Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Gem § 1 Abs 1 ARÜG regelt dieses Bundesgesetz unter anderem, ob und inwieweit in der österreichischen Pensionsversicherung Rentenansprüche und Versicherungszeiten, die vor dem 27. November 1961 in Rentenversicherungen anderer Staaten (hiezu zählt auch Ungarn) nach dem Recht dieser Staaten erworben wurden, zu berücksichtigen sind. Die Regelung des § 1 gilt gem § 2 Abs 1 lit a ARÜG unter anderem für Personen, die sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder am 27. November 1961 im Gebiete der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an dem danach in Betracht kommenden Tag entweder österreichische oder deutsche Staatsangehörige waren oder als Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen sind. Unbestritten ist, daß der Kläger zu den genannten Zeitpunkten die österreichische (oder auch die deutsche) Staatsbürgerschaft nicht besaß und daß er sich im Jahre 1961 nicht nur vorübergehend im Gebiet der Republik Österreich aufgehalten hat. Wesentlich ist daher die Frage, ob er als Volksdeutscher im Sinn des Gesetzes anzusehen ist. Volksdeutsche im Sinne des § 2 Abs 1 lit a ARÜG sind Personen, die in ihrer Heimat nach bestimmten Merkmalen wie Abstammung, Erziehung, Sprache und Kultur zur deutschen Volksgruppe gerechnet wurden, ohne daß es erforderlich wäre, daß sie bereits im Zuge der Kriegs- und Nachkriegsereignisse ihre Heimat verlassen hätten (SSV-NF 2/10 = SZ 61/27 = DRdA 1989, 48 [Albert]; vgl auch SSV-NF 4/98; ebenso bereits Müller, Der Begriff der Volksdeutschen im § 2 ARÜG, DRdA 1985, 20 ff mit Kritik der früher anders lautenden Rechtsprechung des OLG Wien).Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt. Gem Paragraph eins, Absatz eins, ARÜG regelt dieses Bundesgesetz unter anderem, ob und inwieweit in der österreichischen Pensionsversicherung Rentenansprüche und Versicherungszeiten, die vor dem 27. November 1961 in Rentenversicherungen anderer Staaten (hiezu zählt auch Ungarn) nach dem Recht dieser Staaten erworben wurden, zu berücksichtigen sind. Die Regelung des Paragraph eins, gilt gem Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ARÜG unter anderem für Personen, die sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder am 27. November 1961 im Gebiete der Republik Österreich nicht nur vorübergehend aufgehalten haben und an dem danach in Betracht kommenden Tag entweder österreichische oder deutsche Staatsangehörige waren oder als Volksdeutsche (Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist) anzusehen sind. Unbestritten ist, daß der Kläger zu den genannten Zeitpunkten die österreichische (oder auch die deutsche) Staatsbürgerschaft nicht besaß und daß er sich im Jahre 1961 nicht nur vorübergehend im Gebiet der Republik Österreich aufgehalten hat. Wesentlich ist daher die Frage, ob er als Volksdeutscher im Sinn des Gesetzes anzusehen ist. Volksdeutsche im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ARÜG sind Personen, die in ihrer Heimat nach bestimmten Merkmalen wie Abstammung, Erziehung, Sprache und Kultur zur deutschen Volksgruppe gerechnet wurden, ohne daß es erforderlich wäre, daß sie bereits im Zuge der Kriegs- und Nachkriegsereignisse ihre Heimat verlassen hätten (SSV-NF 2/10 = SZ 61/27 = DRdA 1989, 48 [Albert]; vergleiche auch SSV-NF 4/98; ebenso bereits Müller, Der Begriff der Volksdeutschen im Paragraph 2, ARÜG, DRdA 1985, 20 ff mit Kritik der früher anders lautenden Rechtsprechung des OLG Wien).
Die Revisionswerberin bezweifelt, daß der Kläger eine Person deutscher Sprachzugehörigkeit sei, verweist aber vor allem darauf, daß er weder staatenlos sei, noch daß seine Staatsangehörigkeit ungeklärt sei; er selbst habe in der Tagsatzung vor dem Erstgericht am 7. Juli 1989 angegeben, noch immer ungarischer Staatsbürger zu sein und auch dagegen schriftlich nichts unternommen zu haben; erst am 8. März 1990 sei er auf Antrag aus dem ungarischen Staatsverband entlassen worden, dies erst auf Anraten des Erstgerichtes.
