Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Der erkennende Senat hat schon in SSV-NF 3/90 und 138 dargelegt, daß die Teilnahme von Arbeitnehmern an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen insoweit unter Unfallversicherungsschutz steht, als sie ein Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist, und sich dabei insbesondere auf Tomandl, SV-System 4. ErgLfg 285 berufen, der diese Meinung übrigens schon in seinem Leistungsrecht der österreichischen Unfallversicherung 30 vertreten hat.
Nach der letztgenannten Entscheidung muß in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der im § 175 Abs 1 ASVG geforderte örtliche, zeitliche und ursächliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung so weit gegeben ist, daß noch davon gesprochen werden kann, daß die (Teilnahme an der) Gemeinschaftsveranstaltung noch Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist.Nach der letztgenannten Entscheidung muß in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der im Paragraph 175, Absatz eins, ASVG geforderte örtliche, zeitliche und ursächliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung so weit gegeben ist, daß noch davon gesprochen werden kann, daß die (Teilnahme an der) Gemeinschaftsveranstaltung noch Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist.
Unter den bei dieser Prüfung in ihrem Zusammenhang und in ihrer ausschlaggebenden Bedeutung auch nach Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung II nunmehr 72. Nachtrag 482 l bis s zu berücksichtigenden Umständen nannte der erkennende Senat in der letztgenannten Entscheidung die Voraussetzung, daß die Veranstaltung zumindest bei der Planung und Durchführung von der Autorität des Betriebsleiters getragen wird. Dafür sind die Anwesenheit des Betriebsinhabers, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung während der Arbeitszeit oder die Gewährung eines arbeitsfreien Tages wichtige Anhaltspunkte. Wenn nicht alle Kriterien vorliegen, muß dies noch keinen Versicherungsausschluß bedeuten. Der Betriebsleiter kann die Planung und Organisation wohl dem Betriebsrat überlassenn, solange er sich die Kontrolle und ausdrückliche endgültige Bewilligung in den Einzelheiten vorbehält. Bei finanziell schwächeren Unternehmen wird der Kostenzuschuß nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Auch die Gewährung eines Urlaubes an Arbeitstagen kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Es kommt aber doch darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche, private Interessen beteiligt sind. Während in der Vergangenheit Betriebsausflüge in der Regel auf 1 bis höchstens 2 Tage beschränkt waren, werden diese Veranstaltungen in neuerer Zeit besonders in größeren Unternehmen mit großem Sozialbudget oft so ausgedehnt, daß es zweifelhaft wird, ob sie noch unter den Begriff "Betriebsausflug" fallen. Solche Veranstaltungen erstrecken sich nicht selten über mehrere Tage, führen bisweilen ins Ausland und nehmen häufig die Form durch den Betrieb verbilligter Reisen an, die sehr wesentlich dem Kennenlernen entfernter (Urlaubs)Gebiete und Sehenswürdigkeiten dienen. In solchen Fällen ist eine besonders sorgfältige Abgrenzung geboten.Unter den bei dieser Prüfung in ihrem Zusammenhang und in ihrer ausschlaggebenden Bedeutung auch nach Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung römisch zwei nunmehr 72. Nachtrag 482 l bis s zu berücksichtigenden Umständen nannte der erkennende Senat in der letztgenannten Entscheidung die Voraussetzung, daß die Veranstaltung zumindest bei der Planung und Durchführung von der Autorität des Betriebsleiters getragen wird. Dafür sind die Anwesenheit des Betriebsinhabers, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung während der Arbeitszeit oder die Gewährung eines arbeitsfreien Tages wichtige Anhaltspunkte. Wenn nicht alle Kriterien vorliegen, muß dies noch keinen Versicherungsausschluß bedeuten. Der Betriebsleiter kann die Planung und Organisation wohl dem Betriebsrat überlassenn, solange er sich die Kontrolle und ausdrückliche endgültige Bewilligung in den Einzelheiten vorbehält. Bei finanziell schwächeren Unternehmen wird der Kostenzuschuß nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Auch die Gewährung eines Urlaubes an Arbeitstagen kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Es kommt aber doch darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche, private Interessen beteiligt sind. Während in der Vergangenheit Betriebsausflüge in der Regel auf 1 bis höchstens 2 Tage beschränkt waren, werden diese Veranstaltungen in neuerer Zeit besonders in größeren Unternehmen mit großem Sozialbudget oft so ausgedehnt, daß es zweifelhaft wird, ob sie noch unter den Begriff "Betriebsausflug" fallen. Solche Veranstaltungen erstrecken sich nicht selten über mehrere Tage, führen bisweilen ins Ausland und nehmen häufig die Form durch den Betrieb verbilligter Reisen an, die sehr wesentlich dem Kennenlernen entfernter (Urlaubs)Gebiete und Sehenswürdigkeiten dienen. In solchen Fällen ist eine besonders sorgfältige Abgrenzung geboten.
