach dem BSVG kein Sachzusammenhang bestehe, der eine Regelung wie die hier angefochtene allenfalls rechtfertigen könnte.Mit Erkenntnis vom 10. März 2005, G 147/04-7, hat der Verfassungsgerichtshof in Paragraph 149 d, Absatz eins, erster Satz BSVG, BGBl 1978/559, in der Fassung der 22. BSVG-Novelle BGBl I 1998/140, die Wortfolge „und für den Versehrten zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles noch kein Pensionsbezug aus einer eigenen Pension gegeben ist" als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. März 2006 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Die Aufhebung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass zwischen einer Pensionsleistung aus einer anderen Beschäftigung und den Bezug einer Betriebsrente aufgrund eines Arbeitsunfalles nach dem BSVG kein Sachzusammenhang bestehe, der eine Regelung wie die hier angefochtene allenfalls rechtfertigen könnte.
Nach Zustellung dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes war das unterbrochene Revisionsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.
Auch wenn der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Aufhebung erst mit Ablauf des 31. März 2006 in Kraft tritt, ist die aufgehobene Norm doch auf den „Anlassfall" nicht anzuwenden (Art 140 Abs 7 B-VG). Dies hat zur Folge, dass der Bezug der Eigenpension von der Pensionsversicherungsanstalt dem Anspruch des Klägers auf Betriebsrente nicht entgegensteht. Die Sache ist jedoch noch nicht spruchreif, weil keine Feststellungen über allfällige Unfallfolgen vorliegen. Da es zur Abklärung des unfallbedingten Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit offenkundig einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.Auch wenn der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Aufhebung erst mit Ablauf des 31. März 2006 in Kraft tritt, ist die aufgehobene Norm doch auf den „Anlassfall" nicht anzuwenden (Artikel 140, Absatz 7, B-VG). Dies hat zur Folge, dass der Bezug der Eigenpension von der Pensionsversicherungsanstalt dem Anspruch des Klägers auf Betriebsrente nicht entgegensteht. Die Sache ist jedoch noch nicht spruchreif, weil keine Feststellungen über allfällige Unfallfolgen vorliegen. Da es zur Abklärung des unfallbedingten Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit offenkundig einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.