Der Ansicht der Vorinstanzen, daß die formelle Aufrechterhaltung der ungarischen Staatsbürgerschaft des Klägers grundsätzlich nicht die Anwendbarkeit des § 2 ARÜG auf seinen Fall ausschließt, ist beizupflichten.Der Ansicht der Vorinstanzen, daß die formelle Aufrechterhaltung der ungarischen Staatsbürgerschaft des Klägers grundsätzlich nicht die Anwendbarkeit des Paragraph 2, ARÜG auf seinen Fall ausschließt, ist beizupflichten.
Wie bereits dargestellt, wurde der Begriff der "Volksdeutschen" in § 2 Abs 1 lit a ARÜG dahin definiert, daß es sich dabei um Personen deutscher Sprachzugehörigkeit handelt, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist. Wenngleich der Kläger nach den Feststellungen bis zu seiner Entlassung aus dem Staatsverband der ungarischen Republik am 8. März 1990 in formellem Sinn ungarischer Staatsbürger war, darf doch seine von der beklagten Partei nicht bestrittene und aus dem Anstaltsakt klar ersichtliche Rechtsstellung als Konventionsflüchtling nicht übersehen werden. Nach einem Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 16. Oktober 1987 (Blatt 33 des Anstaltsaktes) hat sich der Kläger anläßlich des Einbürgerungsverfahrens vor dem Amt der Wiener Landesregierung mit einer Flüchtlingsbescheinigung der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Oktober 1958, Zl I-5967-FrB/58-3455, als Konventionsflüchtling aus Ungarn ausgewiesen. Damit im Einklang steht die erstgerichtliche Tatsachenfeststellung, daß der Kläger im Jänner 1957 nach dem Aufstand in Ungarn nach Österreich flüchtete, weil er von den damaligen ungarischen Behörden wegen politischer Delikte der Verfolgung ausgesetzt war. Wenngleich es zutreffen mag, daß sich keine positive Rechtsnorm findet, wonach die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft automatisch zum Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führt, so müssen doch folgende Überlegungen angestellt werden:Wie bereits dargestellt, wurde der Begriff der "Volksdeutschen" in Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, ARÜG dahin definiert, daß es sich dabei um Personen deutscher Sprachzugehörigkeit handelt, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist. Wenngleich der Kläger nach den Feststellungen bis zu seiner Entlassung aus dem Staatsverband der ungarischen Republik am 8. März 1990 in formellem Sinn ungarischer Staatsbürger war, darf doch seine von der beklagten Partei nicht bestrittene und aus dem Anstaltsakt klar ersichtliche Rechtsstellung als Konventionsflüchtling nicht übersehen werden. Nach einem Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom 16. Oktober 1987 (Blatt 33 des Anstaltsaktes) hat sich der Kläger anläßlich des Einbürgerungsverfahrens vor dem Amt der Wiener Landesregierung mit einer Flüchtlingsbescheinigung der Bundespolizeidirektion Wien vom 1. Oktober 1958, Zl I-5967-FrB/58-3455, als Konventionsflüchtling aus Ungarn ausgewiesen. Damit im Einklang steht die erstgerichtliche Tatsachenfeststellung, daß der Kläger im Jänner 1957 nach dem Aufstand in Ungarn nach Österreich flüchtete, weil er von den damaligen ungarischen Behörden wegen politischer Delikte der Verfolgung ausgesetzt war. Wenngleich es zutreffen mag, daß sich keine positive Rechtsnorm findet, wonach die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft automatisch zum Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führt, so müssen doch folgende Überlegungen angestellt werden:
