Die Revision ist berechtigt.
Nicht beigetreten werden kann allerdings der Ansicht der Revisionswerberin, daß auch das vorauszusehende Auftreten von leidensbedingten Krankenständen in der Dauer von 8 Wochen keinen Ausschluß der Klägerin vom Arbeitsmarkt bewirken würde, weil diese im Hinblick auf den Inhalt ihres Dienstvertrages keine Kündigung zu befürchten habe. Wohl ist der Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension gemäß § 273 ASVG auf der Grundlage der bisher zuletzt ausgeübten Angestelltentätigkeit zu prüfen (Teschner in Tomandl System 5. Erglfg 375; Schrammel, Der pensionsversicherungsrechtliche Schutz im Fall geminderter Leistungsfähigkeit in Tomandl (Herausgeber), Die Minderung der Leistungsfähigkeit im Recht der Sozialversicherung 73 f). Der Oberste Gerichtshof hat dazu ausgesprochen, daß ein Versicherter, der alle in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeiten ohne Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes weiter ausüben kann, weder nach § 255 ASVG invalid noch nach § 273 ASVG berufsunfähig sein kann (SSV-NF 1/68). Dies betrifft aber nur den Inhalt der geleisteten Tätigkeit, nicht jedoch die konkrete Ausformung des Dienstverhältnisses. Berufsunfähigkeit besteht dann nicht, wenn der Versicherte unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiter verrichten kann. Daß er unter den Bedingungen eines ihm besonders begünstigenden Arbeitsvertrages, in dessen Rahmen die letzte Tätigkeit verrichtet wurde, in der Lage wäre, weiterhin tätig zu sein ,unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes jedoch außerstande wäre, diese Tätigkeit zu verrichten, steht der Annahme der Berufsunfähigkeit nicht entgegen. Eine andere Betrachtungsweise würde zu einem auf einen bestimmten Arbeitsplatz bezogenen Berufsschutz führen; dies kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Es ist vielmehr ausgehend von den Kenntnissen und Fähigkeiten, durch die die letzte Angestelltentätigkeit geprägt war, zu prüfen, ob der Versicherte in der Lage ist, diese Tätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weiter auszuüben. Daher ist auch für die Lösung der Frage, ob ein Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt besteht, an die Bedingung des allgemeinen Arbeitsmarktes anzuknüpfen; besondere, den Versicherten begünstigende oder benachteiligende Bestimmungen des der letzten Tätigkeit zugrundeliegenden Arbeitsvertrages haben jedoch außer Betracht zu bleiben.Nicht beigetreten werden kann allerdings der Ansicht der Revisionswerberin, daß auch das vorauszusehende Auftreten von leidensbedingten Krankenständen in der Dauer von 8 Wochen keinen Ausschluß der Klägerin vom Arbeitsmarkt bewirken würde, weil diese im Hinblick auf den Inhalt ihres Dienstvertrages keine Kündigung zu befürchten habe. Wohl ist der Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension gemäß Paragraph 273, ASVG auf der Grundlage der bisher zuletzt ausgeübten Angestelltentätigkeit zu prüfen (Teschner in Tomandl System 5. Erglfg 375; Schrammel, Der pensionsversicherungsrechtliche Schutz im Fall geminderter Leistungsfähigkeit in Tomandl (Herausgeber), Die Minderung der Leistungsfähigkeit im Recht der Sozialversicherung 73 f). Der Oberste Gerichtshof hat dazu ausgesprochen, daß ein Versicherter, der alle in den letzten fünfzehn Jahren vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeiten ohne Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes weiter ausüben kann, weder nach Paragraph 255, ASVG invalid noch nach Paragraph 273, ASVG berufsunfähig sein kann (SSV-NF 1/68). Dies betrifft aber nur den Inhalt der geleisteten Tätigkeit, nicht jedoch die konkrete Ausformung des Dienstverhältnisses. Berufsunfähigkeit besteht dann nicht, wenn der Versicherte unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes die von ihm zuletzt ausgeübte Tätigkeit weiter verrichten kann. Daß er unter den Bedingungen eines ihm besonders begünstigenden Arbeitsvertrages, in dessen Rahmen die letzte Tätigkeit verrichtet wurde, in der Lage wäre, weiterhin tätig zu sein ,unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes jedoch außerstande wäre, diese Tätigkeit zu verrichten, steht der Annahme der Berufsunfähigkeit nicht entgegen. Eine andere Betrachtungsweise würde zu einem auf einen bestimmten Arbeitsplatz bezogenen Berufsschutz führen; dies kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Es ist vielmehr ausgehend von den Kenntnissen und Fähigkeiten, durch die die letzte Angestelltentätigkeit geprägt war, zu prüfen, ob der Versicherte in der Lage ist, diese Tätigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weiter auszuüben. Daher ist auch für die Lösung der Frage, ob ein Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt besteht, an die Bedingung des allgemeinen Arbeitsmarktes anzuknüpfen; besondere, den Versicherten begünstigende oder benachteiligende Bestimmungen des der letzten Tätigkeit zugrundeliegenden Arbeitsvertrages haben jedoch außer Betracht zu bleiben.