Im vorliegenden Fall diente die "Schiwoche" wohl auch betrieblichen Interessen, nämlich der Förderung des Gemeinschaftsgefühles und der Verbundenheit mit dem Betrieb, aber auch der Werbung, doch muß berücksichtigt werden, daß ihre Planung und Durchführung dem "*****Freizeitklub" überlassen war, so daß sie weniger von der Autorität der Betriebsleitung getragen waren, die diese Veranstaltung auch nicht direkt, sondern nur im Wege der Finanzierung des Freizeitklubs dadurch sponserte, als dieser die Kosten der Hin- und Rückfahrt mit einem Autobus, eines Willkommensdrinks in Saalbach und eines Rahmenprogrammes (Abendveranstaltung mit Siegerehrung) übernahm. Die Kosten der Verpflegung, Übernachtungen und Liftkarten hatten die Teilnehmer selbst zu tragen. Die gesamte Veranstaltung fand in der Freizeit der Dienstnehmer statt. Besonders fällt aber ins Gewicht, daß von den drei "Schitagen" - abgesehen von der Begrüßung am ersten Abend - nur für einen Tag, nämlich den Samstag, ein gemeinsames Programm vorgesehen war: der Riesentorlauf um 11.00 Uhr, der Langlauf um 15.00 Uhr und die Siegerehrung mit anschließendem Tanz ab 21.00 Uhr. Die übrige Zeit dieses Tages, der An- und der Abreisetag (an dem die Rückfahrt erst für den Abend vorgesehen war) standen zur freien Verfügung der in verschiedenen gastwirtschaftlichen Betrieben untergebrachten und nicht gemeinsam verköstigten Teilnehmer, bei denen es sich übrigens nicht nur um Mitarbeiter samt Angehörigen der Wiener Landesdirektion der ***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, sondern auch um Mitarbeiter samt deren Angehörigen und sogar Freunden der gesamten *****Gruppe in Deutschland, Holland, Italien und Österreich handelte. Weil auch die Teilnahme an den erwähnten Programmpunkten zwar erwünscht, aber nicht verpflichtend war, konnten die Teilnehmer die drei "Schitage" nach Belieben gestalten, mußten sie also nicht in Gemeinschaft mit Kollegen ihres Betriebes oder der Konzerngruppe verbringen.
Es handelte sich daher im wesentlichen um ein von der Unternehmensleitung subventioniertes, vom Freizeitklub organisiertes Schiwochenende für Dienstnehmer (samt Angehörigen und sogar Freunden) in deren Freizeit, an dem diese Personen vor allem im privaten Interesse, aber nicht deshalb teilnahmen, weil sie sich dem Unternehmen gegeüber zur Teilnahme verpflichtet fühlen mußten (Tomandl, Leistungsrecht der österreichischen Unfallversicherung 30; derselbe, SV-System 4. ErgLfg 285).
Die Teilnahme des Klägers kann daher nicht mehr als Ausfluß der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit angesehen werden, weshalb sich sein Schiunfall am 16.1.1988 nicht in dem im § 175 Abs 1 ASVG geforderten Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet hat und daher kein Arbeitsunfall ist.Die Teilnahme des Klägers kann daher nicht mehr als Ausfluß der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit angesehen werden, weshalb sich sein Schiunfall am 16.1.1988 nicht in dem im Paragraph 175, Absatz eins, ASVG geforderten Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignet hat und daher kein Arbeitsunfall ist.
Diese rechtliche Beurteilung ist schon auf Grund des vom Erstgericht ausreichend festgestellten Sachverhaltes möglich, weshalb die vom Revisionswerber gewünschten zusätzlichen Feststellungen nicht entscheidungswesentlich sind.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.