Ein Bürger kann das Treueband zu seinem Heimatstaat einvernehmlich lösen, in der Regel durch Ansuchen um Entlassung aus dem Staatsverband. Grundsätzlich ist auch der Verlust einer Staatsangehörigkeit nach der Rechtsordnung des Heimatstaates zu beurteilen, soferne darüber keine vertraglichen Normen bestehen (Verdross, Völkerrecht4 242; Verdross-Simma, Universelles Völkerrecht3 793). Nach dem ungarischen Staatsbürgerschaftsgesetz vom 30. Dezember 1948 konnte zwar ein Ungar auf seinen Antrag aus der ungarischen Staatsbürgerschaft entlassen werden, jedoch durfte er dabei nicht unter der Wirksamkeit eines durch ein ungarisches Gericht erlassenen Strafurteiles stehen (§§ 11, 14; siehe Szlezak, Das Staatsangehörigkeitsrecht von Ungarn, 165 f). Nach dem ungarischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft vom 6. Juni 1957, das an den maßgeblichen Stichtagen des ARÜG im Jahr 1961 in Geltung stand, konnte auf Antrag aus der ungarischen Staatsbürgerschaft ua nur entlassen werden, gegen den kein Strafverfahren anhängig war und der nicht unter der Rechtswirkung eines Strafurteiles stand (§ 12; Sedlak aaO 187 f). Da der Kläger nach den Feststellungen vor seiner Flucht bei der Revolution in Ungarn gegen ungarische Gesetze verstoßen hatte, wäre auch einem formellen (schriftlichen) Antrag auf Entlassung aus der ungarischen Staatsbürgerschaft mit größter Wahrscheinlichkeit nicht stattgegeben worden, solange in Ungarn nicht demokratische Verhältnisse eingetreten waren. Es schadet daher nicht, daß der Kläger zunächst gar keinen formellen (schriftlichen) Antrag stellte, sondern 1959 oder 1960 in der ungarischen Botschaft in Wien vorsprach und mündlich beantragte, die Staatsbürgerschaft zurückzulegen, worauf ihm geantwortet wurde, er hätte keine Chance auf eine positive Erledigung, weil er bei der Revolution gegen ungarische Gesetze verstoßen habe. Mit dieser Auskunft der ungarischen Botschaft durfte sich der Kläger begnügen; er war nicht verpflichtet, offensichtlich aussichtslose Anträge einzubringen.Ein Bürger kann das Treueband zu seinem Heimatstaat einvernehmlich lösen, in der Regel durch Ansuchen um Entlassung aus dem Staatsverband. Grundsätzlich ist auch der Verlust einer Staatsangehörigkeit nach der Rechtsordnung des Heimatstaates zu beurteilen, soferne darüber keine vertraglichen Normen bestehen (Verdross, Völkerrecht4 242; Verdross-Simma, Universelles Völkerrecht3 793). Nach dem ungarischen Staatsbürgerschaftsgesetz vom 30. Dezember 1948 konnte zwar ein Ungar auf seinen Antrag aus der ungarischen Staatsbürgerschaft entlassen werden, jedoch durfte er dabei nicht unter der Wirksamkeit eines durch ein ungarisches Gericht erlassenen Strafurteiles stehen (Paragraphen 11, 14,; siehe Szlezak, Das Staatsangehörigkeitsrecht von Ungarn, 165 f). Nach dem ungarischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft vom 6. Juni 1957, das an den maßgeblichen Stichtagen des ARÜG im Jahr 1961 in Geltung stand, konnte auf Antrag aus der ungarischen Staatsbürgerschaft ua nur entlassen werden, gegen den kein Strafverfahren anhängig war und der nicht unter der Rechtswirkung eines Strafurteiles stand (Paragraph 12,; Sedlak aaO 187 f). Da der Kläger nach den Feststellungen vor seiner Flucht bei der Revolution in Ungarn gegen ungarische Gesetze verstoßen hatte, wäre auch einem formellen (schriftlichen) Antrag auf Entlassung aus der ungarischen Staatsbürgerschaft mit größter Wahrscheinlichkeit nicht stattgegeben worden, solange in Ungarn nicht demokratische Verhältnisse eingetreten waren. Es schadet daher nicht, daß der Kläger zunächst gar keinen formellen (schriftlichen) Antrag stellte, sondern 1959 oder 1960 in der ungarischen Botschaft in Wien vorsprach und mündlich beantragte, die Staatsbürgerschaft zurückzulegen, worauf ihm geantwortet wurde, er hätte keine Chance auf eine positive Erledigung, weil er bei der Revolution gegen ungarische Gesetze verstoßen habe. Mit dieser Auskunft der ungarischen Botschaft durfte sich der Kläger begnügen; er war nicht verpflichtet, offensichtlich aussichtslose Anträge einzubringen.
