Die nach § 46 Abs.4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs.2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Abs.1 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO).Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist nicht berechtigt. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Das Urteil des Berufungsgerichtes beruht auch auf keiner unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache.
Der Oberste Gerichtshof hat zu den auch in diesem Verfahren entscheidenden Rechtsfragen erstmals in der E. 2. Dezember 1987, 9 Ob S 23/87 JBl. 1988, 259, eingehend Stellung genommen und sich in den nicht veröffentlichten Entscheidungen vom 27. Jänner 1988, 9 Ob S 43/87, und 10. Februar 1988, 9 Ob S 37/87, auf diese Grundsatzentscheidung bezogen.
Nach den wesentlichen Ausführungen dieser Entscheidungen wird mit dem im Dritten Teil (Unfallversicherung) des ASVG nicht definierten Begriff der Erwerbsfähigkeit die Fähigkeit eines Menschen beschrieben, sich auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens einen Verdienst zu verschaffen. Dabei bildet in der Unfallversicherung grundsätzlich der allgemeine Arbeitsmarkt das Verweisungsfeld. Grundlage für die Ermittlung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist regelmäßig ein ärztliches Gutachten über die Unfallfolgen und deren Auswirkungen, wobei der Gutachter auch über seine Meinung zum Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu befragen ist. Ausgangspunkt dieser Einschätzung sind die in Jahrzehnten entwickelten und angewendeten Richtlinien über die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von Unfallverletzten, wie sie etwa in den Tabellen von Mollowitz, Der Unfallmann10, für Österreich in Krösl-Zrubecky, Die Unfallrente3, enthalten sind. Der Einwand, daß dabei bloß der Grad der Versehrtheit beurteilt werde, über die Erwerbsfähigkeit hingegen keine Aussagen getroffen werden, ist unrichtig, weil bei Erstellung dieser Richtlinien den Veränderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und damit den an den arbeitenden Menschen gestellten Anforderungen Rechnung getragen wird. Die ärztliche Einschätzung, die unter Berücksichtigung dieser Komponenten erfolgt, ist aber nicht die alleinige Grundlage der gerichtlichen Entscheidung. Zu prüfen bleibt, ob im Hinblick auf die besondere Situation im Einzelfall die Ausbildung und die bisherigen Berufe des Unfallverletzten zur Vermeidung unbilliger Härten zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung, ob ein derartiger Härtefall vorliegt, der ein Abweichen von der ärztlichen Einschätzung geboten erscheinen läßt, und in welchem Umfang dem bei Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit Rechnung getragen werden muß, ist Gegenstand der rechtlichen Beurteilung.
Da ein Härtefall, der im Sinne dieser vom erkennenden Senat geteilten Rechtsansicht ein Abgehen von der ärztlichen Einschätzung rechtfertigen würde, hier nicht vorliegt, hat das Berufungsgericht die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers entsprechend dieser Einschätzung nur mehr mit 15 v.H. beurteilt und daher einen Anspruch des Klägers auf Versehrtenrente ab 1. Jänner 1987 in richtiger Anwendung des § 203 Abs.1 ASVG verneint.Da ein Härtefall, der im Sinne dieser vom erkennenden Senat geteilten Rechtsansicht ein Abgehen von der ärztlichen Einschätzung rechtfertigen würde, hier nicht vorliegt, hat das Berufungsgericht die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers entsprechend dieser Einschätzung nur mehr mit 15 v.H. beurteilt und daher einen Anspruch des Klägers auf Versehrtenrente ab 1. Jänner 1987 in richtiger Anwendung des Paragraph 203, Absatz eins, ASVG verneint.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.