Entscheidung 10 ObS 36/96
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.02.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Mais (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dragica Z*****, ***** vertreten durch Dr.Stephan Frotz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. September 1995, GZ 9 Rs 97/95-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18. Jänner 1995, GZ 15 Cgs 82/94x-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO): Die Nichteinholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie wurde bereits in der Berufung erfolglos gerügt und kann daher nicht mit Erfolg neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN).Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO): Die Nichteinholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Orthopädie wurde bereits in der Berufung erfolglos gerügt und kann daher nicht mit Erfolg neuerlich in der Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN).
Weitere Revisionsgründe werden nicht geltend gemacht, sodaß dem Rechtsmittel ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:010OBS00036.96.0220.000
Dokumentnummer
JJT_19960220_OGH0002_010OBS00036_9600000_000