Nach Völkerrecht kann allerdings der Verlust einer Staatsangehörigkeit auch eintreten, wenn die vom Heimatrecht vorgeschriebene Entlassung nicht erfolgt ist (vgl. Verdross, Völkerrecht4 239 und Verdross-Simma aaO mwN). Dies ist nach Ansicht des erkennenden Senates dann der Fall, wenn ein Bürger wegen politischer Verfolgung ins Ausland flüchtet und sich einseitig von seinem Heimatstaat lossagt (Seidl-Hohenveldern in:Nach Völkerrecht kann allerdings der Verlust einer Staatsangehörigkeit auch eintreten, wenn die vom Heimatrecht vorgeschriebene Entlassung nicht erfolgt ist vergleiche Verdross, Völkerrecht4 239 und Verdross-Simma aaO mwN). Dies ist nach Ansicht des erkennenden Senates dann der Fall, wenn ein Bürger wegen politischer Verfolgung ins Ausland flüchtet und sich einseitig von seinem Heimatstaat lossagt (Seidl-Hohenveldern in:
Neuhold-Hummer-Schreuer (Hrgb), Öst. Handbuch des Völkerrechts1 (1983) Bd 1, Rz 991), mit anderen Worten: wenn er durch Flucht einen gesinnungsmäßigen Bruch mit seiner Heimat vollzogen hat (Seidl-Hohenveldern in: Neuhold-Hummer-Schreuer, Öst. Handbuch des Völkerrechts2 (1991) Bd 1, Rz 1143), wenngleich der Heimatstaat die Entlassung aus der Staatsbürgerschaft aus nicht zu billigenden Gründen verweigert.
Die Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl 1955/55 idF des Protokolls BGBl 1974/78) bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Daraus ist abzuleiten, daß vor Verfolgung ins Ausland Geflüchtete, die den Schutz ihres Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, als quasi-staatenlose Flüchtlinge zu behandeln sind (Seidl-Hohenveldern in: Neuhold-Hummer-Schreuer1 aaO Rz 991); vgl. zum Begriff der "de-facto-Staatenlosen" auch Schätzel in: Schätzel-Veiter, Handbuch des internat. Flüchtlingsrechts, 135 wmN).Die Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl 1955/55 in der Fassung des Protokolls BGBl 1974/78) bestimmt, daß als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Daraus ist abzuleiten, daß vor Verfolgung ins Ausland Geflüchtete, die den Schutz ihres Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen können oder wollen, als quasi-staatenlose Flüchtlinge zu behandeln sind (Seidl-Hohenveldern in: Neuhold-Hummer-Schreuer1 aaO Rz 991); vergleiche zum Begriff der "de-facto-Staatenlosen" auch Schätzel in: Schätzel-Veiter, Handbuch des internat. Flüchtlingsrechts, 135 wmN).
Unter Beachtung dieser Grundsätze besteht kein Anlaß, Flüchtlinge wie den Kläger von der Geltung des § 2 Abs 1 ARÜG auszuschließen und ihnen die Rechtsstellung von staatenlosen Personen oder Personen ungeklärter Staatsbürgerschaft zu versagen. Gegenteiligen Meinungen (etwa Albert, Die versicherungsrechtliche Stellung der Flüchtlinge aus den Oststaaten gem § 2 ARÜG, DRdA 1968, 210; ebenso die Rsp des OLG Wien zB SSV 23/27) ist nicht zu folgen, weil dabei einerseits völkerrechtliche Gesichtspunkte zu wenig berücksichtigt sind, andererseits auf die Zielsetzungen des ARÜG nicht ausreichend Bedacht genommen wird.Unter Beachtung dieser Grundsätze besteht kein Anlaß, Flüchtlinge wie den Kläger von der Geltung des Paragraph 2, Absatz eins, ARÜG auszuschließen und ihnen die Rechtsstellung von staatenlosen Personen oder Personen ungeklärter Staatsbürgerschaft zu versagen. Gegenteiligen Meinungen (etwa Albert, Die versicherungsrechtliche Stellung der Flüchtlinge aus den Oststaaten gem Paragraph 2, ARÜG, DRdA 1968, 210; ebenso die Rsp des OLG Wien zB SSV 23/27) ist nicht zu folgen, weil dabei einerseits völkerrechtliche Gesichtspunkte zu wenig berücksichtigt sind, andererseits auf die Zielsetzungen des ARÜG nicht ausreichend Bedacht genommen wird.
Entgegen der Ansicht der beklagten Partei bieten die Feststellungen der Tatsacheninstanzen auch ausreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger zur deutschen Volksgruppe zu zählen ist. Daß er sich im Zuge des Aufstandes 1956 politisch betätigte, steht dem ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß er möglicherweise die deutsche Sprache nicht fließend spricht.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.