Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei ausgeführt, daß die Klägerin schon deshalb keinen Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Art 19 des AbkSozSi Großbritannien hat, weil ihre auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten allein gebührende Pension niedriger wäre als die Summe der österreichischen Teilpension und der britischen Pension (vgl Fürböck/Teschner/Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Allg.Teil Lfg 22, 114; Abk.Großbritannien Lfg 20, 40). Ob der genannte Art 19 nur Anwendung findet, wenn eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Anspruch auf eine Alterspension hat, braucht daher nicht erörtert zu werden. Die Feststellung einer österreichischen Teilleistung nach der sogenannten "pro-rata-temporis-Berechnung" ist auch dann vorzunehmen, wenn es sich bei den Leistungssansprüchen aus eigener Versicherung in jedem Vertragsstaat um einen anderen Versicherungsfall handelt, also etwa um eine vorzeitige Alterspension in Österreich und eine Invaliditätspension im Vertragsstaat ("invalidity benefit" in Großbritannien) oder umgekehrt (vgl Fürböck/Teschner/Siedl/Spiegel aaO Allg.Teil 92). Das ergibt sich, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, auch aus Art 18 Abs 1 des Abkommens, der nur anzuwenden ist, wenn im Vertragsstaat kein Anspruch auf "eine Pension" (und nicht etwa auf eine Alterspension) besteht.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodaß es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend sei ausgeführt, daß die Klägerin schon deshalb keinen Anspruch auf einen Unterschiedsbetrag nach Artikel 19, des AbkSozSi Großbritannien hat, weil ihre auf Grund der österreichischen Versicherungszeiten allein gebührende Pension niedriger wäre als die Summe der österreichischen Teilpension und der britischen Pension vergleiche Fürböck/Teschner/Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Allg.Teil Lfg 22, 114; Abk.Großbritannien Lfg 20, 40). Ob der genannte Artikel 19, nur Anwendung findet, wenn eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Anspruch auf eine Alterspension hat, braucht daher nicht erörtert zu werden. Die Feststellung einer österreichischen Teilleistung nach der sogenannten "pro-rata-temporis-Berechnung" ist auch dann vorzunehmen, wenn es sich bei den Leistungssansprüchen aus eigener Versicherung in jedem Vertragsstaat um einen anderen Versicherungsfall handelt, also etwa um eine vorzeitige Alterspension in Österreich und eine Invaliditätspension im Vertragsstaat ("invalidity benefit" in Großbritannien) oder umgekehrt vergleiche Fürböck/Teschner/Siedl/Spiegel aaO Allg.Teil 92). Das ergibt sich, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, auch aus Artikel 18, Absatz eins, des Abkommens, der nur anzuwenden ist, wenn im Vertragsstaat kein Anspruch auf "eine Pension" (und nicht etwa auf eine Alterspension) besteht.
Dem Berufungsgericht ist auch beizupflichten, daß gegen die hier anzuwendenden Bestimmungen des Abkommens keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes bestehen. Entsprechend der Zielsetzung dieses Abkommens, für den Bereich der sozialen Sicherheit ein integriertes Gebiet und eine einheitliche Versicherungskarriere zu schaffen, ist nicht nur die Berücksichtigung der im jeweils anderen Vertragsstaat erworbenen Versicherungszeiten, sondern auch die Teilleistungsfeststellung dann geboten und sachgerecht, wenn - wie hier - in beiden Vertragsstaaten Anspruch auf eine Pension aus eigener Versicherung besteht. Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof die Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens zu beantragen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).