Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin führt zusammengefaßt aus, der Bescheid vom 19.9.1990 sei durch die vorliegende Klage außer Kraft getreten und habe daher keine Rechtswirksamkeit. Daraus folge aber, daß innerhalb der im § 183 Abs 2 ASVG genannten zwei Jahre die Dauerrente nicht festgestellt worden sei; die Rente könne daher nach dieser Gesetzesstelle immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden.Die Revisionswerberin führt zusammengefaßt aus, der Bescheid vom 19.9.1990 sei durch die vorliegende Klage außer Kraft getreten und habe daher keine Rechtswirksamkeit. Daraus folge aber, daß innerhalb der im Paragraph 183, Absatz 2, ASVG genannten zwei Jahre die Dauerrente nicht festgestellt worden sei; die Rente könne daher nach dieser Gesetzesstelle immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Hat der Versicherungsträger die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 209 Abs 1 Satz 2 ASVG, daß die Dauerrente spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalles festzustellen ist, nicht eingehalten, so tritt die vorläufige Rente in die Funktion der Dauerrente mit der Rechtsfolge des § 183 Abs 2 ASVG hinsichtlich der Neufeststellung (ASVG MGA 49.ErgLfg 997 Anm 4 zu § 183, 45.ErgLfg 1038 Anm 3 b zu § 209; SZ 60/194; ebenso Tomandl, SV-System 5.ErgLfg 346).Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Hat der Versicherungsträger die zwingende gesetzliche Vorschrift des Paragraph 209, Absatz eins, Satz 2 ASVG, daß die Dauerrente spätestens mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Versicherungsfalles festzustellen ist, nicht eingehalten, so tritt die vorläufige Rente in die Funktion der Dauerrente mit der Rechtsfolge des Paragraph 183, Absatz 2, ASVG hinsichtlich der Neufeststellung (ASVG MGA 49.ErgLfg 997 Anmerkung 4 zu Paragraph 183, 45 Punkt E, r, g, L, f, g, 1038 Anmerkung 3 b zu Paragraph 209,; SZ 60/194; ebenso Tomandl, SV-System 5.ErgLfg 346).
Gerade ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die beklagte Partei die Frist sehr wohl eingehalten und bereits mit Bescheid vom 19.9.1990 (also vor dem Ende der Frist am 3.11.1990) über die Feststellung der Dauerrente entschieden hat. Daß ein durch Klage eingeleitetes Sozialrechtsverfahren angesichts der sachbedingt oft längeren Verfahrensdauer nicht ebenfalls innerhalb der Frist des § 209 Abs 1 ASVG abgeschlossen werden kann, bedarf keiner näheren Begründung, ist aber gar nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, daß die beklagte Partei durch ihren Bescheid verhinderte, daß die vorläufige Rente in die Funktion der Dauerrente trat. Wenn es um die Beurteilung der fristgerechten Erlassung eines Bescheides geht, kann naturgemäß keine Rolle spielen, wie lange das gerichtliche Verfahren über die den Bescheid außer Kraft setzende Klage dauert.Gerade ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die beklagte Partei die Frist sehr wohl eingehalten und bereits mit Bescheid vom 19.9.1990 (also vor dem Ende der Frist am 3.11.1990) über die Feststellung der Dauerrente entschieden hat. Daß ein durch Klage eingeleitetes Sozialrechtsverfahren angesichts der sachbedingt oft längeren Verfahrensdauer nicht ebenfalls innerhalb der Frist des Paragraph 209, Absatz eins, ASVG abgeschlossen werden kann, bedarf keiner näheren Begründung, ist aber gar nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, daß die beklagte Partei durch ihren Bescheid verhinderte, daß die vorläufige Rente in die Funktion der Dauerrente trat. Wenn es um die Beurteilung der fristgerechten Erlassung eines Bescheides geht, kann naturgemäß keine Rolle spielen, wie lange das gerichtliche Verfahren über die den Bescheid außer Kraft setzende Klage dauert.
Daraus folgt, daß die Vorinstanzen erstmals über einen Dauerrentenanspruch absprechen konnten, ohne an die Beschränkung des § 183 Abs 2 Satz 1 ASVG gebunden zu sein.Daraus folgt, daß die Vorinstanzen erstmals über einen Dauerrentenanspruch absprechen konnten, ohne an die Beschränkung des Paragraph 183, Absatz 2, Satz 1 ASVG gebunden zu sein.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Klägerin durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt vertreten ist, wird sie mit Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht belastet, sodaß schon deshalb kein Anlaß besteht, ihr aus Billigkeit Kostenersatz zu gewähren (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Klägerin durch einen im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt vertreten ist, wird sie mit Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht belastet, sodaß schon deshalb kein Anlaß besteht, ihr aus Billigkeit Kostenersatz zu gewähren (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).