Begründung:
Mit Bescheid vom 31. 3. 1989 lehnte die beklagte Partei den Antrag der am 21. 12. 1941 geborenen Klägerin auf Invaliditätspension vom 8. 2. 1989, ab, weil sie trotz des diagnostizierten körperlichen und geistigen Zustandes (therapieresistente Harninkontinenz, hochgradiges Übergewicht und neurasthenisch-depressives Zustandsbild mit Überlagerungstendenz) nicht invalid sei.
In der auf die abgelehnte Leistung im gesetzlichen Ausmaß ab dem Stichtag gerichteten Klage behauptete die Klägerin, in den letzten 15 Jahren immer als Kindergartenhelferin tätig gewesen zu sein. Wegen Diabetes, Kreislaufbeschwerden, starker Migräne, Bandscheibenbeschwerden, eines Zustandes nach einer Blasenoperation (1988), Harnverlustes und einer 71 mm großen Zyste auf der Leber könne sie keiner geregelten Tätigkeit mehr nachgehen. Die Behauptungen über den körperlichen und geistigen Zustand wurden in den Anamnesen der schriftlichen Gutachten der ärztlichen Sachverständigen und in der Tagsatzung vom 30. 10. 1989 präzisiert.
Die beklagte Partei wendete ein, daß die in den letzten 15 Jahren als Hilfsarbeiterin, Küchengehilfin, Regalbetreuerin und Kindergartenhelferin tätig gewesene Klägerin noch alle leichten Tätigkeiten ausführen könne, die kein Heben und Tragen verlangen und daher zB noch als Sortiererin, Etikettiererin, Bürohilfskraft, Botengängerin, Billeteurin, Platzanweiserin und Garderobewartin erwerbstätig sein könne.
Das Erstgericht wies die Klage ab.
Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1. 3. 1989) als Hilfsarbeiterin, Küchengehilfin, Regalbetreuerin und Kindergartenhelferin beschäftigt.
Mit dem seit der Antragstellung bestehenden, nicht wesentlich besserungsfähigen körperlichen und geistigen Zustand (normaler neurologisch-psychiatrischer Befund, depressiv-neurasthenisches Zustandsbild, behandelbare Migräneanfälle, Streßinkontinenz II mit Urgekomponente, kleinste, endoskopisch entfernbare Blasengeschwulst, Zuckerkrankheit, Herzjagen, Adipositas, Divertikel im Zwölffingerdarm, Leberzyste und folgenloser Zustand nach diversen Operationen) kann sie während der normalen Arbeitszeit mit den üblichen Pausen leichte Arbeiten in jeder Körperhaltung verrichten, die keine Feinarbeiten sind und nicht in ständiger Nässe und Kälte zu leisten sind. Sie kann die Anmarschwege zurücklegen. Eine Umstellung kommt - auch auf verantwortliche Tätigkeiten - als Unterweisung und Anlernung, nicht jedoch als Umschulung in Frage.Mit dem seit der Antragstellung bestehenden, nicht wesentlich besserungsfähigen körperlichen und geistigen Zustand (normaler neurologisch-psychiatrischer Befund, depressiv-neurasthenisches Zustandsbild, behandelbare Migräneanfälle, Streßinkontinenz römisch zwei mit Urgekomponente, kleinste, endoskopisch entfernbare Blasengeschwulst, Zuckerkrankheit, Herzjagen, Adipositas, Divertikel im Zwölffingerdarm, Leberzyste und folgenloser Zustand nach diversen Operationen) kann sie während der normalen Arbeitszeit mit den üblichen Pausen leichte Arbeiten in jeder Körperhaltung verrichten, die keine Feinarbeiten sind und nicht in ständiger Nässe und Kälte zu leisten sind. Sie kann die Anmarschwege zurücklegen. Eine Umstellung kommt - auch auf verantwortliche Tätigkeiten - als Unterweisung und Anlernung, nicht jedoch als Umschulung in Frage.
Diese Arbeitsfähigkeit reicht zB für die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (ausreichend) vorhandenen Tätigkeiten als Wäschelegerin, -adjustiererin, Kontrollarbeiterin mit einfachen Arbeiten und Tischarbeiterin in graphischen Betrieben und in der Kleinleder- und Plastikwarenerzeugung aus.
Wegen dieser Verweisungsmöglichkeiten erachtete das Erstgericht die Klägerin nicht als invalid iS des § 255 (Abs 3) ASVG.Wegen dieser Verweisungsmöglichkeiten erachtete das Erstgericht die Klägerin nicht als invalid iS des Paragraph 255, (Absatz 3,) ASVG.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung, inhaltlich aber auch wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge.
Der behauptete Verfahrensmangel durch Unterlassung der Anleitung zu näherem Vorbringen über den Harndrang liege nicht vor.
Weder aus dem (schon im erstgerichtlichen Verfahren als Beilage B vorgelegten) Befund (der Urologischen Abteilung der Krankenanstalt Rudolfstiftung) vom 24. 10. 1989 noch aus dem (erst mit der Berufung vorgelegten) Befund dieser Abteilung vom 25. 1. 1990 ergebe sich ein häufiger und starker Harndrang, der die Klägerin nötige, alle 15 bis 30 Minuten die Toilette aufzusuchen. Der handschriftliche erstgenannte Befund führe aus, daß die Inkontinenz mit den derzeitigen Medikamenten voll therapierbar sei. Die Schriftzeichen im Wort "voll" seien nicht als "nicht" zu lesen, weil kein "i", sondern ein "o" und kein "t", sondern eindeutig zwei "ll" im Vergleich zu den übrigen Schriftzeichen erkennbar seien. Dem alle Beweisergebnisse verwertenden Gutachter sei daher kein offensichtlicher Fehler unterlaufen. Der Gutachter habe sich auch mit den vorgelegten Befunden befaßt und dargelegt, warum er nicht zu einer Streßinkontinenz vom Grade 2 bis 3, sondern nur zu einer solchen des Grades 2 gekommen sei. Mit den in zweiter Instanz vorgelegten Befunden könne das formell einwandfreie und gegen keine Denkgesetze verstoßende Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen nicht widerlegt werden. Das Berufungsgericht übernahm daher die erstgerichtlichen Feststellungen und legte sie seiner Entscheidung als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens und einer schlüssigen Beweiswürdigung zugrunde.
Soweit die Rechtsrüge die mangelnde Verweisbarkeit damit begründe, daß die Klägerin alle paar Minuten ihren Arbeitsplatz verlassen müsse, gehe sie nicht von den erstgerichtlchen Feststellungen aus. Die nach diesen allenfalls erforderlichen Kurzpausen bewirkten keinen Ausschluß vom Arbeitsmarkt. Es sei der Klägerin im Interesse der Versichertengemeinschaft durchaus zumutbar, sich tauglicher Behelfe zur Eindämmung der nachteiligen Folgen der Harninkontinenz zu bedienen.
Dagegen richtet sich die nicht beantwortete Revision der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.
Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist iS des Aufhebungsantrages berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist iS des Aufhebungsantrages berechtigt.
Die schon in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht jedoch verneinte Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens durch Unterlassung der Anleitung im Zusammenhang mit dem Harndrang darf nach stRsp des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114 uva).