Das Erstgericht hat die Feststellungen getroffen, daß bei der Klägerin Krankenstände von rund 8 Wochen jährlich zu erwarten seien. Diese Feststellung wurde von der beklagten Partei in der Berufungsbeantwortung bekämpft, wobei sie darauf hinwies, daß der Sachverständige für Chirurgie die von ihm abgegebene Prognose von 4 Wochen Krankenstand jährlich der neben den vom neurologischen Sachverständigen prognostizierten Krankenständen von 4 Wochen jährlich zu berücksichtigen ist, als Maximalwert bezeichnet habe; es könne nicht davon ausgegangen werden, daß Krankenstände in dieser Maximaldauer tatsächlich eintreten werden. Mit dieser Rüge hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt, wobei es, wie seine Ausführungen zeigen, offenbar bei der Entscheidung von einer 8wöchigen Krankenstandsdauer als Maximalwert ausgegangen ist. Soweit das Berufungsgericht dabei ausführt, selbst wenn es sich bei der festgestellten Dauer um einen Maximalwert handle, sei der Ausschluß vom Arbeitsmarkt anzunehmen, weil auch die Tatsache von nicht leidensbedingten (etwa auf Verkühlungen udgl zurückzuführenden) Krankenständen zu berücksichtigen sei, wurde die Judikatur des Revisionsgerichtes mißverstanden. Bei der Frage, ob durch eine bestimmte Dauer von zu erwartenden Krankenständen ein Ausschluß vom Arbeitsmarkt anzunehmen sei, wurde ausschließlich auf die leidensbedingt mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Krankenstände abgestellt. In der Entscheidung SSV-NF 3/152 wurde das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im Fall von zu erwartenden Krankenständen von 8 Wochen jährlich mit der Begründung bejaht, daß zu erwartende Krankenstände in dieser Dauer das bisher für unbeachtlich angesehene Ausmaß erheblich übersteigen. Die Dauer erreiche schon fast das vierfache der durchschnittlichen Krankenstandstage und übersteige das vierfache, wenn man berücksichtige, daß zu den auf die Leiden zurückzuführenden Krankenständen noch solche kommen können, die durch andere Ursachen wie Erkältungen bedingt sind. Unter diesen Umständen sei aber nach Ansicht des erkennenden Senates die Fähigkeit weder zu einer unselbständigen noch zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit gegeben. Auch bei Ablehnung der Annahme des Ausschlusses vom Arbeitsmarkt in Fällen in denen leidensbedingt Krankenstände von durchschnittlich 6 Wochen (SSV-NF 3/45), 30 bis 40 Krankenstandstagen (10 Ob S 153/89) oder 30 Krankenstandstage (10 Ob S 157/89) zu erwarten waren, erfolgte die Beurteilung immer nur ausgehend von der Dauer dieser leidensbedingt zu erwartenden Krankenstände. Die Tatsache, daß daneben noch, wie bei jedem Arbeitnehmer, durch andere Gründe bedingt Krankenstände auftreten können, und sich dadurch die krankheitsbedingte Abwesenheit vom Arbeitsplatz verlängert, ist bei diesem Ergebnis bereits berücksichtigt.
Für die Frage, ob ein Versicherter zufolge von leidensbedingt zu erwartenden Krankenständen vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist, ist daher die Frage zu prüfen, in welcher Dauer der Krankenstände mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft zu erwarten sind. Die Feststellung eines Maximalwertes an zu erwartenden Krankenständen reicht hiezu nicht aus. In diesem Punkt erweist sich das Verfahren ergänzungsbedürftig.
Eine Kostenentscheidung entfiel, da Kosten nicht verzeichnet wurden.